11.12.2017, 16:25
Soweit ich mich erinnere, erfolgte keine Belehrung bei der Verständigung. Nach der Verständigung erfolgte nur eine Belehrung nach 243 V.
11.12.2017, 16:27
Eine Belehrung nach Abs. 5 fehlte - zumindest in Ba Wü.
11.12.2017, 16:28
Der gleiche Fall in Sachsen.
Die Freude über diese Klausur hielt sich hier allgemein in Grenzen.
Die Freude über diese Klausur hielt sich hier allgemein in Grenzen.
11.12.2017, 16:32
In SH lief der gleiche Fall. Auch hier war keine Belehrung nach 257c Abs. 5 erfolgt.
Wie schätzt ihr die Gewichtung zwischen der Sachrüge und dem Rest (Zulässigkeit und Verfahrensrügen) ein? Ich habe meinen Schwerpunkt auf die Prüfung des materiellen Rechts gelegt und bin damit sehr zufrieden. Zeitlich hätte ich beides nicht in der selben Qualität geschafft. In den Übungsklausuren wirde jedoch immer etwas von 50:50 gesagt. Könnt ihr das bestätigen?
Wie schätzt ihr die Gewichtung zwischen der Sachrüge und dem Rest (Zulässigkeit und Verfahrensrügen) ein? Ich habe meinen Schwerpunkt auf die Prüfung des materiellen Rechts gelegt und bin damit sehr zufrieden. Zeitlich hätte ich beides nicht in der selben Qualität geschafft. In den Übungsklausuren wirde jedoch immer etwas von 50:50 gesagt. Könnt ihr das bestätigen?
11.12.2017, 16:33
11.12.2017, 16:37
(11.12.2017, 16:32)SH schrieb: In SH lief der gleiche Fall. Auch hier war keine Belehrung nach 257c Abs. 5 erfolgt.
Wie schätzt ihr die Gewichtung zwischen der Sachrüge und dem Rest (Zulässigkeit und Verfahrensrügen) ein? Ich habe meinen Schwerpunkt auf die Prüfung des materiellen Rechts gelegt und bin damit sehr zufrieden. Zeitlich hätte ich beides nicht in der selben Qualität geschafft. In den Übungsklausuren wirde jedoch immer etwas von 50:50 gesagt. Könnt ihr das bestätigen?
Ich denke du hast das gut gemacht. Ich komm mir meiner Sachrüge auf 5 Seiten Fließtext. Zum Heulen.:(
11.12.2017, 16:54
(11.12.2017, 16:37)Gast schrieb:(11.12.2017, 16:32)SH schrieb: In SH lief der gleiche Fall. Auch hier war keine Belehrung nach 257c Abs. 5 erfolgt.
Wie schätzt ihr die Gewichtung zwischen der Sachrüge und dem Rest (Zulässigkeit und Verfahrensrügen) ein? Ich habe meinen Schwerpunkt auf die Prüfung des materiellen Rechts gelegt und bin damit sehr zufrieden. Zeitlich hätte ich beides nicht in der selben Qualität geschafft. In den Übungsklausuren wirde jedoch immer etwas von 50:50 gesagt. Könnt ihr das bestätigen?
Ich denke du hast das gut gemacht. Ich komm mir meiner Sachrüge auf 5 Seiten Fließtext. Zum Heulen.:(
Ich komme nur auf 4 und auch nur im Urteilsstil geschrieben :s ich fand die Probleme im verfahrensrechtlichen Teil nicht wirklich einfach. Ich hatte daher auch nicht das Gefühl, dass der Schwerpunkt im materiellen Teil lag. 50:50 oder eher 60:40 würde ich sagen
11.12.2017, 17:46
Hat vielleicht jemand die Muße - trotz ÖR morgen - seine Lösung von heute reinzustellen? Meine kann ich leider nicht anbieten, da bei mir überhaupt nix lief. :(
Auch Kurzvorschläge sind willkommen! :shy:
Auch Kurzvorschläge sind willkommen! :shy:
11.12.2017, 19:01
Hier ein Vorschlag zur Klausur in Berlin:
I. Zulässigkeit der Revision
1. Statthaftigkeit, §§ 333, 335 (+)
2. Berechtigter, §§ 296, 297 StPO, Verteidiger (+)
3. Beschwer (+)
4. Ordnungsgemäße Einlegung, § 341
a. Adressat
b. Erklärung
c. Form, § 341
Telefax, kein Problem
d. Frist, § 341
Beginn: 24.10.2017, doppelter Feiertag: 2.11.2017 (+)
5. Ordnungsgemäße Begründung, § 345
a. Adressat
b. Form
c. Frist
Urteilszustellung 30.11., Fristablauf 30.12.
II. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse
Lagen nicht vor
2. Verfahrensrügen
a. Absolute (-)
b. Relative
(i) § 261 StPO wegen des abgelehnten Befangenheitsantrags gegen den Sachverständigen (-), weil Anstellung bei der Polizei keine Befangenheit besorgen lässt
(ii) § 244 wegen des zurückgestellten Beweisantrags (-), weil das Gericht im Rahmen der Prozessleitung Beweisanträge zurückstellen darf
(iii) § 244 wegen des abgelehnten Beweisantrags (-), entweder weil schon Negativtatsache oder weil zu recht nach § 244 IV 2 abgewiesen.
(iv) § 238 II (-), zwar Verstoß wegen des unterbliebenen Kammerbeschlusses jedoch beruhte das Urteil nicht darauf, weil die Verwarnung des Angeklagte aufgrund seines Verhaltens zu recht erfolgte.
3. Sachrüge
a. Darstellungsrüge (-)
b. Subsumtion unter die Straftatbestände
(i) § 306c (+), zwar nicht wegen des in Brand setzen des eigenen Imbisswagens aber wegen QuickSnack und Wurstexpress. Leichtfertigkeit in Bezug auf den Tod der Kinder hab ich angenommen, kann man aber wahrscheinlich auch ablehnen
(ii) § 267 (+)
(iii) § 263, 22, 23 (+)
c. Strafzumessung
Erstaunlicherweise gab's hier viele Probleme:
(i) Verstöße gegen § 46 StGB:
strafschärfende Berücksichtigung des Alters der Kinder, Verstoß mMn (+) unterbliebene Würdigung des Teilgeständnisses mMn (+)
starke Divergenz zwischen den Strafen der beiden Angeklagten (-), weil der andere Angeklagte geständig und nicht die treibende Kraft der Tat war und wegen des Verhaltens des Klägers im Prozess),
Verhängung von 15 Jahren Freiheitsstrafe trotz fehlenden Vorsatzes hinsichtlich des Todes (-), weil Höchststrafe des § 306c lebenslange Freiheitsstrafe ist
(ii) Verstoß gegen § 54 II StGB
(+), da 15 Jahre + 18 Monate nicht lebenslang ergebene darf
I. Zulässigkeit der Revision
1. Statthaftigkeit, §§ 333, 335 (+)
2. Berechtigter, §§ 296, 297 StPO, Verteidiger (+)
3. Beschwer (+)
4. Ordnungsgemäße Einlegung, § 341
a. Adressat
b. Erklärung
c. Form, § 341
Telefax, kein Problem
d. Frist, § 341
Beginn: 24.10.2017, doppelter Feiertag: 2.11.2017 (+)
5. Ordnungsgemäße Begründung, § 345
a. Adressat
b. Form
c. Frist
Urteilszustellung 30.11., Fristablauf 30.12.
II. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse
Lagen nicht vor
2. Verfahrensrügen
a. Absolute (-)
b. Relative
(i) § 261 StPO wegen des abgelehnten Befangenheitsantrags gegen den Sachverständigen (-), weil Anstellung bei der Polizei keine Befangenheit besorgen lässt
(ii) § 244 wegen des zurückgestellten Beweisantrags (-), weil das Gericht im Rahmen der Prozessleitung Beweisanträge zurückstellen darf
(iii) § 244 wegen des abgelehnten Beweisantrags (-), entweder weil schon Negativtatsache oder weil zu recht nach § 244 IV 2 abgewiesen.
(iv) § 238 II (-), zwar Verstoß wegen des unterbliebenen Kammerbeschlusses jedoch beruhte das Urteil nicht darauf, weil die Verwarnung des Angeklagte aufgrund seines Verhaltens zu recht erfolgte.
3. Sachrüge
a. Darstellungsrüge (-)
b. Subsumtion unter die Straftatbestände
(i) § 306c (+), zwar nicht wegen des in Brand setzen des eigenen Imbisswagens aber wegen QuickSnack und Wurstexpress. Leichtfertigkeit in Bezug auf den Tod der Kinder hab ich angenommen, kann man aber wahrscheinlich auch ablehnen
(ii) § 267 (+)
(iii) § 263, 22, 23 (+)
c. Strafzumessung
Erstaunlicherweise gab's hier viele Probleme:
(i) Verstöße gegen § 46 StGB:
strafschärfende Berücksichtigung des Alters der Kinder, Verstoß mMn (+) unterbliebene Würdigung des Teilgeständnisses mMn (+)
starke Divergenz zwischen den Strafen der beiden Angeklagten (-), weil der andere Angeklagte geständig und nicht die treibende Kraft der Tat war und wegen des Verhaltens des Klägers im Prozess),
Verhängung von 15 Jahren Freiheitsstrafe trotz fehlenden Vorsatzes hinsichtlich des Todes (-), weil Höchststrafe des § 306c lebenslange Freiheitsstrafe ist
(ii) Verstoß gegen § 54 II StGB
(+), da 15 Jahre + 18 Monate nicht lebenslang ergebene darf
11.12.2017, 19:07
Lösungsansatz für Berlin Klausur S2
Revision nur bzgl Angeklagtem G zu prüfen
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- gegen erstinstanzliches Urteil LG (+) gem 333 StPO
II. Zuständigkeit
- gem. 135 I GVG BGH (Adressat trotzdem LG)
III. Rechtsmittelberechtigt
- gem 296, 297 StPO Verteidigerin für Angeklagten
IV. Beschwer
- durch Verurteilung zu Freiheitsstrafe (+)
V. Ordnungsgemäße Einlegung
- grds 341 I StPO: 1 Woche ab Verkündung (am 24.10.)
- fällt auf 31.10. der aber Feiertag war, wie auch der 01.11.
- darum Einlegung am 02.11. fristgemäß nach 341 II StPO
VI. Ordnungsgemäße Begründung
- Fristbeginn mit Zustellung nach 342 I S. 2 StPO am 30.11.
- darum noch Begründung möglich bis 30.12.
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen
- Sachliche Zuständigkeit nach 74 II Nr. 15 GVG (+)
- Anderes Urteil steht nicht gem Art. 103 III GG entgegen, weil bzgl. anderer Tat ergangen
II. Verfahrensrüge
1. Absolute Revisionsgründe
a) 338 Nr. 3 StPO? (-)
- wegen Befangenheit Sachverständige? (-), weil Norm nur Richter und Schöffen betrifft
b) 338 Nr. 7 StPO (+)
- Urteil wurde nicht innerhalb der Frist 275 StPO zu den Akten gebracht
- kein Vermerk der Geschäftsstelle auf dem Urteil
- 5 Wochen Frist am 28.11. abgelaufen, Urteil wurde erst am 30.11. zugestellt
- auch geringe Verzögerung begründet Aufhebungsgrund
- wenn nicht ermittelbar, ist von Fristversäumnis auszugehen
2. Relative Revisionsgründe
a) Ablehnung des Befangenheitsantrags
- Verstoß gegen 74 StPO? (-)
- Mitarbeit bei LKA begründet für sich genommen keine Anhaltspunkte für Befangenheit
- konnte ihr DNA-Gutachten selbständig erstellen
- wissenschaftliche Abteilungen meist getrennt von Ermittlungsdienststellen
- keine Anzeichen für Besorgnis der Befangenheit
b) Verschiebung der Entscheidung über anderen Sachverständigen?
- Verstoß 244 Abs. 6 S. 1 StPO? (-)
- Ablehnung muss durch Beschluss erfolgen, ist es auch später
- Vorsitzender hat nach 238 I StPO Verhandlungsleitung und kann über Anträge entscheiden, wann er will bis Ende der Beweisaufnahme
c) Ablehnung des "Antrags" auf Anhörung des Sachverständigen?
- Verstoß gegen 244 IV StPO? (-)
- fraglich, ob überhaupt Beweisantrag vorlag oder schon nur Beweisermittlungsantrag (Negativtatsache, fehlende Konnexität im Antrag)
- außerdem Ablehnung möglich, wenn anderes Gutachten schon Gegenteil bewiesen hat
- hier schon durch anderes Gutachten DNA-Nachweis erbracht
- keine Ausschlussgründe nach 244 IV S. 2 Hs. 2 StPO
d) Keine Entscheidung über Rüge der Verwarnung
- Verstoß gegen 238 II StPO? (-)
- zwar Entscheidung beantragt, aber keine durch Gericht getroffen
- Urteil kann darauf aber nur beruhen, wenn Anordnung tatsächlich unzulässig war
- hier durfte Gericht Verwarnung erteilen gem. 176 GVG
- durch Verhalten des Angeklagten war Ordnung des Prozesses gefährdet
II. Sachrüge
1. Subsumtionsfehler
- i.E. ok.
- [Würde mich sehr interessieren, was ihr hier alles problematisiert habt]
2. Beweiswürdigung
- i.E. ok.
- 81 e StPO eingehalten
3. Strafzumessung
- Hier wurde es bei mir unübersichtlich...
- (P) Alter der Verstorbenen darf nicht berücksichtigt werden, weil im Zeitpunkt der Tat nicht vorhersehbar
- (P) (Teil-)Geständnis wurde fehlerhafterweise nicht berücksichtigt
- (P) Verhalten des Angeklagten in der HV? durfte wohl herangezogen werden, da es Ausdruck feindlicher Gesinnung war
- (P) Nicht begründet, warum trotz Fahrlässigkeit Fall der schweren Schuld angenommen wird, der höchste Strafe des vorgegebenen Rahmens rechtfertigt
- (P) Gesamtstrafe mit lebenslänglich rechnerisch zu hoch, 15 Jahre sind Grenze
- (P) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach 55 StGB mit vorangegangenem Urteil?
Revision nur bzgl Angeklagtem G zu prüfen
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- gegen erstinstanzliches Urteil LG (+) gem 333 StPO
II. Zuständigkeit
- gem. 135 I GVG BGH (Adressat trotzdem LG)
III. Rechtsmittelberechtigt
- gem 296, 297 StPO Verteidigerin für Angeklagten
IV. Beschwer
- durch Verurteilung zu Freiheitsstrafe (+)
V. Ordnungsgemäße Einlegung
- grds 341 I StPO: 1 Woche ab Verkündung (am 24.10.)
- fällt auf 31.10. der aber Feiertag war, wie auch der 01.11.
- darum Einlegung am 02.11. fristgemäß nach 341 II StPO
VI. Ordnungsgemäße Begründung
- Fristbeginn mit Zustellung nach 342 I S. 2 StPO am 30.11.
- darum noch Begründung möglich bis 30.12.
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen
- Sachliche Zuständigkeit nach 74 II Nr. 15 GVG (+)
- Anderes Urteil steht nicht gem Art. 103 III GG entgegen, weil bzgl. anderer Tat ergangen
II. Verfahrensrüge
1. Absolute Revisionsgründe
a) 338 Nr. 3 StPO? (-)
- wegen Befangenheit Sachverständige? (-), weil Norm nur Richter und Schöffen betrifft
b) 338 Nr. 7 StPO (+)
- Urteil wurde nicht innerhalb der Frist 275 StPO zu den Akten gebracht
- kein Vermerk der Geschäftsstelle auf dem Urteil
- 5 Wochen Frist am 28.11. abgelaufen, Urteil wurde erst am 30.11. zugestellt
- auch geringe Verzögerung begründet Aufhebungsgrund
- wenn nicht ermittelbar, ist von Fristversäumnis auszugehen
2. Relative Revisionsgründe
a) Ablehnung des Befangenheitsantrags
- Verstoß gegen 74 StPO? (-)
- Mitarbeit bei LKA begründet für sich genommen keine Anhaltspunkte für Befangenheit
- konnte ihr DNA-Gutachten selbständig erstellen
- wissenschaftliche Abteilungen meist getrennt von Ermittlungsdienststellen
- keine Anzeichen für Besorgnis der Befangenheit
b) Verschiebung der Entscheidung über anderen Sachverständigen?
- Verstoß 244 Abs. 6 S. 1 StPO? (-)
- Ablehnung muss durch Beschluss erfolgen, ist es auch später
- Vorsitzender hat nach 238 I StPO Verhandlungsleitung und kann über Anträge entscheiden, wann er will bis Ende der Beweisaufnahme
c) Ablehnung des "Antrags" auf Anhörung des Sachverständigen?
- Verstoß gegen 244 IV StPO? (-)
- fraglich, ob überhaupt Beweisantrag vorlag oder schon nur Beweisermittlungsantrag (Negativtatsache, fehlende Konnexität im Antrag)
- außerdem Ablehnung möglich, wenn anderes Gutachten schon Gegenteil bewiesen hat
- hier schon durch anderes Gutachten DNA-Nachweis erbracht
- keine Ausschlussgründe nach 244 IV S. 2 Hs. 2 StPO
d) Keine Entscheidung über Rüge der Verwarnung
- Verstoß gegen 238 II StPO? (-)
- zwar Entscheidung beantragt, aber keine durch Gericht getroffen
- Urteil kann darauf aber nur beruhen, wenn Anordnung tatsächlich unzulässig war
- hier durfte Gericht Verwarnung erteilen gem. 176 GVG
- durch Verhalten des Angeklagten war Ordnung des Prozesses gefährdet
II. Sachrüge
1. Subsumtionsfehler
- i.E. ok.
- [Würde mich sehr interessieren, was ihr hier alles problematisiert habt]
2. Beweiswürdigung
- i.E. ok.
- 81 e StPO eingehalten
3. Strafzumessung
- Hier wurde es bei mir unübersichtlich...
- (P) Alter der Verstorbenen darf nicht berücksichtigt werden, weil im Zeitpunkt der Tat nicht vorhersehbar
- (P) (Teil-)Geständnis wurde fehlerhafterweise nicht berücksichtigt
- (P) Verhalten des Angeklagten in der HV? durfte wohl herangezogen werden, da es Ausdruck feindlicher Gesinnung war
- (P) Nicht begründet, warum trotz Fahrlässigkeit Fall der schweren Schuld angenommen wird, der höchste Strafe des vorgegebenen Rahmens rechtfertigt
- (P) Gesamtstrafe mit lebenslänglich rechnerisch zu hoch, 15 Jahre sind Grenze
- (P) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach 55 StGB mit vorangegangenem Urteil?