08.12.2017, 17:02
also beim ersten Tatkomplex lag der Fall hier aber (wohl von Klausurensteller bewusst gewollt) leicht anders. Beim BGH-Fall den Hemmer auch besprach, hatte der A den Schlüssel des Opfers eingesteckt und wollte den Krankenhausaufenthalt nutzen für den Raub.
In unserem Fall war es aber, so dass der Wohnungsschlüssel beim Opfer verblieb und die eine Schwester im Krankenhaus neu den Entschluss fasste nun in die Wohnung einzusteigen für den Goldbarren. Also hier eher erst Versuch und dann danach Wohnungseinbruchsdiebstahl.
In unserem Fall war es aber, so dass der Wohnungsschlüssel beim Opfer verblieb und die eine Schwester im Krankenhaus neu den Entschluss fasste nun in die Wohnung einzusteigen für den Goldbarren. Also hier eher erst Versuch und dann danach Wohnungseinbruchsdiebstahl.
08.12.2017, 17:02
(08.12.2017, 16:51)Gast schrieb: Oben wurde das Urteil zum ersten Tatkomplex hinsichtlich § 249 I gepostet.
Ansonsten § 248 b hinsichtlich Fahrzeug.
§ 123 I
§ 303 (2x)
§ 315 b (-) mangels Gefährdung.
Verwertbarkeit des Chats habe ich bejaht in Anlehnung an §§ 94, 98, 100a StPO....
Zumindest die sächsischen Schwestern hatten das Gold auf dem Weg ins KH komplett vergessen und dort einen neuen Tatentschluss gefasst. Allerdings ergab sich das nur aus der Aussage der J, die ja wohl nicht verwertbar war...
Ich fand eine Zäsur hier recht eindeutig und habe 249, 250 deshalb nur versucht angenommen und dann einen neuen TK eröffnet als sie zurückkamen.
TK1:
223, 224
249, 250, 23
TK2:
123
242, 244
TK3:
248b
TK4 (habe ich so angenommen, aber hier nur für M):
315c (J und Laterne)
303c (Laterne und KFZ)
08.12.2017, 17:05
Ja das möge so sein.
Aber im Rahmen des § 315c ist die J nicht geschützt als Mittäterin.
Und hinsichtlich der Laterne habe ich ebenfalls verneint, weil keine gesteigerte verkehrsspezifische Gefahr in Abgrenzung zur reinen Sachbeschädigung vorlag.
Aber im Rahmen des § 315c ist die J nicht geschützt als Mittäterin.
Und hinsichtlich der Laterne habe ich ebenfalls verneint, weil keine gesteigerte verkehrsspezifische Gefahr in Abgrenzung zur reinen Sachbeschädigung vorlag.
08.12.2017, 17:09
Die Verwertbarkeit des Chats ging bei mir schon aus 102 StPO durch -> wegen Rn. 10a.
Aber irgendwie erschien mir das auch "zu einfach".
Aber irgendwie erschien mir das auch "zu einfach".
08.12.2017, 17:11
(08.12.2017, 17:05)Gast schrieb: Ja das möge so sein.
Aber im Rahmen des § 315c ist die J nicht geschützt als Mittäterin.
Und hinsichtlich der Laterne habe ich ebenfalls verneint, weil keine gesteigerte verkehrsspezifische Gefahr in Abgrenzung zur reinen Sachbeschädigung vorlag.
Laterne: Guter Punkt, habe ich in der Schnelle nicht mal mehr überlegt.
Aber J hat doch laut schreiend gefordert, die M solle anhalten. Ist das nicht ein eindeutiges Zurücknehmen jeglicher rechtfertigenden Einwilligung?
08.12.2017, 17:12
übersehen...
08.12.2017, 17:23
ich habe in der Anklageschrift unter der Konkretisierung vergessen die Paragraphen aufzuzählen, da ich mir das zum Schluss aufgehoben und dann vergessen habe, sprich bei mir steht:
Vergehen, strafbar gem. §§ - Leere -
Ärgere mich schwarz, fällt man wegen so etwas durch, nach dem Motto "Anklageschrift bedarf erheblicher Überarbeitung"?
Vergehen, strafbar gem. §§ - Leere -
Ärgere mich schwarz, fällt man wegen so etwas durch, nach dem Motto "Anklageschrift bedarf erheblicher Überarbeitung"?
08.12.2017, 17:24
Meiner Meinung nach:
244 war nicht erfüllt, was auch ausdrücklich so im Kommentar stand, bei 243 und 244, zudem:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/15/3-404-15.php
Außerdem war nicht 100a StPO die Ermächtigungsnorm für die Auslesung der Simkarte, Sondern 110 (analog), wie auch der Bearbeitervermerk indizierte: Ermittlungspersonen waren zur Durchsicht ermächtigt.
Ferner, war mE kein 315c gegeben, weil keine der Nummern erfüllt war. Es hieß ausdrücklich, dass die Kurve gut einsehbar war und sie auf ihrer Spur blieb?
Lass mich aber gerne eines besseren belehren. Insbesondere habe ich sicher zahlreiche andere Fehler gemacht. Insgesamt sicher eine sehr volle Klausur.
244 war nicht erfüllt, was auch ausdrücklich so im Kommentar stand, bei 243 und 244, zudem:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/15/3-404-15.php
Außerdem war nicht 100a StPO die Ermächtigungsnorm für die Auslesung der Simkarte, Sondern 110 (analog), wie auch der Bearbeitervermerk indizierte: Ermittlungspersonen waren zur Durchsicht ermächtigt.
Ferner, war mE kein 315c gegeben, weil keine der Nummern erfüllt war. Es hieß ausdrücklich, dass die Kurve gut einsehbar war und sie auf ihrer Spur blieb?
Lass mich aber gerne eines besseren belehren. Insbesondere habe ich sicher zahlreiche andere Fehler gemacht. Insgesamt sicher eine sehr volle Klausur.
08.12.2017, 17:25
S1 Berlin Lösungsansatz
- Disclaimer: Kannte das Urteil des 1. TK leider nicht.
A. Materielles Gutachten
Hinreichender Tatverdacht MR
I. Geschehen um 8:30
1. Versuchter schwerer Raub
- keine Vollendung mangels Wegnahme
- Tatentschluss bzgl Raub
- (P) Beweiswürdigung
- Keine Einlassung MR
- Verwertbarkeit Aussage JR? (-), weil keine Belehrung über ZVR und wegen 252 StPO umfassender Schutz
- Verwertbarkeit Aussage Onkel? (+), zwar keine Belehrung über ZVR, aber wusste als Polizist sicher von seinem Recht, Vernehmung der Ermittlungsrichterin als Ausnahme von 252 StPO möglich
- Verwertbarkeit Whatsapp? (+) richtet sich nach 94ff, 102ff Durchsuchung und Beschlagnahme, weil Kommunikationsvorgang mit Speicherung abgeschlossen ist
- ZwiE: Versuchter Raub nachweisbar in HV
Qualifikationen (250 I Nr. 1 a, Nr. 1c, II Nr. 1 StGB)
- Nudelholz= gefährliches Werkzeug (+)
- Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung (+)
2. Gefährliche Körperverletzung
223, 224 Nr. 2, 3, 4 StGB (+)
- Gefährliches Werkzeug
- Hinterlistiger Überfall
- gemeinschaftlich
II. Geschehen um 11 Uhr in der Wohnung
1. Wohnungseinbruchdiebstahl
- 242, 244 I Nr. 2 StGB
- (P) Einbruch bei "offener" Tür? (+), weil noch Überwindung der Verriegelung erforderlich war (wohl gegen die hM)
- Hausfriedensbruch tritt zurück im Wege der Konkurrenzen
2. Diebstahl am Fahrzeug 242 StGB? (-)
- keine rechtswidrige Zueignungsabsicht nachweisbar
3. Gebrauchsanmaßung am Fahrzeug 248b StGB (+)
III. Auf der Straße
1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Wegfahren, 113 StGB
(-) keine Gewalt/- androhung
2. Gefährlicher Eingriff 315b StGB? (-)
(-) kein verkehrsfremder Inneneingriff mit Schädigungsabsicht
- zwar Anlage und Fahrzeug ggf. zerstört, aber nicht dadurch eine Gefahr geschaffen
3. Gefährdung des Straßenverkehrs 315c StGB? (-)
(-) zwar zu schnell gefahren, aber nicht an unübersichtlicher Stelle
4. Sachbeschädigung am Fahrzeug 303 StGB (+)
- durch extrem schnelles Fahren kann auf bedingten Vorsatz geschlossen werden
- Strafantrag 303c StGB gestellt
5. Sachbeschädigung nach 304 StGB (+)
- Laterne ist tauglicher Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient
315d war ausgeschlossen
Hinreichender Tatverdacht JR
- Mittäterin bzgl TK 1. und 2.
- Gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Ausführung
- Zurechnung der Tatbeiträge nach 25 II StGB (+)
B. Prozessuales Gutachten
I. Teileinstellung
- bzgl JR im 3. TK nach 170 II StPO
II. Zuständigkeit
- LG wegen hoher Straferwartung, 74 I GVG
III. Haft
- beide 112 II Nr. 2 StGB (+) wegen Fluchtgefahr (keine Arbeit, wollten nach Thailand, hohe Straferwartung)
IV. Notwendige Verteidigung
- beide (+) nach 140 StPO, aber schon Wahlverteidiger bestellt
V. Fahrerlaubnis
- vorläufige Entziehung nach 111a StPO(+), weil untauglich zum Fahren gemäß 69, 69a StGB
- zwar keine der in 69 II StPO angegebenen Taten, aber "Rasen" steht denen gleich
- zwar war 315d StGB nicht zu prüfen, wäre aber taugliche Tat gewesen, habe ich darum in der Prognose bzgl. der Geeignetheit zumindest einbezogen
- Disclaimer: Kannte das Urteil des 1. TK leider nicht.
A. Materielles Gutachten
Hinreichender Tatverdacht MR
I. Geschehen um 8:30
1. Versuchter schwerer Raub
- keine Vollendung mangels Wegnahme
- Tatentschluss bzgl Raub
- (P) Beweiswürdigung
- Keine Einlassung MR
- Verwertbarkeit Aussage JR? (-), weil keine Belehrung über ZVR und wegen 252 StPO umfassender Schutz
- Verwertbarkeit Aussage Onkel? (+), zwar keine Belehrung über ZVR, aber wusste als Polizist sicher von seinem Recht, Vernehmung der Ermittlungsrichterin als Ausnahme von 252 StPO möglich
- Verwertbarkeit Whatsapp? (+) richtet sich nach 94ff, 102ff Durchsuchung und Beschlagnahme, weil Kommunikationsvorgang mit Speicherung abgeschlossen ist
- ZwiE: Versuchter Raub nachweisbar in HV
Qualifikationen (250 I Nr. 1 a, Nr. 1c, II Nr. 1 StGB)
- Nudelholz= gefährliches Werkzeug (+)
- Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung (+)
2. Gefährliche Körperverletzung
223, 224 Nr. 2, 3, 4 StGB (+)
- Gefährliches Werkzeug
- Hinterlistiger Überfall
- gemeinschaftlich
II. Geschehen um 11 Uhr in der Wohnung
1. Wohnungseinbruchdiebstahl
- 242, 244 I Nr. 2 StGB
- (P) Einbruch bei "offener" Tür? (+), weil noch Überwindung der Verriegelung erforderlich war (wohl gegen die hM)
- Hausfriedensbruch tritt zurück im Wege der Konkurrenzen
2. Diebstahl am Fahrzeug 242 StGB? (-)
- keine rechtswidrige Zueignungsabsicht nachweisbar
3. Gebrauchsanmaßung am Fahrzeug 248b StGB (+)
III. Auf der Straße
1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Wegfahren, 113 StGB
(-) keine Gewalt/- androhung
2. Gefährlicher Eingriff 315b StGB? (-)
(-) kein verkehrsfremder Inneneingriff mit Schädigungsabsicht
- zwar Anlage und Fahrzeug ggf. zerstört, aber nicht dadurch eine Gefahr geschaffen
3. Gefährdung des Straßenverkehrs 315c StGB? (-)
(-) zwar zu schnell gefahren, aber nicht an unübersichtlicher Stelle
4. Sachbeschädigung am Fahrzeug 303 StGB (+)
- durch extrem schnelles Fahren kann auf bedingten Vorsatz geschlossen werden
- Strafantrag 303c StGB gestellt
5. Sachbeschädigung nach 304 StGB (+)
- Laterne ist tauglicher Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient
315d war ausgeschlossen
Hinreichender Tatverdacht JR
- Mittäterin bzgl TK 1. und 2.
- Gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Ausführung
- Zurechnung der Tatbeiträge nach 25 II StGB (+)
B. Prozessuales Gutachten
I. Teileinstellung
- bzgl JR im 3. TK nach 170 II StPO
II. Zuständigkeit
- LG wegen hoher Straferwartung, 74 I GVG
III. Haft
- beide 112 II Nr. 2 StGB (+) wegen Fluchtgefahr (keine Arbeit, wollten nach Thailand, hohe Straferwartung)
IV. Notwendige Verteidigung
- beide (+) nach 140 StPO, aber schon Wahlverteidiger bestellt
V. Fahrerlaubnis
- vorläufige Entziehung nach 111a StPO(+), weil untauglich zum Fahren gemäß 69, 69a StGB
- zwar keine der in 69 II StPO angegebenen Taten, aber "Rasen" steht denen gleich
- zwar war 315d StGB nicht zu prüfen, wäre aber taugliche Tat gewesen, habe ich darum in der Prognose bzgl. der Geeignetheit zumindest einbezogen
08.12.2017, 17:37
Ich habe 252 bezüglich JR abgelehnt. Greift 252 ZPO denn hinsichtlich JR? Sie wurde doch als Beschuldigte vernommen und nicht als Zeugin. Ich habe einen Rücktritt angeprüft, aber abgelehnt, da er fehlgeschlagen war.
Da ich 315b und 315c abgelehnt habe, war meiner Ansicht nach kein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen.
Da ich 315b und 315c abgelehnt habe, war meiner Ansicht nach kein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen.