15.05.2021, 17:09
Hallo zusammen,
vor Erlass eines Versäumnisurteils auf Grundlage des § 331 ZPO muss das Gericht ja die Schlüssigkeit des klägerischen Antrags prüfen. Reicht es dann aus, wenn der Kläger zum Beispiel nur behauptet, dass sich der Anspruch aus einem Kaufvertrag ergeben würde? Ich würde das ablehnen, da eine solche Behauptung vom Gericht nicht rechtlich gewürdigt werden kann, sondern vielmehr das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung ist. Um seinen Antrag schlüssig zu machen, müsste der Kläger also m.E. Tatsachen vortragen, aus denen sich der Abschluss eines Kaufvertrages ergibt.
vor Erlass eines Versäumnisurteils auf Grundlage des § 331 ZPO muss das Gericht ja die Schlüssigkeit des klägerischen Antrags prüfen. Reicht es dann aus, wenn der Kläger zum Beispiel nur behauptet, dass sich der Anspruch aus einem Kaufvertrag ergeben würde? Ich würde das ablehnen, da eine solche Behauptung vom Gericht nicht rechtlich gewürdigt werden kann, sondern vielmehr das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung ist. Um seinen Antrag schlüssig zu machen, müsste der Kläger also m.E. Tatsachen vortragen, aus denen sich der Abschluss eines Kaufvertrages ergibt.
15.05.2021, 18:50
Den Maßstab für die Darlegungslast hast du im Prinzip schon richtig dargestellt: Das Gericht muss auf Grund der Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH NJW 2009, 2137 Rn. 4).
Die Grenzziehung ist allerdings nicht ganz einfach, weil auch mit einer pauschalen Rechtsbehauptung regelmäßig auch der zugrundeliegende Sachverhalt behauptet wird. Das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung wäre es beispielsweise auch, wenn ich als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall pauschal behaupte, der Beklagte sei der Halter des Schädigerfahrzeugs. Trotzdem wird man in diesem Fall kaum von einer mangelnden Substantiierung ausgehen können, weil doch recht klar ist, dass mit dieser Rechtsbehauptung zugleich die Tatsachen behauptet werden, die den Schluss auf die Haltereigenschaft zulassen.
Bei dem Beispiel mit dem Kaufvertrag ist die Rechtsbehauptung (Anspruch aus Kaufvertrag) wohl noch etwas weiter vom zugrundeliegenden Sachverhalt entfernt. Wenn die Klagebegründung wirklich nur aus der Formulierung "Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus einem Kaufvertrag" besteht, ist das aus meiner Sicht zumindest grenzwertig. Sobald aber weitere Umstände vorgetragen werden (insb. zum Kaufgegenstand), rückt die Konstellation eher in die Nähe des Halter-Beispiels.
Die Grenzziehung ist allerdings nicht ganz einfach, weil auch mit einer pauschalen Rechtsbehauptung regelmäßig auch der zugrundeliegende Sachverhalt behauptet wird. Das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung wäre es beispielsweise auch, wenn ich als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall pauschal behaupte, der Beklagte sei der Halter des Schädigerfahrzeugs. Trotzdem wird man in diesem Fall kaum von einer mangelnden Substantiierung ausgehen können, weil doch recht klar ist, dass mit dieser Rechtsbehauptung zugleich die Tatsachen behauptet werden, die den Schluss auf die Haltereigenschaft zulassen.
Bei dem Beispiel mit dem Kaufvertrag ist die Rechtsbehauptung (Anspruch aus Kaufvertrag) wohl noch etwas weiter vom zugrundeliegenden Sachverhalt entfernt. Wenn die Klagebegründung wirklich nur aus der Formulierung "Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus einem Kaufvertrag" besteht, ist das aus meiner Sicht zumindest grenzwertig. Sobald aber weitere Umstände vorgetragen werden (insb. zum Kaufgegenstand), rückt die Konstellation eher in die Nähe des Halter-Beispiels.
15.05.2021, 21:21
"einfache Rechtsbegriffe" können wie Tatsachen behauptet werden; erst wenn sie bestritten werden, müssen die zugrundeliegenden Tatsachen vorgetragen werden. Daher würde ich in der Situation "hat XY gekauft" ausreichen lassen. Wenn der Einspruch kommt und der Kaufvertrag bestritten wird, muss dann aber vorgetragen werden, aus welchen Tatsachen auf das Bestehen eines Kaufvertrags geschlossen worden ist.
15.05.2021, 21:23
(15.05.2021, 18:50)Landvogt schrieb: Den Maßstab für die Darlegungslast hast du im Prinzip schon richtig dargestellt: Das Gericht muss auf Grund der Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH NJW 2009, 2137 Rn. 4).
Die Grenzziehung ist allerdings nicht ganz einfach, weil auch mit einer pauschalen Rechtsbehauptung regelmäßig auch der zugrundeliegende Sachverhalt behauptet wird. Das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung wäre es beispielsweise auch, wenn ich als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall pauschal behaupte, der Beklagte sei der Halter des Schädigerfahrzeugs. Trotzdem wird man in diesem Fall kaum von einer mangelnden Substantiierung ausgehen können, weil doch recht klar ist, dass mit dieser Rechtsbehauptung zugleich die Tatsachen behauptet werden, die den Schluss auf die Haltereigenschaft zulassen.
Bei dem Beispiel mit dem Kaufvertrag ist die Rechtsbehauptung (Anspruch aus Kaufvertrag) wohl noch etwas weiter vom zugrundeliegenden Sachverhalt entfernt. Wenn die Klagebegründung wirklich nur aus der Formulierung "Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus einem Kaufvertrag" besteht, ist das aus meiner Sicht zumindest grenzwertig. Sobald aber weitere Umstände vorgetragen werden (insb. zum Kaufgegenstand), rückt die Konstellation eher in die Nähe des Halter-Beispiels.
Vielen Dank. Dein Beispiel kann ich gut nachvollziehen; da kommt für den Kläger noch erschwerend hinzu, dass er die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte der Halter des Fahrzeuges ist, also insbesondere der Gebrauch auf eigene Rechnung, nicht kennt und auch nicht ohne Weiteres aufklären kann.
15.05.2021, 21:25
(15.05.2021, 21:21)Praktiker schrieb: "einfache Rechtsbegriffe" können wie Tatsachen behauptet werden; erst wenn sie bestritten werden, müssen die zugrundeliegenden Tatsachen vorgetragen werden. Daher würde ich in der Situation "hat XY gekauft" ausreichen lassen. Wenn der Einspruch kommt und der Kaufvertrag bestritten wird, muss dann aber vorgetragen werden, aus welchen Tatsachen auf das Bestehen eines Kaufvertrags geschlossen worden ist.
Vielen Dank.


