07.12.2017, 16:35
Ich kann nicht glauben, dass ich die Stufenklage übersehen habe. Der Sachverhalt hat förmlich danach geschrien :@
07.12.2017, 16:45
Stufenklage weiss ich nicht. Klar passt es von der Ausgangslage. Aber die Prüfung sollte sich ja eindeutig auf die Herausgabe konzentrieren und beschränken. Daher war es mE allenfalls ird zweckmäßigkeit anzusprechen. Zumal die öfen ja wohl noch sicher im lager waren.
07.12.2017, 16:54
Fand auch dass eher Hauptantrag auf Herausgabe und dann hilfsweise SE bei Unvernögensfall passte :0
07.12.2017, 17:02
Ich habe auch einen Anspruch aus 985 BGB angenommen und auch keine Stufenklage erhoben. Über den Besitz des Beklagten findet keine Beweisaufnahme statt, wenn er bei einer Veräußerung der Sache schadensersatzpflichtig wäre. Das lag hier vor. Dann muss der Besitz des Beklagten meiner Ansicht nach auch nicht durch einen Auskunftsanspruch geklärt werden. Ergo: normale Leistungsklage mit der Möglichkeit der Klageänderung nach 264 Nr. 3 ZPO.
07.12.2017, 17:07
Vlt. Noch antrqg auf feststelllung des verzugs der rückgabe. Sowie feststellung einer vorsätzlichen Handlung, sofern rückgabepflicht auf 826, 249 gestütztt wird
07.12.2017, 17:28
Da scheint es heute mal keinen Ringtausch gegeben zu haben.
In Sachsen wurden wir mit einer arbeitesrechtlichen Urteilsklausur beehrt.
Sie enthielt:
Streitwertbeschluss und Kostenentscheidung waren zu erstellen.
In Sachsen wurden wir mit einer arbeitesrechtlichen Urteilsklausur beehrt.
Sie enthielt:
- eine ordentliche, fristgemäße aber vielleicht sozialwidrige Kündigung
- Eine unverschuldete Versäumung der Frist nach § 4 KSchG mit Antrag nach § 5
- Einen Antrag auf WEiterbeshäftigung bis zum Ende des Klageverfahrens
- Einen Antrag auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt
- zu letzterem eine Aufrechnung der Beklagten aus SE wegen Pflichtverletzung
- Zuletzt einen Antrag auf SE gegen den AG weil wegen einer früheren Kündigung die Steuerlast zu hoch ausgefallen war.
Streitwertbeschluss und Kostenentscheidung waren zu erstellen.
07.12.2017, 18:10
Ich hatte auch direkt an den dreier-Antrag bei Unvermögensfall gedacht, hab dann aber nur einen Herausgabeantrag gestellt, weil der Mandant ja (in NRW) ausdrücklich keinen Schadensersatz wollte - hoffe das war nicht falsch...
07.12.2017, 18:14
Bei 926 II BGB muss es sich doch um Zubehör handeln, welches jedoch nicht dem Veräußerer gehört (der Eigentümerin des Grundstücks), damit es ggfs. über 932ff BGB gehen kann. Die Vorschrift (926 BGB) spricht doch von Zubehör - da musste man dann mit den 97, 98 BGB argumentieren (einst Spedition, dann irgendwas mit Aluminium, etc.).
Bei der Gutgläubigkeit kam es auf den Zeitpunkt des 15.11.2017 an, da man nicht auf die Auflassung abstellen konnte; Schlüsselübergabe erst zu diesem Zeitpunkt (faktisch; nicht 929 S.2 am Zubehör). Seine Gutgläubigkeit wurde ihm am 08.11.2017 kaputt gemacht (Beweis, sein Schriftsatz).
Hab auch eine Stufenklage angenommen, 3. Stufe dann die Herausgabe. Obs stimmt kann ich nicht beurteilen. Habe gesagt, dass die 1. Stufe die Auskunftserteilung + Vorlage des Übergabeprotokolls sein soll, da Ungewissheit darüber besteht, ob 1, 2 oder kein Ofen darüber besteht. Dann noch was zur Umstellung auf Schadensersatz geschrieben, was die Mandantin aber zunächst nicht verfolgen wollte.
Bei einer nackten Herausgabeklage hatte ich dann das Problem, dass man ja irgendwie nachweisen müsste, dass sich die Ofen noch dort befänden und es zwei sind (und nicht lediglich einer). Als Beweis dann von ihm dann das Übergabeprotokoll zu verlangen hielt ich für zu seicht.
Bei der Gutgläubigkeit kam es auf den Zeitpunkt des 15.11.2017 an, da man nicht auf die Auflassung abstellen konnte; Schlüsselübergabe erst zu diesem Zeitpunkt (faktisch; nicht 929 S.2 am Zubehör). Seine Gutgläubigkeit wurde ihm am 08.11.2017 kaputt gemacht (Beweis, sein Schriftsatz).
Hab auch eine Stufenklage angenommen, 3. Stufe dann die Herausgabe. Obs stimmt kann ich nicht beurteilen. Habe gesagt, dass die 1. Stufe die Auskunftserteilung + Vorlage des Übergabeprotokolls sein soll, da Ungewissheit darüber besteht, ob 1, 2 oder kein Ofen darüber besteht. Dann noch was zur Umstellung auf Schadensersatz geschrieben, was die Mandantin aber zunächst nicht verfolgen wollte.
Bei einer nackten Herausgabeklage hatte ich dann das Problem, dass man ja irgendwie nachweisen müsste, dass sich die Ofen noch dort befänden und es zwei sind (und nicht lediglich einer). Als Beweis dann von ihm dann das Übergabeprotokoll zu verlangen hielt ich für zu seicht.
07.12.2017, 18:16
Der 3er-Antrag ist meiner Meinung nach auch nicht angelegt gewesen.
Schlau war dann natürlich die Möglichkeit der Klageänderung in der Zm anzusprechen! Daran dachte ich nicht.
Ich konnte zeitlich nur 985 prüfen. Dann musste ich mich an den praktischen Teil machen. Der ist aber auch kein Glanzstück geworden..
Schlau war dann natürlich die Möglichkeit der Klageänderung in der Zm anzusprechen! Daran dachte ich nicht.
Ich konnte zeitlich nur 985 prüfen. Dann musste ich mich an den praktischen Teil machen. Der ist aber auch kein Glanzstück geworden..
07.12.2017, 18:20
Ich hab bzgl. des Beweisantritts dann die Vorlage durch B beantragt nach 421, 425 Zpo. Und ich war mir so unsicher, ob es eine Klage im Urkundsprozess ist. Habe ich dann abgelehnt..Hmm..
Schlimm ist dieser Zeitdruck!
Schlimm ist dieser Zeitdruck!