07.12.2017, 18:21
Ich war mir völlig unsicher wie weit man sich von dem Bearbeitungshinweis lösen durfte und habe daher weder einen 3 er Antrag noch eine Stufenklage in Betracht gezogen, sondern nur noch die Feststellung des Verzugs. Es ist doof formuliert worden fand ich. Einerseits "umfassende" Begutachtung, andererseits mehrmals der Hinweis auf das beschränkte Mandantenbegehren. Im Übrigen vom Umfang wieder einmal ein absoluter Witz. Macht echt keinen Spaß
07.12.2017, 18:25
Blöd, wenn er es nicht vorliegt. Muss er ja auch nicht. Da kann man dann nur davon ausgehen - da es ja nur seine Aussage gibt gegen die Aussage der Mandantin - dass lediglich ein Ofen vorhanden gewesen sein soll. Keine Ahnung wie man ihn dazu zwingen hätte können.
07.12.2017, 18:36
(07.12.2017, 18:25)PaulBO schrieb: Blöd, wenn er es nicht vorliegt. Muss er ja auch nicht. Da kann man dann nur davon ausgehen - da es ja nur seine Aussage gibt gegen die Aussage der Mandantin - dass lediglich ein Ofen vorhanden gewesen sein soll. Keine Ahnung wie man ihn dazu zwingen hätte können.
Dann kommt vll. der Hinweis der Mandantin ins Spiel, dass sie nur bei gar keiner Erfolgschance klagen will. Ein Ofen ist ja schon mal was. Aber das hab ich so leider nicht geschrieben..
07.12.2017, 18:50
Vielleicht kann der Beklagte aber auch garnicht einfach bestreiten, weil ein Übergabeprotokoll üblich ist oder sowas. Keine Ahnung, oder wirklich Stufenklage. Jedenfalls war der Fall mal wieder scheisse
07.12.2017, 18:58
Aus der Üblichkeit kann aber keine Beweislast erwachsen. Wenn er es "verlegen" sollte, was dann? Beweisschwierigkeiten, ja.
Fest steht, dass sich die Öfen bei Auszug der ehemaligen Geschäftspartnerin der Mandantin noch dort befanden. Als Beweis dann die Geschäftsführerin benennen. Die Vorlage des Übergabeprotokolls musste man irgendwie erzwingen, da der Makler verstorben ist und die ehemalige Eigentümerin da nicht weiterhilft. Wie das hätte geschehen sollen, keine Ahnung. Die meisten haben sicherlich den Weg einer normalen Herausgabeklage oder eben einer Stufenklage gewählt. Ob beides ausreichend ist, wird man in gut 3 Monaten sehen.
Fest steht, dass sich die Öfen bei Auszug der ehemaligen Geschäftspartnerin der Mandantin noch dort befanden. Als Beweis dann die Geschäftsführerin benennen. Die Vorlage des Übergabeprotokolls musste man irgendwie erzwingen, da der Makler verstorben ist und die ehemalige Eigentümerin da nicht weiterhilft. Wie das hätte geschehen sollen, keine Ahnung. Die meisten haben sicherlich den Weg einer normalen Herausgabeklage oder eben einer Stufenklage gewählt. Ob beides ausreichend ist, wird man in gut 3 Monaten sehen.
07.12.2017, 19:03
Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme wäre auch denkbar
07.12.2017, 19:06
(07.12.2017, 17:02)Gast schrieb: Ich habe auch einen Anspruch aus 985 BGB angenommen und auch keine Stufenklage erhoben. Über den Besitz des Beklagten findet keine Beweisaufnahme statt, wenn er bei einer Veräußerung der Sache schadensersatzpflichtig wäre. Das lag hier vor. Dann muss der Besitz des Beklagten meiner Ansicht nach auch nicht durch einen Auskunftsanspruch geklärt werden. Ergo: normale Leistungsklage mit der Möglichkeit der Klageänderung nach 264 Nr. 3 ZPO.
Das habe ich so auch im Palandt gefunden. Wenn ein Schadensersatzanspruch aus 989,990 gegen ihn bestehen würde, muss nur bewiesen werden, dass er den Besitz an den beiden Öfen jedenfalls irgendwann einmal hatte, was sich aus seinem eigenen Schreiben ergibt. Für den Anspruch aus 985 muss dann nicht bewiesen werden, dass er noch Besitzer ist.
07.12.2017, 19:08
(07.12.2017, 18:14)NRWD schrieb: Bei 926 II BGB muss es sich doch um Zubehör handeln, welches jedoch nicht dem Veräußerer gehört (der Eigentümerin des Grundstücks), damit es ggfs. über 932ff BGB gehen kann. Die Vorschrift (926 BGB) spricht doch von Zubehör - da musste man dann mit den 97, 98 BGB argumentieren (einst Spedition, dann irgendwas mit Aluminium, etc.).
Bei der Gutgläubigkeit kam es auf den Zeitpunkt des 15.11.2017 an, da man nicht auf die Auflassung abstellen konnte; Schlüsselübergabe erst zu diesem Zeitpunkt (faktisch; nicht 929 S.2 am Zubehör). Seine Gutgläubigkeit wurde ihm am 08.11.2017 kaputt gemacht (Beweis, sein Schriftsatz).
Hab auch eine Stufenklage angenommen, 3. Stufe dann die Herausgabe. Obs stimmt kann ich nicht beurteilen. Habe gesagt, dass die 1. Stufe die Auskunftserteilung + Vorlage des Übergabeprotokolls sein soll, da Ungewissheit darüber besteht, ob 1, 2 oder kein Ofen darüber besteht. Dann noch was zur Umstellung auf Schadensersatz geschrieben, was die Mandantin aber zunächst nicht verfolgen wollte.
Bei einer nackten Herausgabeklage hatte ich dann das Problem, dass man ja irgendwie nachweisen müsste, dass sich die Ofen noch dort befänden und es zwei sind (und nicht lediglich einer). Als Beweis dann von ihm dann das Übergabeprotokoll zu verlangen hielt ich für zu seicht.
Von einem Mieter eingebrachte Sachen stellen kein Zubehör dar, weil sie nur für die Dauer des Mietverhältnisses eingebracht werden. Es fehlt daher an der Dauerhaftigkeit.
07.12.2017, 19:13
(07.12.2017, 19:08)SH schrieb:(07.12.2017, 18:14)NRWD schrieb: Bei 926 II BGB muss es sich doch um Zubehör handeln, welches jedoch nicht dem Veräußerer gehört (der Eigentümerin des Grundstücks), damit es ggfs. über 932ff BGB gehen kann. Die Vorschrift (926 BGB) spricht doch von Zubehör - da musste man dann mit den 97, 98 BGB argumentieren (einst Spedition, dann irgendwas mit Aluminium, etc.).
Bei der Gutgläubigkeit kam es auf den Zeitpunkt des 15.11.2017 an, da man nicht auf die Auflassung abstellen konnte; Schlüsselübergabe erst zu diesem Zeitpunkt (faktisch; nicht 929 S.2 am Zubehör). Seine Gutgläubigkeit wurde ihm am 08.11.2017 kaputt gemacht (Beweis, sein Schriftsatz).
Hab auch eine Stufenklage angenommen, 3. Stufe dann die Herausgabe. Obs stimmt kann ich nicht beurteilen. Habe gesagt, dass die 1. Stufe die Auskunftserteilung + Vorlage des Übergabeprotokolls sein soll, da Ungewissheit darüber besteht, ob 1, 2 oder kein Ofen darüber besteht. Dann noch was zur Umstellung auf Schadensersatz geschrieben, was die Mandantin aber zunächst nicht verfolgen wollte.
Bei einer nackten Herausgabeklage hatte ich dann das Problem, dass man ja irgendwie nachweisen müsste, dass sich die Ofen noch dort befänden und es zwei sind (und nicht lediglich einer). Als Beweis dann von ihm dann das Übergabeprotokoll zu verlangen hielt ich für zu seicht.
Von einem Mieter eingebrachte Sachen stellen kein Zubehör dar, weil sie nur für die Dauer des Mietverhältnisses eingebracht werden. Es fehlt daher an der Dauerhaftigkeit.
Welchen Weg bist dann gegangen?
07.12.2017, 19:17
Vom Mieter eingebrachte Sachen können doch auch als Zubehör angesehen werden. Wie war denn zu verfahren, wenn Zubehör abgelehnt wurde?