21.02.2015, 17:27
Also ich mein auch, dass beim GPa die Norm 39 obg NRW gar nicht mehr abgedruckt war...mein die letzte daraus war 14 und dann kam Kalender. Hab zur Wirksamkeit dementsprechend auch nichts problematisiert
21.02.2015, 18:29
Die Entscheidung des VG Stuttgart ist sehr ähnlich zu dem Fall, der bei uns in NRW lief (finde ich)
VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 4 K 29/13 –, juris
VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 4 K 29/13 –, juris
21.02.2015, 18:38
Kann jemand bestätigen dass in NRW im Bearbeitervermk auch stand, dass der Vertrag wirksam ist?
21.02.2015, 18:39
VG Gießen, Urteil vom 27. Februar 2012 – 4 K 2064/11.GI –, juris
Das geht auch in diese Richtung. ich habe aber dahingehend argumentiert, dass es sich nicht um einen Fundhund handelt. Dementsprechend war für mich der Fundvertrag nicht anwendbar. Auch die GoA gegen das Veterinäramt habe ich abgelehnt, da nach § 16a TierSchG dieses nur anordnen kann, dass die Tiere artgerecht gehalten werden können. Das hat der Mandant ja nicht gemacht, also in dem Sinne kein fremdes Geschäft geführt.
Gegenüber der Polizei habe ich dann ein "auch-fremdes Geschäft" angenommen und dementsprechend das Land NRW verklagt mit Zinsen seit den zwei Aufforderungen zur Zahlung.
Bei der GoA war dann natürlich problematisch, ob der VerwRw nach § 40 VwGO eröffnet worden ist, aber selbst bei § 679 BGB wird dies wohl von der Rechtsprechung angenommen.
Das geht auch in diese Richtung. ich habe aber dahingehend argumentiert, dass es sich nicht um einen Fundhund handelt. Dementsprechend war für mich der Fundvertrag nicht anwendbar. Auch die GoA gegen das Veterinäramt habe ich abgelehnt, da nach § 16a TierSchG dieses nur anordnen kann, dass die Tiere artgerecht gehalten werden können. Das hat der Mandant ja nicht gemacht, also in dem Sinne kein fremdes Geschäft geführt.
Gegenüber der Polizei habe ich dann ein "auch-fremdes Geschäft" angenommen und dementsprechend das Land NRW verklagt mit Zinsen seit den zwei Aufforderungen zur Zahlung.
Bei der GoA war dann natürlich problematisch, ob der VerwRw nach § 40 VwGO eröffnet worden ist, aber selbst bei § 679 BGB wird dies wohl von der Rechtsprechung angenommen.
21.02.2015, 18:54
(21.02.2015, 18:39)GastNRW-2 schrieb: Auch die GoA gegen das Veterinäramt habe ich abgelehnt, da nach § 16a TierSchG dieses nur anordnen kann, dass die Tiere artgerecht gehalten werden können. Das hat der Mandant ja nicht gemacht, also in dem Sinne kein fremdes Geschäft geführt.
Wieso sollte der Mdt das Tier denn nicht artgerecht gehalten haben?
Im Übrigen dürfte § 16 a I Nr. 2 TierSchG einschlägig sein.
§ 16 a I Nr. 2:
"Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; [...]"
21.02.2015, 20:14
Wie habt ihr denn die GPA Klausur vom Donnerstag gelöst?
Ich habe überlegt, ob die "Verfügungen" einen VA darstellen, sodass überhaupt Widersprüche möglich waren oder in § 123 VwGO umgedeutet werden muss (Bzgl. Antrag 1 VA wohl sehr umstritten). Dann habe ich § 80 V 1 Alt. 1 VwGO gemacht. Inzident habe ich geprüft, ob die Anordnung die Mietverträge vorzulegen nach dem WoSchG rechtmäßig ist (Im Ergebnis +, da erforderlich). Dabei inzident geprüft, ob die frühere Anordnung (Wohnungsnutzgebot oder so...) evident rechtswidrig war (Letztlich -). Dann habe ich geprüft, ob die zweite Anordnung, die Wohnung jederzeit unangekündigt betreten zu dürfen nach dem WoSchG rechtmäßig ist (Letztlich -, weil bei mir für "unangekündigt" die Voraussetzungen nicht vorlagen und Art. 13 GG...). Bzgl. des Zwangsgeldes ging der Antrag bei mir demzufolge einmal durch und einmal nicht.
Insgesamt fand ich die Klausur zeitlich recht heftig und konnte die zahlreichen Argumente nicht alle unterbringen und mein Tatbestand ist wegen der Zeit auch nicht so doll.
Ich habe überlegt, ob die "Verfügungen" einen VA darstellen, sodass überhaupt Widersprüche möglich waren oder in § 123 VwGO umgedeutet werden muss (Bzgl. Antrag 1 VA wohl sehr umstritten). Dann habe ich § 80 V 1 Alt. 1 VwGO gemacht. Inzident habe ich geprüft, ob die Anordnung die Mietverträge vorzulegen nach dem WoSchG rechtmäßig ist (Im Ergebnis +, da erforderlich). Dabei inzident geprüft, ob die frühere Anordnung (Wohnungsnutzgebot oder so...) evident rechtswidrig war (Letztlich -). Dann habe ich geprüft, ob die zweite Anordnung, die Wohnung jederzeit unangekündigt betreten zu dürfen nach dem WoSchG rechtmäßig ist (Letztlich -, weil bei mir für "unangekündigt" die Voraussetzungen nicht vorlagen und Art. 13 GG...). Bzgl. des Zwangsgeldes ging der Antrag bei mir demzufolge einmal durch und einmal nicht.
Insgesamt fand ich die Klausur zeitlich recht heftig und konnte die zahlreichen Argumente nicht alle unterbringen und mein Tatbestand ist wegen der Zeit auch nicht so doll.
30.04.2015, 14:02
Hey zusammen, gibt es für die NRWler schon irgendwelche Infos, wann die Briefe rausgehen? Danke und Gruß
30.04.2015, 17:40
Bisher noch nicht. In den letzten Monaten wurden die Bescheide und die Liste aber immer so um den 20./21. eines Monats verschickt. Vorher kommt sicher nichts. Vielleicht weiß aber jemand anderes mehr dazu??
04.05.2015, 09:26
Leider habe ich auch keine Ahnung.
Wann gehen denn die Bescheide am GPA raus?
Und welche Liste meinst du denn?
Wann gehen denn die Bescheide am GPA raus?
Und welche Liste meinst du denn?
04.05.2015, 09:41
In NRW gibt es immer eine Liste auf der die Kennziffern von denjenigen stehen, die durchgefallen sind. Sobald die Liste online gestellt wird, gehen auch die Bescheide raus.