03.12.2017, 08:44
(02.12.2017, 21:35)Berlin schrieb: Müsste ein Annahmeverzug nach 294 nicht ausscheiden, weil der Kläger der Beklagten die Leistung nicht in der rechten Art und Weise angeboten hat?
Immerhin hat er den vollen KP gefordert, ohne den -nach meiner Lösung gegebenen - Anspruch der Beklagten auf Wertersatz abgezogen zu haben
Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Aufrechnung erklärt. Außerdem kann auch bei geringer Zuvielforderung Verzug ausgelöst werden, wenn für den Schuldner der tatsächliche Betrag bestimmbar ist, glaube ich.
03.12.2017, 09:47
Das ist ein Fall, der Kandidaten mit technischem Verständnis massiv benachteiligt.
Bremsflüssigkeit, die nicht regelmäßig gewechselt wird, zieht Kondenswasser. Das Wasser friert im Winter und beschädigt den Geberzylinder. Dann kommt das Kupplungspedal nicht mehr hoch. Das ist ein klassisches Wartungsproblem.
Das Symptom ist ein Mangel am Geberzylinder, aber die Ursache ist Verschleiß der Bremsflüssigkeit. Hier lag ein sog. Verschleißmangel vor, so dass Gewährleistung nicht greift.
http://www.iww.de/va/archiv/gebrauchtwag...gel-f46377
http://www.iww.de/asr/archiv/eine-frage-...gel-f20328
Das kann man natürlich auch anders sehen (man kann immer alles anders sehen), aber das war das zentrale Problem dieses Falles, das in der Musterlösung vermutlich gar nicht auftaucht, weil das Urteil die Problematik nicht thematisiert.
Klar, die technische Seite muss einen Examenskandidaten nicht interessieren, denn man will Jurist werden und nicht KfZ-Mechaniker. Der Fall ist auch letztlich nur die Projektionsfläche für juristische Glasperlenspielchen, mit denen das Prüfungsamt das Teilnehmerfeld selektiert. Einen Tag nach dem Examen, gehört es jedoch bei einem Anwalt zum Standardwissen, das die Praxis als Selbstverständlich voraussetzt.
Bremsflüssigkeit, die nicht regelmäßig gewechselt wird, zieht Kondenswasser. Das Wasser friert im Winter und beschädigt den Geberzylinder. Dann kommt das Kupplungspedal nicht mehr hoch. Das ist ein klassisches Wartungsproblem.
Das Symptom ist ein Mangel am Geberzylinder, aber die Ursache ist Verschleiß der Bremsflüssigkeit. Hier lag ein sog. Verschleißmangel vor, so dass Gewährleistung nicht greift.
http://www.iww.de/va/archiv/gebrauchtwag...gel-f46377
http://www.iww.de/asr/archiv/eine-frage-...gel-f20328
Das kann man natürlich auch anders sehen (man kann immer alles anders sehen), aber das war das zentrale Problem dieses Falles, das in der Musterlösung vermutlich gar nicht auftaucht, weil das Urteil die Problematik nicht thematisiert.
Klar, die technische Seite muss einen Examenskandidaten nicht interessieren, denn man will Jurist werden und nicht KfZ-Mechaniker. Der Fall ist auch letztlich nur die Projektionsfläche für juristische Glasperlenspielchen, mit denen das Prüfungsamt das Teilnehmerfeld selektiert. Einen Tag nach dem Examen, gehört es jedoch bei einem Anwalt zum Standardwissen, das die Praxis als Selbstverständlich voraussetzt.
03.12.2017, 12:08
In NRW lief auch der Fall, aber ohne Antrag 4. Zudem war ein VU mit Einspruch und Wiedereinsetzung enthalten. Erlassen war nichts.
03.12.2017, 18:30
(01.12.2017, 16:44)Ex1017 schrieb: ZI Klausur Berlin
Hier mein Lösungsansatz, freue mich über eure Versionen
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
- (+) unproblematisch 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG
II. Klagehäufung
- 260 (+) unproblematisch
III. Partei- /Prozessfähigkeit
- unproblematisch, 13, 25 GmbHG für Beklagte
IV. Feststellungsinteresse für Feststellungsantrag
- wegen erleichterter Vollstreckungsvoraussetzungen gem 675 ZPO (+)
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1)
- Anspruch auf Rückzahlung Kaufpreis 436 I (+), weil wirksamer Rücktritt, aber in Höhe von hilfsweise aufgerechnetem Nutzungsersatz erloschen
1. Rücktrittserklärung
- (+)
2. Rücktrittgrund
a) Sachmangel bei Gefahrübergang
- richtet sich nach 434 I S. 2 Nr. 2 BGB
- wegen Bremse (-)
- wegen Kupplung (+)
- bei Gefahrübergang vermutet wegen Verbrauchsgüterkauf & weniger als 6 Monate nach 476 BGB
b) Fristsetzung
- Entbehrlich wegen Verweigerung gem 323 II Nr. 1? (-), weil nicht endgültig
- Entbehrlich wegen Unzumutbarkeit gem 440 BGB? (+)
- Kann nicht zugemutet werden mit dem Fahrzeug zu fahren bis sich Mangel wieder zeigt, weil mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen ist
c) Unerheblicher Mangel 323 V S.2?
- grds wegen verhältnismäßig geringer Kosten für NachE eigentlich unerheblich, aber hier im besonderen Fall kann nicht zugemutet werden, dass mit dem Fahrzeug weiter am Straßenverkehr teilgenommen wird (umfassende Interessenabwägung)
- also keine Unerheblichkeit
3. Aufrechnung
a) Aufrechnungserklärung
(+), trotz 388 S.2 BGB wegen innerprozessualer Bedingung zulässig
- Bedingung auch eingetreten
b) Aufrechnungslage
- Anspruch Kläger (+), s.o.
- Anspruch Beklagte (+) aus 346 I BGB wegen WertE
- kein Wertverlust durch "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme"
- keine Anwendung des 474 V, weil hier keine Nachlieferung, sondern Nachbesserung
- [Hab irgendwie das Gefühl, hier was übersehen zu haben]
Zinsen aus 280 I, II, 286 II ab gesetzter Zahlungsfrist (+)
II. Antrag zu 2)
- Feststellung des Verzugs nach 293 BGB (+)
- in Schreiben wurde Rückgabe und Übereignung angeboten "jederzeit"
- entspricht einem tatsächlichen Angebot nach 294 BGB
- (P) Leistung wie sie zu bewirken ist?
- richtet sich nach 269 BGB
- Wohnort des Klägers? Ist auch vertragsgemäßer Belegenheitsort der Sache
- Zurückbringen eher unzumutbar, inbs weil Verbraucher
III. Antrag zu 3)
- Anspruch auf Zahlung der 300 € für Dach (+) aus 284 BGB
- Voraussetzungen für SchadE (+)
- Wie Rücktritt (s.o.) plus Verschulden, das nach 280 BGB vermutet wird
- Gekürzt um gezogene Nutzungen? (-) tatsächlich wurden keine gezogen und es gibt auch keine Pflicht dazu
- Ausschluss weil keine Bereicherung der Beklagten? (-) der SchadEAnspruch gilt neben und unabhängig von 347 II 2 BGB
IV. Antrag zu 4)
- vorgerichtliche Anwaltskosten 280 I, II, 286 BGB (+)
- verzugsbegründender Tatbestand vor Beauftragung der Anwältin?
Mahnung? (-), Aber Übertragung des Gedanken aus 440, dass keine Frist für Nacherfüllung mehr gesetzt werden muss, weil unzumutbar
- Grundgedanke: Kläger hat es so oft versucht, jetzt darf er sich rechtliche Hilfe holen
- erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung (+)
Nebenentscheidungen
- Kosten trägt Beklagte gem 92 II Nr.1 ZPO (geringfügiges Unterliegen um weniger als 10%)
- VV nach 709 ZPO gegen SiL von 110%
- [wusste nicht genau wie man das bei Feststellungsanträgen macht, habs einfach untern Tisch fallen lassen]
Habe das iE auch so gemacht.
ABER war der Feststellungsantrag nicht zu unbestimmt und damit schon unzulässig
03.12.2017, 20:28
(02.12.2017, 11:52)Taxifahrer32 schrieb: Kurz zur mir: Ich bin auch Leidensgenosse der Knechtschaft Gemarkung Berlin. Leistungsspektrum: unteres Mittelfeld. Nichtsdestotrotz habe ich es als Bereicherung empfunden selbst auch den Sachverhalt mal betrachten zu können (Danke an LSA an dieser Stelle). Vielleicht kann der ein oder andere ja damit etwas anfangen.
Freut mich, wenn ich helfen kann :blush:
Vielen Dank fürs Aufschreiben! Ich finde, mit Sachverhalt lassen sich die Lösungsvorschläge deutlich besser nachvollziehen und manchmal zeigen sich so Abweichungen zwischen den Bundesländern, die die unterschiedlichen Lösungsvorschläge erklären. :D
Ich verfolge auch Eure Klausuren und Beiträge weiter ganz gespannt: Irgendwann kommt auch für mich die mündliche Prüfung - oder der Wiederholungsversuch ;) Und bis dahin überwiegt die Erleichterung darüber, was uns im Oktober erspart geblieben ist.
Ich drücke Euch für die bevorstehenden Klausuren ganz fest die Daumen!
04.12.2017, 08:14
(03.12.2017, 20:28)LSA schrieb:(02.12.2017, 11:52)Taxifahrer32 schrieb: Kurz zur mir: Ich bin auch Leidensgenosse der Knechtschaft Gemarkung Berlin. Leistungsspektrum: unteres Mittelfeld. Nichtsdestotrotz habe ich es als Bereicherung empfunden selbst auch den Sachverhalt mal betrachten zu können (Danke an LSA an dieser Stelle). Vielleicht kann der ein oder andere ja damit etwas anfangen.
Freut mich, wenn ich helfen kann :blush:
Vielen Dank fürs Aufschreiben! Ich finde, mit Sachverhalt lassen sich die Lösungsvorschläge deutlich besser nachvollziehen und manchmal zeigen sich so Abweichungen zwischen den Bundesländern, die die unterschiedlichen Lösungsvorschläge erklären. :D
Ich verfolge auch Eure Klausuren und Beiträge weiter ganz gespannt: Irgendwann kommt auch für mich die mündliche Prüfung - oder der Wiederholungsversuch ;) Und bis dahin überwiegt die Erleichterung darüber, was uns im Oktober erspart geblieben ist.
Ich drücke Euch für die bevorstehenden Klausuren ganz fest die Daumen!
Nicht nur das! Die tatsächliche Lösung bleibt im Endeffekt im verborgenen, sodass jeder Lösungsvorschlag eben doch nur ein fischen im Trüben is.
An alle Mitstreiter, euch/uns allen heute viel Erfolg mit Z2! Mal sehen ob sie uns nun mit einem Kautelarteil malträtieren.
Gruß
04.12.2017, 15:58
An alle, die heute im Bereich SH mitgeschrieben haben. Ich stehe gerade auf denn Schlauch. Wir war der Bearbeitervermerk hinsichtlich des Schriftsatzes zu verstehen? Dort stand, Rechtsauffassungen sind im Schriftsatz nicht auszuführen. Ob der Einspruch zulässig und in der Sache erfolgversprechend ist, ist doch eine Rechtsansicht. Strittig war doch nur, ob eine Abrede nach dem Schwarzarbeitergesetz getroffen wurde oder?
04.12.2017, 16:00
(04.12.2017, 15:58)SH schrieb: An alle, die heute im Bereich SH mitgeschrieben haben. Ich stehe gerade auf denn Schlauch. Wir war der Bearbeitervermerk hinsichtlich des Schriftsatzes zu verstehen? Dort stand, Rechtsauffassungen sind im Schriftsatz nicht auszuführen. Ob der Einspruch zulässig und in der Sache erfolgversprechend ist, ist doch eine Rechtsansicht. Strittig war doch nur, ob eine Abrede nach dem Schwarzarbeitergesetz getroffen wurde oder?
Die blöden Tippfehler :blush:
04.12.2017, 16:22
(04.12.2017, 15:58)SH schrieb: An alle, die heute im Bereich SH mitgeschrieben haben. Ich stehe gerade auf denn Schlauch. Wir war der Bearbeitervermerk hinsichtlich des Schriftsatzes zu verstehen? Dort stand, Rechtsauffassungen sind im Schriftsatz nicht auszuführen. Ob der Einspruch zulässig und in der Sache erfolgversprechend ist, ist doch eine Rechtsansicht. Strittig war doch nur, ob eine Abrede nach dem Schwarzarbeitergesetz getroffen wurde oder?
Wir hatten scheinbar die gleiche Klausur in Sachsen.
Ich habe auch im Schriftsatz an das Gericht keine Ausführungen mehr zur Zulässigkeit des Einspruchs gemacht und in den Rechtsausführungen letztlich nur auf das Gutachten verwiesen.
04.12.2017, 16:23
Was lief denn heute, insbesondere in Sachsen?
Danke im Voraus!
Danke im Voraus!