10.02.2015, 20:48
(10.02.2015, 20:38)Gast schrieb: Was habt ihr denn so aus den Feststellungen gesogen? So irgendwas rundum 249,250 239a 224 253,255,22,23? Und beihilfe dazu? Oder auch mittäter?
Hab §§ 249, 253, 255, 22, 23 auch...
Zu dem Urteil. Ich habe das nur noch einmal überflogen, aber in unserer Klausur stand doch sowas wie: es wird festgestellt, dass keine Verständigung stattgefunden hat.
Klar musste man da ein bisschen was zu schreiben, aber genau diese Aussage war doch ausreichend nach dem BVerfG, oder nicht? Nur eventuell an der falschen Stelle in der HV.
Sonst vielleicht noch § 57 zur Zeugenbelehrung.
Ansonsten Fristproblem bei der Begründungsfrist.
10.02.2015, 21:23
hab das mit dem vermerk bzgl der verständigung auch so gelöst. Verstehe aber das urteil nicht richtig...was mehr sollte denn noch gemacht werden?
Fehlende belehrung des zeugen, aber nicht revisibel
Habe materiell: 249,250/255,253,224 und beihilfe beim anderen ohne 250; 239a habe ich mit ein paar argumenten abgelehnt.
Antrag war dann aufhebung urteil ohne feststellungen und eigene entscheidung.
Fehlende belehrung des zeugen, aber nicht revisibel
Habe materiell: 249,250/255,253,224 und beihilfe beim anderen ohne 250; 239a habe ich mit ein paar argumenten abgelehnt.
Antrag war dann aufhebung urteil ohne feststellungen und eigene entscheidung.
10.02.2015, 22:08
Mal ne andere frage: nähme man mit bverfg ein verstoss grundsätzlich an, wäre im fall nicht aber das beruhen widerlegt, weil ja unstreitig keine gespräche stattfanden?
11.02.2015, 08:29
Hab noch fehlende 55 StPO für l angeprüft (btm), aber auch StA kann rev darauf nicht stützen.
Wie sieht es denn materiell mit 239b hinsichtlich der übrigen 450euro aus? Daneben ging mE 316a durch. Für b hab ich Mittäterschaft bejaht, war aber Grenzwertig.
Wie sieht es denn materiell mit 239b hinsichtlich der übrigen 450euro aus? Daneben ging mE 316a durch. Für b hab ich Mittäterschaft bejaht, war aber Grenzwertig.
11.02.2015, 08:33
Noch ein Wort zur Verständigung. ME müsste man beachte, dass rev der StA zu Lasten der Angeklagten. Anders als beim BVerfG. Jedenfalls deswegen sollte die Revision nicht durchgehen.
11.02.2015, 10:33
Verfahrensrüge ging bei mir auch nicht durch. Habe aber noch § 338 Nr. 1 StPO angesprochen, weil die Strafkammer entgegen § 76 GVG nur mit zwei Richtern besetzt war (aber i.E. egal und Rügepräklusion). Außerdem habe ich noch kurz diskutiert, ob der Beschluss der Haftfortdauer hätte begründet werden müssen (ebenfalls (-)).
In der Sachrüge habe ich dann auch §§ 249, 250, 25 II StGB, §§ 253, 255, 250, 22, 23, 25 II StGB und § 239a StGB. Bzgl. B habe ich allerdings Beihilfe angenommen. Insgesamt aber eine eher blöde Klausur.
In der Sachrüge habe ich dann auch §§ 249, 250, 25 II StGB, §§ 253, 255, 250, 22, 23, 25 II StGB und § 239a StGB. Bzgl. B habe ich allerdings Beihilfe angenommen. Insgesamt aber eine eher blöde Klausur.
11.02.2015, 16:29
Hier wohl das BGH Urteil auf dem die Klausur basierte:
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - 3 StR 503/12
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - 3 StR 503/12
11.02.2015, 17:17
Wieso genau hätte die Kammer deiner Meinung denn nach § 76 GVG mit 3 Ri besetzt sein sollen?
War ja nicht als Schwurgericht tätig und den Eröffnungsbeschluss hatten wir nicht abgedruckt.
War ja nicht als Schwurgericht tätig und den Eröffnungsbeschluss hatten wir nicht abgedruckt.
11.02.2015, 17:27
(11.02.2015, 17:17)Gast schrieb: Wieso genau hätte die Kammer deiner Meinung denn nach § 76 GVG mit 3 Ri besetzt sein sollen?
War ja nicht als Schwurgericht tätig und den Eröffnungsbeschluss hatten wir nicht abgedruckt.
Kann ich nur bestätigen. Seit der Reform des § 76 GVG lautet § 76 Abs. 2 S. 4 GVG:
"Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen."
So war es auch in unserem Fall. Eine Ausnahme nach Absatz 3 lag nicht vor.
11.02.2015, 17:30
Grds. sieht der Wortlaut des § 76 Abs. 1 GVG für die große Strafkammer drei Richter und zwei Schöffen vor, auch wenn dies praktisch immer die Ausnahme war. Allerdings ist es seit der Neueinführung von § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 GVG umstritten, wann eine Besetzung mit drei Richtern vorgenommen werden muss (siehe Kommentar). Aus dem Protokoll ergab sich, dass nur eine Besetzung mit zwei Richtern erfolgt war. Zudem wurde im Protokoll darauf hingewiesen, dass die Beteiligten nach Hinweis auf § 222a StPO keine Erklärungen abgaben ("Rügepräklusion"). Deshalb habe ich § 338 Nr. 1 StPO angesprochen, im Ergebnis aber verneint.