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  5. Keine Verteidigungsanzeige
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Keine Verteidigungsanzeige
Tigar
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2021
#1
22.04.2021, 21:01
Hallo Zusammen,

ich habe eine etwas merkwürdige Akte bekommen mit der ich nicht so ganz umzugehen weiß.

Kläger klagt auf Zahlung & beantragt VU -> Gericht gibt Hinweis, Klageantrag nicht schlüssig für die vollständige Summe -> Kläger bessert nach -> Gericht gibt Verfügung raus: Güteverhandlung und Verteidigungsaufforderung -> Beklagter rührt sich nicht -> Güteverhandlung (nach Ablauf der Frist für die Verteidigungsanzeige): Kläger beantragt Zahlung + VU, Beklagter Abweisung -> Beweisbeschluss -> Verhandlung: Zeuge des Klägers wird gehört -> Termin zur Entscheidung.

Die Beklagtenpartei hat nicht einen Schriftsatz eingereicht. Kläger hat Schriftwechsel zwischen den Parteien eingereicht, in denen der Beklagte den Anspruch bestreitet.

Wie mache ich das jetzt?

Klage ist soweit schlüssig.
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Gast
Unregistered
 
#2
22.04.2021, 22:01
Spätestens mit dem Antrag auf Klageabweisung dürfte der Beklagte seine Verteidigungsabsicht hinreichend kundgetan haben. Du schreibst also ein ganz normales Urteil; ein VU kommt nicht in Betracht.

Darauf, dass mir der Fall im Übrigen recht unklar ist (gab es einen frühen ersten Termin oder ein schriftliches Vorverfahren?), kommt es nicht an... Wink
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Gast
Unregistered
 
#3
22.04.2021, 22:44
Sehr merkwürdig, eventuell war es ein früher erster Termin. Ansonsten frage ich mich, wozu ein Zeuge gehört wurde, wenn der Beklagte - im Prozess - den Klägervortrag nicht bestreitet.

Naja jedenfalls kannst du m. E. jetzt „schlank“ nach der Schlüssigkeit gehen. Auf den Zeugen dürfte es gar nicht ankommen
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Tigar
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2021
#4
23.04.2021, 09:33
Schreibe ich das, was der Beklagte im Schriftwechsel mit dem Kläger „bestritten“ hat, in den Tatbestand?

Also quasi was er nicht selbst vorgebracht hat, sondern nur aus den Anlagen des Klägers hervorgeht?

Ansonsten erst mal danke euch :)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.04.2021, 09:36 von Tigar.)
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omnimodo
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.057
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2021
#5
23.04.2021, 09:56
(23.04.2021, 09:33)Tigar schrieb:  Schreibe ich das, was der Beklagte im Schriftwechsel mit dem Kläger „bestritten“ hat, in den Tatbestand?

Also quasi was er nicht selbst vorgebracht hat, sondern nur aus den Anlagen des Klägers hervorgeht?

Ansonsten erst mal danke euch :)


Nein, er hat es ja nicht vorgetragen und sich auch nicht zu eigen gemacht. Pech gehabt. Nicht ausdrücklich bestrittener Vortrag gilt halt als zugestanden.

Du musst aber drauf achten, dass der Kläger sich natürlich deutlich anders positioniert aber das sollte ja klar sein, ansonsten hat er eventuell unschlüssig vorgetragen. (
Er muss also so was sagen wie "Der B meinte zwar zuvor so, es war aber in Wirklichkeit anders:...".
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HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#6
23.04.2021, 10:57
Warum gab es kein VU Nach § 331 III 1 ZPO? Für die Situation jetzt ist das aber egal, vgl. § 331 III 2 ZPO. Der Klageabweisungsantrag gilt als Verteidigungsanzeige.
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Gast
Unregistered
 
#7
23.04.2021, 18:05
(22.04.2021, 22:01)Gast schrieb:  Spätestens mit dem Antrag auf Klageabweisung dürfte der Beklagte seine Verteidigungsabsicht hinreichend kundgetan haben. Du schreibst also ein ganz normales Urteil; ein VU kommt nicht in Betracht.

Darauf, dass mir der Fall im Übrigen recht unklar ist (gab es einen frühen ersten Termin oder ein schriftliches Vorverfahren?), kommt es nicht an... Wink

Sehe ich auch so. Im Übrigen musst auf auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung abstellen. Wenn der Beklagte dort keinen Vortrag gehalten hat, der die Klage unschlüssig macht, gilt der Vortrag des Klägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Hat er erheblichen Vortrag gehalten, musst du schauen, ob die Partei, die beweispflichtig ist, den Vortrag hinreichend unter Beweis gestellt hat. Dass der Kläger einen Schriftsatz eingereicht hat, in dem der Beklagte den Anspruch bestreitet, würde nur eine Rolle spielen, wenn sich der Kläger diesen Vortrag zu eigen gemacht hat; wovon in aller Regel nicht auszugehen ist. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht nur den Vortrag des Klägers zu berücksichtigen hat, der sich aus der Klageschrift ergibt.
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