11.12.2017, 19:18
11.12.2017, 19:54
Hatte im Kommentar zu 338 Nr. 7 gefunden, dass auch der unterlassene Beschluss eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung sein kann.
Deshalb bei mir (+)
Nachträgliche Gesamtstrafe habe ich abgelehnt, da aktuelle Tat nach dem Ersturteil erfolgte.
PS. Danke an Eure super Lösung!
Deshalb bei mir (+)
Nachträgliche Gesamtstrafe habe ich abgelehnt, da aktuelle Tat nach dem Ersturteil erfolgte.
PS. Danke an Eure super Lösung!
11.12.2017, 19:57
Leute, ist zwar nur ne Randnotiz, aber der 30.12. ist ein Sonnabend und daher fällt der letzte Tag bei 345 auf einen solchen iSv 43 II StPO und wir haben wieder eine Verschiebung auf den nächsten nicht Feiertag, den 02.01. ...oder hab ich da irgendwas übersehen?
11.12.2017, 20:01
(11.12.2017, 19:18)Ex1017 schrieb:(11.12.2017, 19:01)Heidi schrieb: Hier ein Vorschlag zur Klausur in Berlin:
Cool, sieht ja recht ähnlich aus. Beruhigend irgendwie.
Wie ist so die allgemeine Meinung zu 338 Nr. 7 StPO?
Vielen Dank für Eure ausführlichen Vorschläge!
Das war in Sachsen mE kein Problem, da auf der ersten Seite der Eingang bei der Geschäftsstelle am 21.11.17 vermerkt war - also reichlich Raum bis 28.
Und der 30.12.17 ist ein Samstag - müsste die Begründungsfrist da nicht am 02.01.18 enden? Ich habe auch den 30.12. genommen, wurde aber von einem Mitleidenden anschließend darauf hingewiesen worden... Habe nur die Einlegungsfrist problematisiert, die endete in Sachsen am 01.01., da Allerheiligen hier kein Feiertag ist.
11.12.2017, 20:08
(11.12.2017, 19:57)Bln again schrieb: Leute, ist zwar nur ne Randnotiz, aber der 30.12. ist ein Sonnabend und daher fällt der letzte Tag bei 345 auf einen solchen iSv 43 II StPO und wir haben wieder eine Verschiebung auf den nächsten nicht Feiertag, den 02.01. ...oder hab ich da irgendwas übersehen?
So sieht’s aus!
11.12.2017, 20:09
11.12.2017, 20:23
11.12.2017, 20:25
11.12.2017, 20:27
(11.12.2017, 19:07)Ex1017 schrieb: Lösungsansatz für Berlin Klausur S2
Revision nur bzgl Angeklagtem G zu prüfen
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- gegen erstinstanzliches Urteil LG (+) gem 333 StPO
II. Zuständigkeit
- gem. 135 I GVG BGH (Adressat trotzdem LG)
III. Rechtsmittelberechtigt
- gem 296, 297 StPO Verteidigerin für Angeklagten
IV. Beschwer
- durch Verurteilung zu Freiheitsstrafe (+)
V. Ordnungsgemäße Einlegung
- grds 341 I StPO: 1 Woche ab Verkündung (am 24.10.)
- fällt auf 31.10. der aber Feiertag war, wie auch der 01.11.
- darum Einlegung am 02.11. fristgemäß nach 341 II StPO
VI. Ordnungsgemäße Begründung
- Fristbeginn mit Zustellung nach 342 I S. 2 StPO am 30.11.
- darum noch Begründung möglich bis 30.12.
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen
- Sachliche Zuständigkeit nach 74 II Nr. 15 GVG (+)
- Anderes Urteil steht nicht gem Art. 103 III GG entgegen, weil bzgl. anderer Tat ergangen
II. Verfahrensrüge
1. Absolute Revisionsgründe
a) 338 Nr. 3 StPO? (-)
- wegen Befangenheit Sachverständige? (-), weil Norm nur Richter und Schöffen betrifft
b) 338 Nr. 7 StPO (+)
- Urteil wurde nicht innerhalb der Frist 275 StPO zu den Akten gebracht
- kein Vermerk der Geschäftsstelle auf dem Urteil
- 5 Wochen Frist am 28.11. abgelaufen, Urteil wurde erst am 30.11. zugestellt
- auch geringe Verzögerung begründet Aufhebungsgrund
- wenn nicht ermittelbar, ist von Fristversäumnis auszugehen
2. Relative Revisionsgründe
a) Ablehnung des Befangenheitsantrags
- Verstoß gegen 74 StPO? (-)
- Mitarbeit bei LKA begründet für sich genommen keine Anhaltspunkte für Befangenheit
- konnte ihr DNA-Gutachten selbständig erstellen
- wissenschaftliche Abteilungen meist getrennt von Ermittlungsdienststellen
- keine Anzeichen für Besorgnis der Befangenheit
b) Verschiebung der Entscheidung über anderen Sachverständigen?
- Verstoß 244 Abs. 6 S. 1 StPO? (-)
- Ablehnung muss durch Beschluss erfolgen, ist es auch später
- Vorsitzender hat nach 238 I StPO Verhandlungsleitung und kann über Anträge entscheiden, wann er will bis Ende der Beweisaufnahme
c) Ablehnung des "Antrags" auf Anhörung des Sachverständigen?
- Verstoß gegen 244 IV StPO? (-)
- fraglich, ob überhaupt Beweisantrag vorlag oder schon nur Beweisermittlungsantrag (Negativtatsache, fehlende Konnexität im Antrag)
- außerdem Ablehnung möglich, wenn anderes Gutachten schon Gegenteil bewiesen hat
- hier schon durch anderes Gutachten DNA-Nachweis erbracht
- keine Ausschlussgründe nach 244 IV S. 2 Hs. 2 StPO
d) Keine Entscheidung über Rüge der Verwarnung
- Verstoß gegen 238 II StPO? (-)
- zwar Entscheidung beantragt, aber keine durch Gericht getroffen
- Urteil kann darauf aber nur beruhen, wenn Anordnung tatsächlich unzulässig war
- hier durfte Gericht Verwarnung erteilen gem. 176 GVG
- durch Verhalten des Angeklagten war Ordnung des Prozesses gefährdet
II. Sachrüge
1. Subsumtionsfehler
- i.E. ok.
- [Würde mich sehr interessieren, was ihr hier alles problematisiert habt]
2. Beweiswürdigung
- i.E. ok.
- 81 e StPO eingehalten
3. Strafzumessung
- Hier wurde es bei mir unübersichtlich...
- (P) Alter der Verstorbenen darf nicht berücksichtigt werden, weil im Zeitpunkt der Tat nicht vorhersehbar
- (P) (Teil-)Geständnis wurde fehlerhafterweise nicht berücksichtigt
- (P) Verhalten des Angeklagten in der HV? durfte wohl herangezogen werden, da es Ausdruck feindlicher Gesinnung war
- (P) Nicht begründet, warum trotz Fahrlässigkeit Fall der schweren Schuld angenommen wird, der höchste Strafe des vorgegebenen Rahmens rechtfertigt
- (P) Gesamtstrafe mit lebenslänglich rechnerisch zu hoch, 15 Jahre sind Grenze
- (P) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach 55 StGB mit vorangegangenem Urteil?
Ich habe das auch so. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung habe ich abgelehnt. Mich würde auch interessieren, wie umfangreich die Subsumtionsrüge bei euch ausgefallen ist? Es hätte wirklich viel geprüft werden können. Ich musste mich aus Zeitgründen jedoch auf das wesentliche beschränken.
11.12.2017, 20:28