27.11.2017, 22:53
(27.11.2017, 14:21)BerlinExamen schrieb: Als Berliner hätte ich eine Frage bezüglich NRW oder anderen Bundesländern, die mit uns Zivilrecht schreiben:
Die Klausuren
Z1 (1.12.)
Z2 (4.12.)
Haben die regelmäßig denselben Inhalt (also Z1 staatlich, Z2 rechtsanwaltlich)?
Danke und viel Erfolg euch
Hey,
genau, es herrscht folgende Reihenfolge:
Z1- Urteil
Z2- RA
Z3- ZVR
Z4- RA
S1- STA
S2- Urteil/ Revision
V1- Urteil/Beschluss
V2- RA/ Behördenklausur
Gibts für NRW heiße Tipps?
30.11.2017, 20:05
Ich wünsche allen morgen ganz viel Glück und hoffe auf einen regen Austausch :-)
01.12.2017, 15:51
01.12.2017, 16:44
ZI Klausur Berlin
Hier mein Lösungsansatz, freue mich über eure Versionen
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
- (+) unproblematisch 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG
II. Klagehäufung
- 260 (+) unproblematisch
III. Partei- /Prozessfähigkeit
- unproblematisch, 13, 25 GmbHG für Beklagte
IV. Feststellungsinteresse für Feststellungsantrag
- wegen erleichterter Vollstreckungsvoraussetzungen gem 675 ZPO (+)
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1)
- Anspruch auf Rückzahlung Kaufpreis 436 I (+), weil wirksamer Rücktritt, aber in Höhe von hilfsweise aufgerechnetem Nutzungsersatz erloschen
1. Rücktrittserklärung
- (+)
2. Rücktrittgrund
a) Sachmangel bei Gefahrübergang
- richtet sich nach 434 I S. 2 Nr. 2 BGB
- wegen Bremse (-)
- wegen Kupplung (+)
- bei Gefahrübergang vermutet wegen Verbrauchsgüterkauf & weniger als 6 Monate nach 476 BGB
b) Fristsetzung
- Entbehrlich wegen Verweigerung gem 323 II Nr. 1? (-), weil nicht endgültig
- Entbehrlich wegen Unzumutbarkeit gem 440 BGB? (+)
- Kann nicht zugemutet werden mit dem Fahrzeug zu fahren bis sich Mangel wieder zeigt, weil mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen ist
c) Unerheblicher Mangel 323 V S.2?
- grds wegen verhältnismäßig geringer Kosten für NachE eigentlich unerheblich, aber hier im besonderen Fall kann nicht zugemutet werden, dass mit dem Fahrzeug weiter am Straßenverkehr teilgenommen wird (umfassende Interessenabwägung)
- also keine Unerheblichkeit
3. Aufrechnung
a) Aufrechnungserklärung
(+), trotz 388 S.2 BGB wegen innerprozessualer Bedingung zulässig
- Bedingung auch eingetreten
b) Aufrechnungslage
- Anspruch Kläger (+), s.o.
- Anspruch Beklagte (+) aus 346 I BGB wegen WertE
- kein Wertverlust durch "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme"
- keine Anwendung des 474 V, weil hier keine Nachlieferung, sondern Nachbesserung
- [Hab irgendwie das Gefühl, hier was übersehen zu haben]
Zinsen aus 280 I, II, 286 II ab gesetzter Zahlungsfrist (+)
II. Antrag zu 2)
- Feststellung des Verzugs nach 293 BGB (+)
- in Schreiben wurde Rückgabe und Übereignung angeboten "jederzeit"
- entspricht einem tatsächlichen Angebot nach 294 BGB
- (P) Leistung wie sie zu bewirken ist?
- richtet sich nach 269 BGB
- Wohnort des Klägers? Ist auch vertragsgemäßer Belegenheitsort der Sache
- Zurückbringen eher unzumutbar, inbs weil Verbraucher
III. Antrag zu 3)
- Anspruch auf Zahlung der 300 € für Dach (+) aus 284 BGB
- Voraussetzungen für SchadE (+)
- Wie Rücktritt (s.o.) plus Verschulden, das nach 280 BGB vermutet wird
- Gekürzt um gezogene Nutzungen? (-) tatsächlich wurden keine gezogen und es gibt auch keine Pflicht dazu
- Ausschluss weil keine Bereicherung der Beklagten? (-) der SchadEAnspruch gilt neben und unabhängig von 347 II 2 BGB
IV. Antrag zu 4)
- vorgerichtliche Anwaltskosten 280 I, II, 286 BGB (+)
- verzugsbegründender Tatbestand vor Beauftragung der Anwältin?
Mahnung? (-), Aber Übertragung des Gedanken aus 440, dass keine Frist für Nacherfüllung mehr gesetzt werden muss, weil unzumutbar
- Grundgedanke: Kläger hat es so oft versucht, jetzt darf er sich rechtliche Hilfe holen
- erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung (+)
Nebenentscheidungen
- Kosten trägt Beklagte gem 92 II Nr.1 ZPO (geringfügiges Unterliegen um weniger als 10%)
- VV nach 709 ZPO gegen SiL von 110%
- [wusste nicht genau wie man das bei Feststellungsanträgen macht, habs einfach untern Tisch fallen lassen]
Hier mein Lösungsansatz, freue mich über eure Versionen
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
- (+) unproblematisch 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG
II. Klagehäufung
- 260 (+) unproblematisch
III. Partei- /Prozessfähigkeit
- unproblematisch, 13, 25 GmbHG für Beklagte
IV. Feststellungsinteresse für Feststellungsantrag
- wegen erleichterter Vollstreckungsvoraussetzungen gem 675 ZPO (+)
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1)
- Anspruch auf Rückzahlung Kaufpreis 436 I (+), weil wirksamer Rücktritt, aber in Höhe von hilfsweise aufgerechnetem Nutzungsersatz erloschen
1. Rücktrittserklärung
- (+)
2. Rücktrittgrund
a) Sachmangel bei Gefahrübergang
- richtet sich nach 434 I S. 2 Nr. 2 BGB
- wegen Bremse (-)
- wegen Kupplung (+)
- bei Gefahrübergang vermutet wegen Verbrauchsgüterkauf & weniger als 6 Monate nach 476 BGB
b) Fristsetzung
- Entbehrlich wegen Verweigerung gem 323 II Nr. 1? (-), weil nicht endgültig
- Entbehrlich wegen Unzumutbarkeit gem 440 BGB? (+)
- Kann nicht zugemutet werden mit dem Fahrzeug zu fahren bis sich Mangel wieder zeigt, weil mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen ist
c) Unerheblicher Mangel 323 V S.2?
- grds wegen verhältnismäßig geringer Kosten für NachE eigentlich unerheblich, aber hier im besonderen Fall kann nicht zugemutet werden, dass mit dem Fahrzeug weiter am Straßenverkehr teilgenommen wird (umfassende Interessenabwägung)
- also keine Unerheblichkeit
3. Aufrechnung
a) Aufrechnungserklärung
(+), trotz 388 S.2 BGB wegen innerprozessualer Bedingung zulässig
- Bedingung auch eingetreten
b) Aufrechnungslage
- Anspruch Kläger (+), s.o.
- Anspruch Beklagte (+) aus 346 I BGB wegen WertE
- kein Wertverlust durch "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme"
- keine Anwendung des 474 V, weil hier keine Nachlieferung, sondern Nachbesserung
- [Hab irgendwie das Gefühl, hier was übersehen zu haben]
Zinsen aus 280 I, II, 286 II ab gesetzter Zahlungsfrist (+)
II. Antrag zu 2)
- Feststellung des Verzugs nach 293 BGB (+)
- in Schreiben wurde Rückgabe und Übereignung angeboten "jederzeit"
- entspricht einem tatsächlichen Angebot nach 294 BGB
- (P) Leistung wie sie zu bewirken ist?
- richtet sich nach 269 BGB
- Wohnort des Klägers? Ist auch vertragsgemäßer Belegenheitsort der Sache
- Zurückbringen eher unzumutbar, inbs weil Verbraucher
III. Antrag zu 3)
- Anspruch auf Zahlung der 300 € für Dach (+) aus 284 BGB
- Voraussetzungen für SchadE (+)
- Wie Rücktritt (s.o.) plus Verschulden, das nach 280 BGB vermutet wird
- Gekürzt um gezogene Nutzungen? (-) tatsächlich wurden keine gezogen und es gibt auch keine Pflicht dazu
- Ausschluss weil keine Bereicherung der Beklagten? (-) der SchadEAnspruch gilt neben und unabhängig von 347 II 2 BGB
IV. Antrag zu 4)
- vorgerichtliche Anwaltskosten 280 I, II, 286 BGB (+)
- verzugsbegründender Tatbestand vor Beauftragung der Anwältin?
Mahnung? (-), Aber Übertragung des Gedanken aus 440, dass keine Frist für Nacherfüllung mehr gesetzt werden muss, weil unzumutbar
- Grundgedanke: Kläger hat es so oft versucht, jetzt darf er sich rechtliche Hilfe holen
- erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung (+)
Nebenentscheidungen
- Kosten trägt Beklagte gem 92 II Nr.1 ZPO (geringfügiges Unterliegen um weniger als 10%)
- VV nach 709 ZPO gegen SiL von 110%
- [wusste nicht genau wie man das bei Feststellungsanträgen macht, habs einfach untern Tisch fallen lassen]
01.12.2017, 17:14
01.12.2017, 17:46
Glaube örtlich 12,17 ZPO, oder?
Und der Käufer wollte zwar zur privaten Nutzung kaufen, aber er war doch Architekt o.ä. und zu einem Verbrauchsgüterkauf fehlten hier irgendwie die Infos, oder?
Und der Käufer wollte zwar zur privaten Nutzung kaufen, aber er war doch Architekt o.ä. und zu einem Verbrauchsgüterkauf fehlten hier irgendwie die Infos, oder?
01.12.2017, 17:54
Oh stimmt, örtlich 12, 17 ZPO ist passender bei der GmbH.
Aber Verbrauchsgüterkauf nach 474 I BGB würde ich dabei bleiben. Hat ja ein Verbraucher von einem Unternehmer (13, 14 BGB) eine bewegliche Sache gekauft zu privatem Zweck, also zumindest in Berlin war der Fall so.
Aber Verbrauchsgüterkauf nach 474 I BGB würde ich dabei bleiben. Hat ja ein Verbraucher von einem Unternehmer (13, 14 BGB) eine bewegliche Sache gekauft zu privatem Zweck, also zumindest in Berlin war der Fall so.
01.12.2017, 18:09
Oh verdammt und ich habe noch an 476 gedacht... Naja am Ende war die Zeit ziemlich aber auch knapp. Ich schreibe immer den Tatbestand nach den Entscheidungsgründe und heute war mal wieder ziemlich spitz auf Knopf...
Mal gucken wie nachsichtig die Korrektoren sind... :D
Mal gucken wie nachsichtig die Korrektoren sind... :D
01.12.2017, 18:31
Wo stand denn der Antrag zu 4? Den habe ich nicht gesehen ...
01.12.2017, 18:33
Ich habe 440 nicht gesehen und 323 II nr. 3 bejaht