01.12.2017, 19:51
Hat jemand die Klage abgewiesen? Mangels Entbehrlichkeit der Frist und Unerheblichkeit des Mangels?
01.12.2017, 21:36
Hallo weiß jemand was in Sachsen lief?
01.12.2017, 21:45
01.12.2017, 22:43
01.12.2017, 23:08
Danke. Hat jemand noch den Sachverhalt im Kopf dazu?
02.12.2017, 11:02
Einen wunderschönen guten Morgen, liebe Leidensgenossen.
Ich mochte Kaufrechtsklausuren noch nie. Die kommen immer so scheinbar einfach daher, und letztlich verliert man sich dann doch wieder in den ganzen Ausnahmen und Gegenmaßnahmen.
Antrag zu 1) hab ich voll zugestanden. Hilfsweise Aufrechnung wegen Nutzungsersatz sah ich im Ergebnis nicht gegeben, wegen gewöhnlichem Gebrauchs.
Antrag zu 2) war ganz furchtbar. Mir wollte nicht aus dem Kopf, dass da "Abholung jederzeit - nach vorheriger Terminabsprache -" so ausdrücklich formuliert war. Fand das etwas seltsam und habs letztlich verneint, weil mir das hinsichtlich der Zeit irgendwie zu unbestimmt war (genauer gesagt ja noch gar nicht bestimmt, sondern von einer Absprache abhängig) ..
Antrag zu 3) ja, wegen 284
Beim Antrag zu 4) hat mich der Einwand des Beklagten irritiert, es sei gar kein Verzug eingetreten. Die Anwältin hat laut Sachverhalt 13.000 Gegenstandswert berechnet. Ging für ihre Gebührenforderung wohl also vom Wert des Rückzahlungsanspruchs aus. Aber trat dieser Anspruch nicht erst überhaupt damit ein, dass die den mit ihrem Schreiben erklärt hat, und Verzug zum 07.02? Hab mal gehört, dass das erstmalige und verzugsbegründende Tatigwerden eines Anwalts von 286 nicht erfasst sei. Hab das deswegen auch abgelehnt.
Führte alles in allem zu relativ verwirrenden Überlegungen hinsichtlich Kosten Verteilung :P
Ich mochte Kaufrechtsklausuren noch nie. Die kommen immer so scheinbar einfach daher, und letztlich verliert man sich dann doch wieder in den ganzen Ausnahmen und Gegenmaßnahmen.
Antrag zu 1) hab ich voll zugestanden. Hilfsweise Aufrechnung wegen Nutzungsersatz sah ich im Ergebnis nicht gegeben, wegen gewöhnlichem Gebrauchs.
Antrag zu 2) war ganz furchtbar. Mir wollte nicht aus dem Kopf, dass da "Abholung jederzeit - nach vorheriger Terminabsprache -" so ausdrücklich formuliert war. Fand das etwas seltsam und habs letztlich verneint, weil mir das hinsichtlich der Zeit irgendwie zu unbestimmt war (genauer gesagt ja noch gar nicht bestimmt, sondern von einer Absprache abhängig) ..
Antrag zu 3) ja, wegen 284
Beim Antrag zu 4) hat mich der Einwand des Beklagten irritiert, es sei gar kein Verzug eingetreten. Die Anwältin hat laut Sachverhalt 13.000 Gegenstandswert berechnet. Ging für ihre Gebührenforderung wohl also vom Wert des Rückzahlungsanspruchs aus. Aber trat dieser Anspruch nicht erst überhaupt damit ein, dass die den mit ihrem Schreiben erklärt hat, und Verzug zum 07.02? Hab mal gehört, dass das erstmalige und verzugsbegründende Tatigwerden eines Anwalts von 286 nicht erfasst sei. Hab das deswegen auch abgelehnt.
Führte alles in allem zu relativ verwirrenden Überlegungen hinsichtlich Kosten Verteilung :P
02.12.2017, 11:52
Guten Morgen
Kurz zur mir: Ich bin auch Leidensgenosse der Knechtschaft Gemarkung Berlin. Leistungsspektrum: unteres Mittelfeld. Nichtsdestotrotz habe ich es als Bereicherung empfunden selbst auch den Sachverhalt mal betrachten zu können (Danke an LSA an dieser Stelle). Vielleicht kann der ein oder andere ja damit etwas anfangen. Hier mein Gedächnisprotokoll von der gestrigen Urteilsklausur, ZI:
Folgender SV:
Alois Anabol (tatsächlicher Name ist mir leider entfallen) erwar im Oktober 2016 einen gebrauchten Volvo zum Preis von 11.000 €. Die Übergabe und Übereignung des Volvo finden kurze Zeit später statt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Volvo einen km Stand von 81.000 km.
im November 2016 zeigen sich allerdings diverse Mängel an dem Volvo. Insbesondere moniert A, die Bremsanlage sowie die Kupplung seien Deffekt.
A bringt das Auto in die Werkstatt des Verkäufers - der Testo - GmbH. Diese hat neben den Verkaufsräumen auch eine hauseigene Werkstatt. vom 14.12. - 21.12.2016 führt T eine Reparatur des Fahrzeugs durch, bei der irgendwas an der Bremse ausgetauscht wird. A erhält das FAhrzeug zurück. Jedoch moniert er am 9.1.2017 erneut Mängel sowohl an der Bremse als auch an der Kupplung. Zudem gebe die Bremse ein "merkwürdiges, unnatürliches, metallenes Geräusch von sich".
A bringt das Fahrzeug erneut zur Werkstatt der T, wo erneut der Bremskraftverstärker ausgetauscht wird.
A erhält das Fahrzeug zurück, meldet sich jedoch erneut am 12.01.2017 wieder mit angeblichen Mängeln. Diesmal sei nicht nur die Bremse deffekt, sondern auch die Kupplung mit einem besonders fiesen Mangel: Die Kupplung hängt ab und an bei vollem durchtreten untem im Fahrraum fest und lässt sich dann nur manuell (von Hand) wieder lösen. T empfängt ihn abermals.
Auf dem Hof der T führt ein Mitarbeiter der T - Kfz Meister Becker - eine Probefahrt durch. Bei dieser Probefahrt kann B allerdings wundersamer Weise keinen dieser Mängel feststellen. B geht zu A und sagt (sinngemäß) "Die Kupplung ist in ordnung. Wenn wieder etwas sein sollte, kommen sie einfach vorbei und wir gucken uns das dann an. Die Bremse rühre ich jedoch nicht mehr an". A zieht ab.
Am 13.01.2017 schreibt der A der T eine Email in der er sie zu bewegen versucht die Mängel doch noch nachzubessern. Die T verweist den A darauf einfach vorstellig zu werden, wenn denn noch ein Mangel auftreten sollte.
Der A lässt sich das nicht zweimal sagen und begibt sich am 14.01.2017 an einem Samstag (!) zur Filiale der T und begehrt Nachbesserung. An diesem Tag ist dort jedoch nur eine Bürokraft die ihm weder weiterhelfen noch die nachbesserung veranlassen kann. A zieht unverrichteter Dinge ab.
Seit dem 15.01.2017 benutzt der A das FAhrzeug aus verkehrssicherheitsgründen nicht mehr.
A erwarb kurz zuvor für den Volvo eine gebrauchte Dachbox mit integrierter Halterung der Marke "Stilecht" zum Marktüblichen preis von 300 €.
Die Dachbox hat er aber im Ärger um die Nachbesserung der aufgetretenen Mängel vergessen und daher nie benutzt.
Am 18.01.2017 lässt er durch den Unterzeichner (Rechtsanwalt) seinen Rücktritt vom Kaufvertrag verkünden.
Er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug - um - Zug gegen Rückgabe des PKW.
die Rechtsanwältin der T meldet sich am 3.2.2017 bei dem A (bzw. dessen Anwalt) und lehnt die Rückgabe bzw. den Rüktritt ab, der PKW sei mängelfrei.
Der A erhebt Klage vor dem Landgericht Hamburg am 2.3.2017, welche der beklagten am 6.3.2017 zugestellt wird.
Der A begehrt folgendes:
1. Rückzahlung des Kaufpreises iHv 11.000 €, Zug - um - Zug gegen Rückgabe des Volvo, nebst Zinsen ihv 5 Prztpkt
2. Feststellung, dass die Beklagte sich im Verzug der Annahme befindet
3. zahlung von 300 € für die gebrauchte Dachbox
4. zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 958 €
A meint die Dachbox wäre eine notwendige Verwendung
Die Beklagte antwortet auf die Klageschrift und bestreitet die Mangelhaftigkeit der Kupplung sowie die Mangelhaftigkeit der Bremse. Insbesondere habe die 2. Auswechslung der Bremse lediglich auf "Kulanz" stattgefunden. Sie sei bereits nach der ersten Reparatur fehlerfrei gewesen.
Die Beklagte begehrt Klageabweisung.
Der Kläger antwortet, nach der zweiten Reparatur der Bremse hätte sich der Druckpunkt der Bremse deutlich nach hinten verlagert, was dazu führt, dass die Bremse nun "weicher" ist.
Es wird ein Termin zur mdl VH anberaumt. Mit Beschluss wird entschieden, dass zum Nachweis über die Mangelhaftigkeit der Sachverständige Dipl. Ing. Klaus Katabol (K) zur Erstellung eines Gutachtens bestellt wird.
A zahlt den Sachverständigen Vorschuss von 2.000 € ein.
K begutachtet das Auto und stellt folgendes Fest:
1. Die Bremse funktioniert tadellos. Die metallenen Geräusche sind üblich.
2. Die Kupplung ist deffekt. Insbesondere bei Rangiervorgängen und dergleichen, "hängt" die Kupplung am Fußraum fest und muss manuelle, per Hand, wieder hochgezogen werden.
Ohne Auftrag weder von A noch von T, wechselt der Sachverständige den Kupplungsverdichterkopf oder so aus, wonach die Kupplung wieder tadellos funktioniert. Der Preis bewegte sich dafür auf 385 € (mit MwSt).
Die Beklagte antwortet auf das Gutachten, sie bestreitet die Ergebnisse des Gutachtens nicht, hält aber den Kostenaufwand für die Reparatur der Kupplung im Verhältnis zum gesamten Kaufpreis mit 3,5 % für unerheblich.
Die Dachbox würde sie keinesfalls ersetzen, da es sich 1. nicht um eine notwendige Verwendung iSd 347 II handelt und 2. der A die Dachbox noch hat. Dahingehend kann die T schon gar nicht bereichert sein.
Hilfsweise erklärt die T die Aufrechnung mit dem Wertersatz für den PKW und dessen bei A gelaufene Kilometer. das waren zu dem zeitpunkt dann schon ca. 92.000 km, Höhe waren glaube ich um die 900 €.
Der Kläger behält seinen Antrag bei und hat noch ein paar Rechtsansichten auf Lager die mir aber entfallen sind.
Termin zur Entscheidung: 1.12.2017.
Aufgabe: Alles (auch Kosten und vorl. VS und Nebenentscheidungen, nichts weggelassen)
Lösung ist bei ähnlich wie bei Ex1017. Anspruchsgrundlagen ja, aber nicht in dieser Ausführlichkeit.
Gruß
Kurz zur mir: Ich bin auch Leidensgenosse der Knechtschaft Gemarkung Berlin. Leistungsspektrum: unteres Mittelfeld. Nichtsdestotrotz habe ich es als Bereicherung empfunden selbst auch den Sachverhalt mal betrachten zu können (Danke an LSA an dieser Stelle). Vielleicht kann der ein oder andere ja damit etwas anfangen. Hier mein Gedächnisprotokoll von der gestrigen Urteilsklausur, ZI:
Folgender SV:
Alois Anabol (tatsächlicher Name ist mir leider entfallen) erwar im Oktober 2016 einen gebrauchten Volvo zum Preis von 11.000 €. Die Übergabe und Übereignung des Volvo finden kurze Zeit später statt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Volvo einen km Stand von 81.000 km.
im November 2016 zeigen sich allerdings diverse Mängel an dem Volvo. Insbesondere moniert A, die Bremsanlage sowie die Kupplung seien Deffekt.
A bringt das Auto in die Werkstatt des Verkäufers - der Testo - GmbH. Diese hat neben den Verkaufsräumen auch eine hauseigene Werkstatt. vom 14.12. - 21.12.2016 führt T eine Reparatur des Fahrzeugs durch, bei der irgendwas an der Bremse ausgetauscht wird. A erhält das FAhrzeug zurück. Jedoch moniert er am 9.1.2017 erneut Mängel sowohl an der Bremse als auch an der Kupplung. Zudem gebe die Bremse ein "merkwürdiges, unnatürliches, metallenes Geräusch von sich".
A bringt das Fahrzeug erneut zur Werkstatt der T, wo erneut der Bremskraftverstärker ausgetauscht wird.
A erhält das Fahrzeug zurück, meldet sich jedoch erneut am 12.01.2017 wieder mit angeblichen Mängeln. Diesmal sei nicht nur die Bremse deffekt, sondern auch die Kupplung mit einem besonders fiesen Mangel: Die Kupplung hängt ab und an bei vollem durchtreten untem im Fahrraum fest und lässt sich dann nur manuell (von Hand) wieder lösen. T empfängt ihn abermals.
Auf dem Hof der T führt ein Mitarbeiter der T - Kfz Meister Becker - eine Probefahrt durch. Bei dieser Probefahrt kann B allerdings wundersamer Weise keinen dieser Mängel feststellen. B geht zu A und sagt (sinngemäß) "Die Kupplung ist in ordnung. Wenn wieder etwas sein sollte, kommen sie einfach vorbei und wir gucken uns das dann an. Die Bremse rühre ich jedoch nicht mehr an". A zieht ab.
Am 13.01.2017 schreibt der A der T eine Email in der er sie zu bewegen versucht die Mängel doch noch nachzubessern. Die T verweist den A darauf einfach vorstellig zu werden, wenn denn noch ein Mangel auftreten sollte.
Der A lässt sich das nicht zweimal sagen und begibt sich am 14.01.2017 an einem Samstag (!) zur Filiale der T und begehrt Nachbesserung. An diesem Tag ist dort jedoch nur eine Bürokraft die ihm weder weiterhelfen noch die nachbesserung veranlassen kann. A zieht unverrichteter Dinge ab.
Seit dem 15.01.2017 benutzt der A das FAhrzeug aus verkehrssicherheitsgründen nicht mehr.
A erwarb kurz zuvor für den Volvo eine gebrauchte Dachbox mit integrierter Halterung der Marke "Stilecht" zum Marktüblichen preis von 300 €.
Die Dachbox hat er aber im Ärger um die Nachbesserung der aufgetretenen Mängel vergessen und daher nie benutzt.
Am 18.01.2017 lässt er durch den Unterzeichner (Rechtsanwalt) seinen Rücktritt vom Kaufvertrag verkünden.
Er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug - um - Zug gegen Rückgabe des PKW.
die Rechtsanwältin der T meldet sich am 3.2.2017 bei dem A (bzw. dessen Anwalt) und lehnt die Rückgabe bzw. den Rüktritt ab, der PKW sei mängelfrei.
Der A erhebt Klage vor dem Landgericht Hamburg am 2.3.2017, welche der beklagten am 6.3.2017 zugestellt wird.
Der A begehrt folgendes:
1. Rückzahlung des Kaufpreises iHv 11.000 €, Zug - um - Zug gegen Rückgabe des Volvo, nebst Zinsen ihv 5 Prztpkt
2. Feststellung, dass die Beklagte sich im Verzug der Annahme befindet
3. zahlung von 300 € für die gebrauchte Dachbox
4. zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 958 €
A meint die Dachbox wäre eine notwendige Verwendung
Die Beklagte antwortet auf die Klageschrift und bestreitet die Mangelhaftigkeit der Kupplung sowie die Mangelhaftigkeit der Bremse. Insbesondere habe die 2. Auswechslung der Bremse lediglich auf "Kulanz" stattgefunden. Sie sei bereits nach der ersten Reparatur fehlerfrei gewesen.
Die Beklagte begehrt Klageabweisung.
Der Kläger antwortet, nach der zweiten Reparatur der Bremse hätte sich der Druckpunkt der Bremse deutlich nach hinten verlagert, was dazu führt, dass die Bremse nun "weicher" ist.
Es wird ein Termin zur mdl VH anberaumt. Mit Beschluss wird entschieden, dass zum Nachweis über die Mangelhaftigkeit der Sachverständige Dipl. Ing. Klaus Katabol (K) zur Erstellung eines Gutachtens bestellt wird.
A zahlt den Sachverständigen Vorschuss von 2.000 € ein.
K begutachtet das Auto und stellt folgendes Fest:
1. Die Bremse funktioniert tadellos. Die metallenen Geräusche sind üblich.
2. Die Kupplung ist deffekt. Insbesondere bei Rangiervorgängen und dergleichen, "hängt" die Kupplung am Fußraum fest und muss manuelle, per Hand, wieder hochgezogen werden.
Ohne Auftrag weder von A noch von T, wechselt der Sachverständige den Kupplungsverdichterkopf oder so aus, wonach die Kupplung wieder tadellos funktioniert. Der Preis bewegte sich dafür auf 385 € (mit MwSt).
Die Beklagte antwortet auf das Gutachten, sie bestreitet die Ergebnisse des Gutachtens nicht, hält aber den Kostenaufwand für die Reparatur der Kupplung im Verhältnis zum gesamten Kaufpreis mit 3,5 % für unerheblich.
Die Dachbox würde sie keinesfalls ersetzen, da es sich 1. nicht um eine notwendige Verwendung iSd 347 II handelt und 2. der A die Dachbox noch hat. Dahingehend kann die T schon gar nicht bereichert sein.
Hilfsweise erklärt die T die Aufrechnung mit dem Wertersatz für den PKW und dessen bei A gelaufene Kilometer. das waren zu dem zeitpunkt dann schon ca. 92.000 km, Höhe waren glaube ich um die 900 €.
Der Kläger behält seinen Antrag bei und hat noch ein paar Rechtsansichten auf Lager die mir aber entfallen sind.
Termin zur Entscheidung: 1.12.2017.
Aufgabe: Alles (auch Kosten und vorl. VS und Nebenentscheidungen, nichts weggelassen)
Lösung ist bei ähnlich wie bei Ex1017. Anspruchsgrundlagen ja, aber nicht in dieser Ausführlichkeit.
Gruß
02.12.2017, 13:35
Hätte nicht gedacht, dass ein Taxifahrer den Sachverhalt so schön zusammenfassen kann :D Topp, danke :exclamation:
02.12.2017, 21:35
Müsste ein Annahmeverzug nach 294 nicht ausscheiden, weil der Kläger der Beklagten die Leistung nicht in der rechten Art und Weise angeboten hat?
Immerhin hat er den vollen KP gefordert, ohne den -nach meiner Lösung gegebenen - Anspruch der Beklagten auf Wertersatz abgezogen zu haben
Immerhin hat er den vollen KP gefordert, ohne den -nach meiner Lösung gegebenen - Anspruch der Beklagten auf Wertersatz abgezogen zu haben
02.12.2017, 23:40
In Sachsen lief die selbe Klausur - allerdings waren Rubrum, TB und Streitwertentscheidung erlassen.