15.04.2021, 15:03
(15.04.2021, 14:52)NRW Gast2 schrieb: Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/
Nein - es gibt dazu auch ganz viele Gerichtsentscheidungen (§ 81b Stpo trotz Einstellung), nur weil das mal ein Gericht so gemacht hat ;) ... muss dass nicht gewollt gewesen sein vom Klausurersteller
15.04.2021, 15:03
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm
Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
15.04.2021, 15:05
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm
Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
Nein , Einstellung war danach
15.04.2021, 15:10
Hab 14 I Nr. 1 PolG genommen und hab ne Gefahr für die öffentliche Sicherheit geprüft.
15.04.2021, 15:10
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm
Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
Nein , Einstellung war danach
HIer übrigens die Entscheidung (Klausur NRW): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 10 ZB 19.2459 –, juris
15.04.2021, 15:11
Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?
15.04.2021, 15:12
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm
Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
Nein , Einstellung war danach
Ich habe den Zeitpunkt der Einstellung auch nirgends gefunden, obwohl gesucht. War aber wohl irgendwann im Dezember. Blöd, so passt der tb dann auch nicht.
15.04.2021, 15:12
(15.04.2021, 15:10)Gast schrieb:und(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb: Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm
Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
Nein , Einstellung war danach
HIer übrigens die Entscheidung (Klausur NRW): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 10 ZB 19.2459 –, juris
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.09.2019 – B 1 K 17.850
15.04.2021, 15:17
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:52)NRW Gast2 schrieb: Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/
Nein - es gibt dazu auch ganz viele Gerichtsentscheidungen (§ 81b Stpo trotz Einstellung), nur weil das mal ein Gericht so gemacht hat ;) ... muss dass nicht gewollt gewesen sein vom Klausurersteller
Okay und sowas hattest du dann gelernt ?
15.04.2021, 15:18