18.02.2015, 17:56
Viel Erfolg für die restlichen zwei Klausuren! :-)
19.02.2015, 16:23
So ein Scheiß heute, § 6 Abs. 11 Satz 3 BauO - wie war das nochmal mit dem hemmer-Gebot ("Norm immer zu Ende lesen")...
19.02.2015, 16:51
Mega scheiße
19.02.2015, 16:59
Oh Mann, was für eine Vorschrift...
Meint ihr Absatz 11 Satz 5?
Dann müsste doch wiederum Absatz 6 Satz 1 letzter Halbsatz (drei Meter Abstand) gelten, oder? Wenn ich mich richtig erinnere, betrug die Wandlänge des Hauses 7,5 Meter und die des Gartenhauses 3 oder 4 Meter, also zusammen mehr als 9.
(Ich habe Absatz 11 komplett überlesen in dem Normenwirrwarr. :dodgy:)
Meint ihr Absatz 11 Satz 5?
Dann müsste doch wiederum Absatz 6 Satz 1 letzter Halbsatz (drei Meter Abstand) gelten, oder? Wenn ich mich richtig erinnere, betrug die Wandlänge des Hauses 7,5 Meter und die des Gartenhauses 3 oder 4 Meter, also zusammen mehr als 9.
(Ich habe Absatz 11 komplett überlesen in dem Normenwirrwarr. :dodgy:)
19.02.2015, 17:00
(19.02.2015, 16:23)GastDüsseldorf schrieb: So ein Scheiß heute, § 6 Abs. 11 Satz 3 BauO - wie war das nochmal mit dem hemmer-Gebot ("Norm immer zu Ende lesen")...
Wieso S. 3?! Die Höhe war doch mit 2,5 vorgegeben.
Damit brauchte bei unserer Gartenhütte keine AF eingehalten werden.
Fand es aber auch sch***
19.02.2015, 17:04
Was heisst das denn jetzt? Klage in Bezug auf Gartenhaus begründet und in Bezug auf Wintergarten unbegründet? Bzzgl Garage Erledigung???
Oder insgesamt begründet,wegen Ermessensfehlern?
Oder insgesamt begründet,wegen Ermessensfehlern?
19.02.2015, 17:06
Ja, meinte den letzten Satz (Satz 5) - der mit den 9 Metern auf der einen Seite und 15 Meter insgesamt. Hab den Satz 1 mitten in der Urteilsbegründung gefunden, mehrfach nachgedacht, wo der Hacken ist (S. 5 eben) und den nicht gefunden und daraufhin meine ganze Lösung umgeschmissen. Und dann kommt man ja auch nicht zum Ermessen und dazu dass 6 BauO natürlich nicht nur drittschützend ist und zur möglichen Verwirkung. Ach, hätte den Absatz doch in Gänze nicht gesehen - wäre so viel besser gewesen.
19.02.2015, 17:12
(19.02.2015, 17:06)GastDüsseldorf schrieb: Ja, meinte den letzten Satz (Satz 5) - der mit den 9 Metern auf der einen Seite und 15 Meter insgesamt. Hab den Satz 1 mitten in der Urteilsbegründung gefunden, mehrfach nachgedacht, wo der Hacken ist (S. 5 eben) und den nicht gefunden und daraufhin meine ganze Lösung umgeschmissen. Und dann kommt man ja auch nicht zum Ermessen und dazu dass 6 BauO natürlich nicht nur drittschützend ist und zur möglichen Verwirkung. Ach, hätte den Absatz doch in Gänze nicht gesehen - wäre so viel besser gewesen.
So war es bei mir... Ich habe, nachdem ich die 3 Meter in Absatz 6 gefunden hatte, offensichtlich abgeschaltet. Mehr Glück als Verstand im Nachhinein! Aber eine echt unangenehme Klausur und eine noch unangenehmere Norm.
19.02.2015, 17:13
Also ich habe gar keine Erledigung angenommen, sondern einfach Teilklagerücknahme. Und sonst denke ich auch bgl. Ziffer 2 begründet, da keine Abstandsfläche einzuhalten war. § 6 XI, Satz 1,2 und bzgl. Ziffer 3 unbegründet, da formell und materiell illegal.
19.02.2015, 17:17
Also mein Tenor lautet:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat sich die Klage erledigt. Im Übrigen ist der Bescheid vom 06.08.14 bzgl. Ziffer 2) aufzuheben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bzgl. der Rücknahme trägt der Kläger. Bezüglich des streitigen Verfahrens je zu Hälfte.
Hat das einer so ähnlich?
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat sich die Klage erledigt. Im Übrigen ist der Bescheid vom 06.08.14 bzgl. Ziffer 2) aufzuheben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bzgl. der Rücknahme trägt der Kläger. Bezüglich des streitigen Verfahrens je zu Hälfte.
Hat das einer so ähnlich?