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Obiter dictum
Gast95
Unregistered
 
#1
15.05.2021, 13:05
Hallo liebe Mitstreiter,

wann, wo und wie soll man ein obiter dictum in einer Zivilurteilsklausur verfassen?

Lieben Dank im Voraus für die Antwort!
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Gast
Unregistered
 
#2
15.05.2021, 13:20
Gar nicht. Du bist nicht der BGH
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Gast
Unregistered
 
#3
15.05.2021, 15:39
Damit schreibst du doch nur am Thema vorbei und diese Ausführungen stützen das Urteil nicht - daher überflüssig und in der Zeit ohnehin nicht realisierbar
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Gast
Unregistered
 
#4
15.05.2021, 16:59
(15.05.2021, 13:20)Gast schrieb:  Gar nicht. Du bist nicht der BGH

+1
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Gast
Unregistered
 
#5
15.05.2021, 17:00
(15.05.2021, 13:20)Gast schrieb:  Gar nicht. Du bist nicht der BGH

Sehe ich auch so. In ganz besonderen Ausnahmefällen, kann das mal angezeigt sein. Es geht aber oft nach hinten los; siehe nur die umstrittenen Urteile zu den Coronamaßnahmen.
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Gast
Unregistered
 
#6
15.05.2021, 20:05
In den Klausuren des GPA soll man laut Bearbeitervermerk zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen (jedenfalls im Hilfsgutachten) Stellung nehmen. Wenn die Parteien über Aspekte streiten, die in deiner Lösung keine Rolle spielen, du deine Lösung nicht über den Haufen werfen kannst/willst und du etwas Sinnvolles zu schreiben hast, dann schreib ein Hilfsgutachten. So zeigst du, dass du den Urteilsstil drauf hast und kannst dich dennoch zu allen Aspekten äußern.
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Gast95
Unregistered
 
#7
16.05.2021, 18:09
Vielen lieben Dank für die Rückmeldungen!
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NRWrio
Unregistered
 
#8
16.05.2021, 20:13
(15.05.2021, 13:20)Gast schrieb:  Gar nicht. Du bist nicht der BGH

Das stimmt in dieser Absolutheit (leider) nicht (mehr).

Die Z1 Klausur März 2021 in NRW enthielt ausdrücklich die Aufgabe, zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, selbst wenn sie die Entscheidung nicht tragen. Hinter diesen Hinweis setzte das LJPA in Klammern wörtlich "obiter dictum".

Wie man das ganze dann am besten angeht, kann ich leider nicht sagen. Die Klausur hat mich ordentlich fertig gemacht.
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Gast
Unregistered
 
#9
25.05.2021, 18:05
(16.05.2021, 20:13)NRWrio schrieb:  
(15.05.2021, 13:20)Gast schrieb:  Gar nicht. Du bist nicht der BGH

Das stimmt in dieser Absolutheit (leider) nicht (mehr).

Die Z1 Klausur März 2021 in NRW enthielt ausdrücklich die Aufgabe, zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, selbst wenn sie die Entscheidung nicht tragen. Hinter diesen Hinweis setzte das LJPA in Klammern wörtlich "obiter dictum".

Wie man das ganze dann am besten angeht, kann ich leider nicht sagen. Die Klausur hat mich ordentlich fertig gemacht.


Frage dazu: Schreibt man die Klausur dann so wie in Bayern? Die machen ja auch viel mit Hilfsgutachten.
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El Oso
Unregistered
 
#10
25.05.2021, 21:07
Wenn der Bearbeitervermerk ausdrücklich ein "obiter dictum" verlangt, gehören die nicht tragenden Erwägungen im Urteilsstil in das Urteil. So ungewöhnlich ist das jedenfalls bei verwaltungsgerichtlichen Urteilen ja auch praktisch gar nicht. Ein Hilfsgutachten, wie es in verschiedenen anderen Bundesländern üblich ist, ist etwas anderes. 

Ich finde es ehrlich gesagt aber nicht glücklich, solche Klausuren auszugeben, jedenfalls im Zivilrecht.
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