08.12.2017, 17:38
Hat hier jemand außer mir darüber nachgedacht eine Beleidigung wg der Bezeichnung des Onkels als Bulle und Verabredung zu einem Verbrechen anzuprüfen? Das ist mein Tatkomplex 1 und war wahrscheinlich so nicht gewollt
08.12.2017, 17:39
Ich finde, diese Praline hatte ganz schön viele falsche Fährten.
Erstmal auf 100a StPO hinweisen, der gar nicht gilt.
Und diese ganzen Andeutungen, vonwegen Einbeziehung von J als Opfer trotz Mittäterschaft.. Ich kam da gar nicht hin, weil es mangels Unübersichtlichkeit der Stelle nicht zu 315c kam.
Und wegen Auto oder Mast.. Vielleicht stand ich auf dem Schlauch, aber ich konnte 303 nicht bejahen. Fand da keine Anhaltspunkte für bedingten Vorsatz. Ich meine, ich wollte denen jetzt nicht unterstellen, dass sie nen (eigenen) Unfall billigend in Kauf nehmen
Erstmal auf 100a StPO hinweisen, der gar nicht gilt.
Und diese ganzen Andeutungen, vonwegen Einbeziehung von J als Opfer trotz Mittäterschaft.. Ich kam da gar nicht hin, weil es mangels Unübersichtlichkeit der Stelle nicht zu 315c kam.
Und wegen Auto oder Mast.. Vielleicht stand ich auf dem Schlauch, aber ich konnte 303 nicht bejahen. Fand da keine Anhaltspunkte für bedingten Vorsatz. Ich meine, ich wollte denen jetzt nicht unterstellen, dass sie nen (eigenen) Unfall billigend in Kauf nehmen
08.12.2017, 17:45
Hat jemand angenommen, dass ein Rücktritt vom Versuch des schweren Raubes vorlag?
08.12.2017, 17:49
Bei 315b war mE nach 315b I Nr. 1 zu prüfen, aber abzulehnen, weil die abstrakte Gefährdung der konkreten Gefahr entsprach und darüber hinaus keine weitere Gefährdung eingetreten war (JR als Mittäterin nicht erfasst und auch Pkw nicht, da Tatwerkzeug, auch wenn es vorher geklaut wurde).
Habe dummerweise 249 nicht gesehen, obwohl ich die Entscheidung kannte. Ziemlicher Reinfall...
Verwertung der Aussage mE nach aber mgl, da sie als Beschuldigte vernommen wurde und die Verteidigerin der MR ihr Schweigerecht nicht für sie wirksam ausüben konnte.
ZVR bei Onkel an sich auch +, aber wie schon gesagt wegen Kenntnis kein Verstoß gegen 252.
SMS mE nach auch verwertbar wegen 102,103 - DS- Beschluss ja auch das Handy umfasst, 105.
Ansonsten 243,244 (-), wegen Rspr., dass es wie ordnungsgemäßes betreten zu werten ist, wenn die „Einbrecher“ durch die Tür kommen, die ja gerade dafür gedacht ist.
Habe dummerweise 249 nicht gesehen, obwohl ich die Entscheidung kannte. Ziemlicher Reinfall...
Verwertung der Aussage mE nach aber mgl, da sie als Beschuldigte vernommen wurde und die Verteidigerin der MR ihr Schweigerecht nicht für sie wirksam ausüben konnte.
ZVR bei Onkel an sich auch +, aber wie schon gesagt wegen Kenntnis kein Verstoß gegen 252.
SMS mE nach auch verwertbar wegen 102,103 - DS- Beschluss ja auch das Handy umfasst, 105.
Ansonsten 243,244 (-), wegen Rspr., dass es wie ordnungsgemäßes betreten zu werten ist, wenn die „Einbrecher“ durch die Tür kommen, die ja gerade dafür gedacht ist.
08.12.2017, 17:49
(08.12.2017, 17:37)SH schrieb: Ich habe 252 bezüglich JR abgelehnt. Greift 252 ZPO denn hinsichtlich JR? Sie wurde doch als Beschuldigte vernommen und nicht als Zeugin. Ich habe einen Rücktritt angeprüft, aber abgelehnt, da er fehlgeschlagen war.
Da ich 315b und 315c abgelehnt habe, war meiner Ansicht nach kein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen.
An einen Rücktritt habe ich auch gedacht. Aber ich war mir nicht sicher, ob er wirklich fehlgeschlagen war. Hat Julia R. nicht gesagt, sie habe einfach nicht mehr weitermachen wollen? Ich war unsicher, ob er nicht doch durchgeht und habe den Rücktritt dann einfach ganz weggelassen
08.12.2017, 17:51
(08.12.2017, 17:39)PL schrieb: Ich finde, diese Praline hatte ganz schön viele falsche Fährten.
Erstmal auf 100a StPO hinweisen, der gar nicht gilt.
Und diese ganzen Andeutungen, vonwegen Einbeziehung von J als Opfer trotz Mittäterschaft.. Ich kam da gar nicht hin, weil es mangels Unübersichtlichkeit der Stelle nicht zu 315c kam.
Und wegen Auto oder Mast.. Vielleicht stand ich auf dem Schlauch, aber ich konnte 303 nicht bejahen. Fand da keine Anhaltspunkte für bedingten Vorsatz. Ich meine, ich wollte denen jetzt nicht unterstellen, dass sie nen (eigenen) Unfall billigend in Kauf nehmen
Habe die Sachbeschädigung auch abgelehnt. Sie hätte genauso gut auch bewusst fahrlässig handeln können. Das hat sich so aus dem SV für mich nicht klar dargestellt
08.12.2017, 17:53
08.12.2017, 17:54
(08.12.2017, 17:51)SH schrieb:(08.12.2017, 17:39)PL schrieb: Ich finde, diese Praline hatte ganz schön viele falsche Fährten.
Erstmal auf 100a StPO hinweisen, der gar nicht gilt.
Und diese ganzen Andeutungen, vonwegen Einbeziehung von J als Opfer trotz Mittäterschaft.. Ich kam da gar nicht hin, weil es mangels Unübersichtlichkeit der Stelle nicht zu 315c kam.
Und wegen Auto oder Mast.. Vielleicht stand ich auf dem Schlauch, aber ich konnte 303 nicht bejahen. Fand da keine Anhaltspunkte für bedingten Vorsatz. Ich meine, ich wollte denen jetzt nicht unterstellen, dass sie nen (eigenen) Unfall billigend in Kauf nehmen
Habe die Sachbeschädigung auch abgelehnt. Sie hätte genauso gut auch bewusst fahrlässig handeln können. Das hat sich so aus dem SV für mich nicht klar dargestellt
Aus jetziger Sicht klingen Eure Argumente leider sehr vernünftig :(
08.12.2017, 18:05
08.12.2017, 18:13
Denke bzgl. TK 1 ist auch 250 II, 22, 25 II gegeben. Rücktritt scheitert an fehlender Freiwilligkeit.
Bei TK 244 (+) weil tür ja nicht offen war, sondern kippschalter durch fenster geöffnet wurde
Bei TK 244 (+) weil tür ja nicht offen war, sondern kippschalter durch fenster geöffnet wurde