15.04.2021, 16:18
(15.04.2021, 16:17)Lawlaw schrieb:(15.04.2021, 15:45)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:44)Gastgast schrieb:Das ist ein normaler Antrag bei einem Gerichtsbescheid - steht irgendwo im VwGO-Kommentar, keine Widerklage, ist mehr so wie der Antrag die KLage abzuweisen, wenn eben der Antrag auf mündliche Verhandlung zu spät kommt(15.04.2021, 15:41)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:38)GastMi schrieb: Ich hab es als Widerklage aufgefasst 89 VwGOIst das überhaupt zulässig weil den rechtzeitigen Antrag prüft das Gericht doch sicher von Amtswegen
Ich hoffe :D wie hat man sonst den Antrag auf Feststellung des Fristversäumnisses verwertet?
Sicher, dass es keine Zwischenfeststellungsklage war?
ja
15.04.2021, 16:24
(15.04.2021, 16:18)Gast schrieb:(15.04.2021, 16:17)Lawlaw schrieb:(15.04.2021, 15:45)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:44)Gastgast schrieb:Das ist ein normaler Antrag bei einem Gerichtsbescheid - steht irgendwo im VwGO-Kommentar, keine Widerklage, ist mehr so wie der Antrag die KLage abzuweisen, wenn eben der Antrag auf mündliche Verhandlung zu spät kommt(15.04.2021, 15:41)Gast schrieb: Ist das überhaupt zulässig weil den rechtzeitigen Antrag prüft das Gericht doch sicher von Amtswegen
Ich hoffe :D wie hat man sonst den Antrag auf Feststellung des Fristversäumnisses verwertet?
Sicher, dass es keine Zwischenfeststellungsklage war?
ja
K/S, § 84, Rn. 39
15.04.2021, 16:27
Glaubt ihr, es gibt viel Abzug, wenn man die falsche EGL hat?
15.04.2021, 16:30
Was war denn nun die richtige?
15.04.2021, 16:33
GastGast Glaubt ihr, es gibt viel Abzug, wenn man die falsche EGL hat?
sicher nicht, solange du es gut begründest (wie oben schon beschrieben). Die Urteile der unteren Instanzen zeigen ja auch, dass man es durchaus anders vertreten kann, wenn man auf den späteren Zeitpunkt der mV abstellt. Nur die Begründung ist eben essentiell :)
sicher nicht, solange du es gut begründest (wie oben schon beschrieben). Die Urteile der unteren Instanzen zeigen ja auch, dass man es durchaus anders vertreten kann, wenn man auf den späteren Zeitpunkt der mV abstellt. Nur die Begründung ist eben essentiell :)
15.04.2021, 16:35
(15.04.2021, 16:33)Gast schrieb: GastGast Glaubt ihr, es gibt viel Abzug, wenn man die falsche EGL hat?
sicher nicht, solange du es gut begründest (wie oben schon beschrieben). Die Urteile der unteren Instanzen zeigen ja auch, dass man es durchaus anders vertreten kann, wenn man auf den späteren Zeitpunkt der mV abstellt. Nur die Begründung ist eben essentiell :)
Hast du ne Fundstelle wo auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen war?
15.04.2021, 16:44
Also ich habe es so gelernt, dass bei einer Widerspruchsbehörde die gleichzeitig die Ausgangsbehörde ist (in RLP die Polizei sonst nie) der Zeitpunkt für die Entscheidung die letzte Behördenentscheidung ist und der Wiederspruch "das letzte wort der Verwaltung" ist. Insoweit muss und soll sie sich der Rechtslage anpassen und darf EGL austauschen, wenn wie hier die alte nicht mehr passt weil sie ja auch Zweckmäßigkeitserwägungen bringen darf. Jetzt kann das in anderen Bundesländern anders sein, aber das ist bei uns eine große Ausnahme weil wir normalerweise Widersprüche über Rechtsausschüsse prüfen die nur auf die Rechtmäßigkeit hin prüfen. Daher finde ich ist es die POG Norm. Aber das ist dann nur ein Beispiel der Begründung
15.04.2021, 16:47
Jetzt wird interessant.
Einmal an RLP: Ihr habt ein Widerspruchsverfahren? Musstet ihr ein Urteil schreiben? Wenn ja, wann wurde eingestellt? Vor Erlass des Widerspruchbescheides oder danach?
Wir in NRW haben ja kein Widerspruch. Daher war bei uns die Abfolge so:
Bescheid - Einstellung - Klage
Wenn es jetzt in RLP so wäre:
Bescheid - Einstellung - Widerspruch - Klage,
dann würden die Lösungen inhaltlich extrem auseinandergehen müssen
Einmal an RLP: Ihr habt ein Widerspruchsverfahren? Musstet ihr ein Urteil schreiben? Wenn ja, wann wurde eingestellt? Vor Erlass des Widerspruchbescheides oder danach?
Wir in NRW haben ja kein Widerspruch. Daher war bei uns die Abfolge so:
Bescheid - Einstellung - Klage
Wenn es jetzt in RLP so wäre:
Bescheid - Einstellung - Widerspruch - Klage,
dann würden die Lösungen inhaltlich extrem auseinandergehen müssen
15.04.2021, 16:49
(15.04.2021, 16:44)rlp schrieb: Also ich habe es so gelernt, dass bei einer Widerspruchsbehörde die gleichzeitig die Ausgangsbehörde ist (in RLP die Polizei sonst nie) der Zeitpunkt für die Entscheidung die letzte Behördenentscheidung ist und der Wiederspruch "das letzte wort der Verwaltung" ist. Insoweit muss und soll sie sich der Rechtslage anpassen und darf EGL austauschen, wenn wie hier die alte nicht mehr passt weil sie ja auch Zweckmäßigkeitserwägungen bringen darf. Jetzt kann das in anderen Bundesländern anders sein, aber das ist bei uns eine große Ausnahme weil wir normalerweise Widersprüche über Rechtsausschüsse prüfen die nur auf die Rechtmäßigkeit hin prüfen. Daher finde ich ist es die POG Norm. Aber das ist dann nur ein Beispiel der Begründung
Der Zeitpunkt bestimmt sich immer nach dem materiellen Recht
15.04.2021, 16:50
(15.04.2021, 16:35)NRW schrieb:(15.04.2021, 16:33)Gast schrieb: GastGast Glaubt ihr, es gibt viel Abzug, wenn man die falsche EGL hat?
sicher nicht, solange du es gut begründest (wie oben schon beschrieben). Die Urteile der unteren Instanzen zeigen ja auch, dass man es durchaus anders vertreten kann, wenn man auf den späteren Zeitpunkt der mV abstellt. Nur die Begründung ist eben essentiell :)
Hast du ne Fundstelle wo auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen war?
meinte damit nur die Argumentation des OVG Hamburg

