15.04.2021, 15:21
15.04.2021, 15:21
ich hatte mal wieder ordentlich Zeitprobleme es ist mir wirklich Rätsel, wie man es schafft, auf alle probleme halbwegs vernünftig einzugehen und gleichzeitig auch noch fertig zu werden.
15.04.2021, 15:21
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
15.04.2021, 15:22
15.04.2021, 15:26
(15.04.2021, 15:22)GastGast schrieb:(15.04.2021, 15:21)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:11)GastGast schrieb: Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?
Im Wesentlichen ja. Halt im Detail etwas unterschiedlich.
Inwiefern?
Vergleich doch einfach mal die Tbm der beiden Normen.
15.04.2021, 15:35
(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:Ihr habt den Feststellungsantrag der Beklagten als Vorfrage geprüft???(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
15.04.2021, 15:38
(15.04.2021, 15:35)Gasthaus schrieb:(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:Ihr habt den Feststellungsantrag der Beklagten als Vorfrage geprüft???(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Ich hab es als Widerklage aufgefasst 89 VwGO
15.04.2021, 15:39
Das war ja super Strange noch nie gemacht und zum Glück habe ich gestern den Gerichtsbescheid wiederholt.
Langsam kommt mir die Vermutung dass die uns zeigen wollen dass der elektronische Rechtsverkehr gar nicht so cool ist ?. Haben wir jetzt in jedem Bereich mal geprüft. Und 10x widereinsetzung :D im Rlp dann noch schön ne Rubrumfalle .
Langsam kommt mir die Vermutung dass die uns zeigen wollen dass der elektronische Rechtsverkehr gar nicht so cool ist ?. Haben wir jetzt in jedem Bereich mal geprüft. Und 10x widereinsetzung :D im Rlp dann noch schön ne Rubrumfalle .
15.04.2021, 15:41
15.04.2021, 15:41
(15.04.2021, 15:38)GastMi schrieb:Ist das überhaupt zulässig weil den rechtzeitigen Antrag prüft das Gericht doch sicher von Amtswegen(15.04.2021, 15:35)Gasthaus schrieb:(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach §
Ich hab es als Widerklage aufgefasst 89 VwGO