08.01.2018, 18:24
Hab voll abgewiesen.
Hinsichtlich 540 € Forderung:
Habe angenommen, dass mit Zusendung der Vereinbarung + der Parkausweise ein konkludentes Angebot auf Erweiterung des Mietvertrags abgegeben wurde, welches der Beklagte durch Nutzung der Parkplätze angenommen hat, § 151 S. 1 BGB. Die Schriftformklausel stand wegen § 305 b BGB nicht entgegen. Damit ist die fehlende Gebrauchsüberlassung der Stellplätze ein Mangel und Minderung geht durch.
Hinsichtlich 1.170€ Forderung:
Wusste mit § 543 II 1 Nr. 1 BGB gar nichts anzufangen und hab ihn kurz rausgeworfen mit dem Hinweis darauf, dass tatsächlich nichts entzogen wurde.
Wichtiger Grund dann nach § 543 I 2 BGB, da mit Beendigung des Mietverhältnisses VM - M/UVM das abgeleitete Besitzrecht des UM weggefallen ist und dieser damit Herausgabe- und Nutzungsersatzansprüchen des dinglich berechtigten ausgesetzt war. Die erste Kündigung ging durch, da sie so auszulegen war, dass das richtige Vertragsverhältnis gemeint war. Entscheidend dafür war, dass der Beklagte vorgetragen hat, dass es sich um das einzige Mietverhältnis zwischen dem VM und dem M/UVM handelt. Dies hat der Kläger auch nicht bestritten (deshalb mE. der Hinweis in der mV.). Auf die Aufrechnung kam es dann nicht mehr an (Kautionsforderung wäre wohl ohnehin nicht fällig gewesen, wenn man annahm, dass MV noch besteht).
Hinsichtlich 540 € Forderung:
Habe angenommen, dass mit Zusendung der Vereinbarung + der Parkausweise ein konkludentes Angebot auf Erweiterung des Mietvertrags abgegeben wurde, welches der Beklagte durch Nutzung der Parkplätze angenommen hat, § 151 S. 1 BGB. Die Schriftformklausel stand wegen § 305 b BGB nicht entgegen. Damit ist die fehlende Gebrauchsüberlassung der Stellplätze ein Mangel und Minderung geht durch.
Hinsichtlich 1.170€ Forderung:
Wusste mit § 543 II 1 Nr. 1 BGB gar nichts anzufangen und hab ihn kurz rausgeworfen mit dem Hinweis darauf, dass tatsächlich nichts entzogen wurde.
Wichtiger Grund dann nach § 543 I 2 BGB, da mit Beendigung des Mietverhältnisses VM - M/UVM das abgeleitete Besitzrecht des UM weggefallen ist und dieser damit Herausgabe- und Nutzungsersatzansprüchen des dinglich berechtigten ausgesetzt war. Die erste Kündigung ging durch, da sie so auszulegen war, dass das richtige Vertragsverhältnis gemeint war. Entscheidend dafür war, dass der Beklagte vorgetragen hat, dass es sich um das einzige Mietverhältnis zwischen dem VM und dem M/UVM handelt. Dies hat der Kläger auch nicht bestritten (deshalb mE. der Hinweis in der mV.). Auf die Aufrechnung kam es dann nicht mehr an (Kautionsforderung wäre wohl ohnehin nicht fällig gewesen, wenn man annahm, dass MV noch besteht).
08.01.2018, 18:48
Ich glaube die zeitliche Abfolge hat bei der Aufrechnung eine Rolle gespielt. Also die Tatsache, dass der pfüb erst bestand und der Rest danach folgte. Ich habe fehlende Fälligkeit der Kaution über 392 bgb eingebaut. Hab das Mal im Zusammenhang mit der Einziehungsklage gelesen
08.01.2018, 18:53
Es ist mir ja echt unangenehm, aber ich verstehe gerade nicht warum die sachliche Zuständigkeit nicht nach 23 Nr 1 gvg geht... Ich bitte um Aufklärung
08.01.2018, 18:58
08.01.2018, 18:59
Keine Sorge, 23 Nr. 1 GVG begründet die sachliche Zuständigkeit.
Ich habe mich nur durch den rechtlichen Hinweis in der mdl. Vhdlg. verwirren lassen und habe diesbzgl. Mist geschrieben :-)
Ich habe mich nur durch den rechtlichen Hinweis in der mdl. Vhdlg. verwirren lassen und habe diesbzgl. Mist geschrieben :-)
08.01.2018, 19:02
Ich bin zeitlich gar nicht zurecht gekommen.. Meine Entscheidungsgründe sind sehr spärlich ausgefallen.
08.01.2018, 19:06
(08.01.2018, 18:58)Gast schrieb:(08.01.2018, 18:53)Gast schrieb: Es ist mir ja echt unangenehm, aber ich verstehe gerade nicht warum die sachliche Zuständigkeit nicht nach 23 Nr 1 gvg geht... Ich bitte um Aufklärung
Weil der Streitwert nicht die 5000 € Zuständigkeitsgrenze überschreitet.
Ja eben, genau deswegen muss er doch nach 23 Nr 1 gvg gehen
08.01.2018, 19:13
(08.01.2018, 19:06)Gast schrieb:(08.01.2018, 18:58)Gast schrieb:(08.01.2018, 18:53)Gast schrieb: Es ist mir ja echt unangenehm, aber ich verstehe gerade nicht warum die sachliche Zuständigkeit nicht nach 23 Nr 1 gvg geht... Ich bitte um Aufklärung
Weil der Streitwert nicht die 5000 € Zuständigkeitsgrenze überschreitet.
Ja eben, genau deswegen muss er doch nach 23 Nr 1 gvg gehen
Geht es auch! 23 Nr. 1 GVG begründet die sachl. Zustdgkt!
08.01.2018, 19:36
Hallo Saskia. Ich habe auch in Nds geschrieben. Wie war deine Lösung? Bei uns hatte scheinbar jeder irgendetwas anderes. Die ersten beiden Klausuren waren ja einfach bei Google zu finden. Zu dieser (leider) nicht.
08.01.2018, 20:01
Ok Leute...und warum gab es jetzt eine 30minütige Schreibverlängerung, weil der SV falsch war?
Es wurde die Forderung des Klägers gegen den Weingärtner von 2.400 Euro geändert zu 5.000 Euro.
Das hat mich echt verwundert. Denn das kann doch allenfalls Bedeutung haben für die Einziehungsbefugnis (ist der Pfüb nichtig?) Und da dann nur für die kurze Frage ob das AG nach §828 für den Erlass zuständig war..?
2.Frage :Es wurde die Zustellung des PfüB bestritten. Ich dachte die Zustellung an den Drittsxhuldner/Beklagten? Weiss das noch jemand?
Danke:-)
Es wurde die Forderung des Klägers gegen den Weingärtner von 2.400 Euro geändert zu 5.000 Euro.
Das hat mich echt verwundert. Denn das kann doch allenfalls Bedeutung haben für die Einziehungsbefugnis (ist der Pfüb nichtig?) Und da dann nur für die kurze Frage ob das AG nach §828 für den Erlass zuständig war..?
2.Frage :Es wurde die Zustellung des PfüB bestritten. Ich dachte die Zustellung an den Drittsxhuldner/Beklagten? Weiss das noch jemand?
Danke:-)