19.02.2015, 17:25
noch eine weitere Frage:
Wie habt ihr das mit der Klagefrist gelöst? Ich war mir da ganz unsicher.
Mit 41 II VwVfG NRW oder mit § 41 V VwVfG NRW i.V.m. § 5 LZG NRW?
Wie habt ihr das mit der Klagefrist gelöst? Ich war mir da ganz unsicher.
Mit 41 II VwVfG NRW oder mit § 41 V VwVfG NRW i.V.m. § 5 LZG NRW?
19.02.2015, 17:30
Ich verstehs gerad nicht. Also gds keine Abstandsflächen bzgl Gartenhütte einzuhalten wegen abs 11 s1 aber hier jetzt doch wegen s.5??
19.02.2015, 17:34
So und jetzt mal ganz objektiv: Hat das LJPA sie noch alle?!
Diese Klausur war NICHT zu schaffen in der Zeit. Absolut lächerlich!
Diese Klausur war NICHT zu schaffen in der Zeit. Absolut lächerlich!
19.02.2015, 17:39
Driß war das alles. Also ich hab angenommen, dass Abstandsflächen nicht einzuhalten sind??!
19.02.2015, 17:41
Definitiv nicht in der Zeit zu schaffen. Danke LJPA, und natürlich muss der Tatbestand dann auch noch perfekt sein. Tss.
19.02.2015, 17:44
Hat zufällig noch jemand am GPA Hamburg geschrieben? Bei uns lief einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dem HmbWoSchG. Ich fand die zeitlich kaum machbar, zumal bereits die Statthaftigkeit der Anträge problematisch war und ich den Prüfungsaufbau ziemlich unübersichtlich fand. Manchmal fragt man sich echt was das vom GPA soll, dass die Sachverhalte immer umfangreicher werden.
19.02.2015, 17:48
Antrag Ziffer 1: übereinstimmend erledigt, da zustimmung fingiert, § 161 II (Hinweis ist zu unterstellen laut Bearbeitervermerk, was ich leider nicht mehr geschrieben hab). Billigkeitsentscheidung: Bekl. trägt kosten, da Abstand zwar nicht eingehalten, aber Nachbarin Rechtschutz verwirkt hat => Bekl hat sich im Ermessen darauf gestützt es sei im Rahmen des Nachbarschutzes abriss anzuordnen, hat Ermessen des § 6 Abs. 11 S. 2 BauO also nicht ausgeübt.
Antrag Ziffer 2: Begründet (gleicher grund wie oben, ob die Hütte materiell rechtmäßig war - wofür § 6 Abs 11 S. 1, 3. Var, spricht, kann dahinstehen)
Antrag Ziffer 3: Unbegründet, da keine Baugenehmigung, Nutzungsuntersagung bis zur Entscheidung über den Bauantrag ermessensfehlerfrei, insbesondere Art. 3 GG (-) da kein Recht im Unrecht und weiter Beurteilungsspielraum der Bekl., gegen wen sie zuerst vorgeht.
Zwangsgeld: teilt Schicksal der Grundverfügungen.
Androhung bereits zusammen mit GrundVA zulässig, Bestimmt genug und Androhung "wenn nicht innerhalb der Frist befolgt". Höhe angemessen, abwägung Schutz der effektiven Gefahrenabwehr / Leistungsfähigkeit der Kl.
Antrag Ziffer 2: Begründet (gleicher grund wie oben, ob die Hütte materiell rechtmäßig war - wofür § 6 Abs 11 S. 1, 3. Var, spricht, kann dahinstehen)
Antrag Ziffer 3: Unbegründet, da keine Baugenehmigung, Nutzungsuntersagung bis zur Entscheidung über den Bauantrag ermessensfehlerfrei, insbesondere Art. 3 GG (-) da kein Recht im Unrecht und weiter Beurteilungsspielraum der Bekl., gegen wen sie zuerst vorgeht.
Zwangsgeld: teilt Schicksal der Grundverfügungen.
Androhung bereits zusammen mit GrundVA zulässig, Bestimmt genug und Androhung "wenn nicht innerhalb der Frist befolgt". Höhe angemessen, abwägung Schutz der effektiven Gefahrenabwehr / Leistungsfähigkeit der Kl.
19.02.2015, 17:50
(19.02.2015, 17:17)Jecko schrieb: Also mein Tenor lautet:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat sich die Klage erledigt. Im Übrigen ist der Bescheid vom 06.08.14 bzgl. Ziffer 2) aufzuheben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bzgl. der Rücknahme trägt der Kläger. Bezüglich des streitigen Verfahrens je zu Hälfte.
Hat das einer so ähnlich?
Hab es auch so ähnlich, nur bzgl Klagerücknahme nicht erledigt, sondern das verfahren wird eingestellt.
19.02.2015, 17:54
19.02.2015, 17:55
Wie wahrscheinlich ist in NRW morgen behördenklausur? Lief die vor kurzem?