04.02.2015, 09:19
(03.02.2015, 18:39)GastDüsseldorf schrieb: 899 und BGH ist richtig, irgendwie hatte ich da während der Klausur was an den Augen... Wenn man eV annimmt, muss der Antrag doch gesondert gestellt werden auch wenn es dasselbe Gericht ist? Dachte, dass dies vom Bearbeitervermerk nicht gedeckt ist. ... Und wie sollte bei der Leistungsklage wegen entgangenen Gewinn der Schaden beziffert werden? FestInt schon wegen Prozessökonomie. Vielleicht zur Hemmung der Verjährung. Habs jedenfalls nicht problematisiert.
Zahlungsklage mit unbeziffertem Antrag - kein Thema. Aber liegen hier Gründe vor, dir subsidiäre FK anzunehmen? Für die verjahrungshemmung gab es keine Anhaltspunkte. Und das reine Motiv der Prozessökonomie erscheint mir zu wenig, aber natürlich lässt sich auch das hören.
04.02.2015, 12:50
Leistungsklage auf SchE halte ich für falsch.
Immerhin ist ja bisher überhaupt kein Schaden entstanden (welcher ja nunmal TBM des § 280 ist). Aber selbst wenn man den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach begründet bekäme, wäre immernoch das Problem, dass die LK abgewiesen werden müsste, wenn
der Bekl. nach Bewilligung der Löschung der Vormerkung einen Interessenten findet, der ihm für seine Bude 600.000 € gibt.
Daher war mein Feststellungsantrag
1. Es wird festgestellt, dass die Kl. kein Recht hatten, die Bewilligung zur Löschung der Vormerkung zu verweigern.
2. Es wird ferner festgestellt, dass die Kl. die aus der zu Nr. 1 festgestellten unrechtmäßigen Verweigerung der Bewilligung folgenden zukünftigen Schäden zu tragen haben.
Um mit der einstweiligen Verfügung im Einklang zu sein dann noch
3. Die Kl. werden verpflichtet, ihre Bewilligung zur Löschung zu erteilen.
Immerhin ist ja bisher überhaupt kein Schaden entstanden (welcher ja nunmal TBM des § 280 ist). Aber selbst wenn man den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach begründet bekäme, wäre immernoch das Problem, dass die LK abgewiesen werden müsste, wenn
der Bekl. nach Bewilligung der Löschung der Vormerkung einen Interessenten findet, der ihm für seine Bude 600.000 € gibt.
Daher war mein Feststellungsantrag
1. Es wird festgestellt, dass die Kl. kein Recht hatten, die Bewilligung zur Löschung der Vormerkung zu verweigern.
2. Es wird ferner festgestellt, dass die Kl. die aus der zu Nr. 1 festgestellten unrechtmäßigen Verweigerung der Bewilligung folgenden zukünftigen Schäden zu tragen haben.
Um mit der einstweiligen Verfügung im Einklang zu sein dann noch
3. Die Kl. werden verpflichtet, ihre Bewilligung zur Löschung zu erteilen.
05.02.2015, 17:08
Anbei meine internen Mitschriften zur heutigen ZIII-Klausur in NRW (TB und Lösung), bin gespannt auf euer Feedback:
ZIII
Gerichtsentscheidung
TB: Kläger ist Architekt; Bkl ist Privatfrau, die mehrere Gebäude bauen lässt:
Objekt Nr. 3 (Anfang 2010): Kl macht Planung (alles ok) und hat Bauaufsicht bzgl. Isolierarbeiten im Keller. Die Außenwand bekommt eine Bitumschicht, diese soll nach Stand der Technik und nach Plan 4 mm sein. Tatsächlich ist diese an einigen Stellen dünner. Obwohl Stichproben dazu geführt hätten, dass dieser Mangel aufgefallen wäre, nimmt Kl diese nicht vor, da er der Ansicht ist, hierzu im Rahmen der Bauaufsicht nicht verpflichtet zu sein. Daneben soll noch unter dem Estrich beim Boden eine Abdichtung erfolgen. Nach Stand der Technik soll diese 8 Cm dick sein, nach Plan des Kl 10 cm. Später findet zwischen den Parteien ein Gespräch statt, wobei Kl behauptet, dass sie sich auf 4 cm geeinigt haben und beruft sich auf eine „Gesprächsnotiz 4 cm“. Die Bkl bestreitet, dass eine solche Einigung erfolgte, sie hätte weiterhin auf 10 cm bestanden. Unstreitig wird dann eine Abdichtung von 4 cm verlegt. Nach Abnahme kommt es deswegen (unstr.) zu Feuchtigkeitsbildung, die Beseitigungskosten sind (unstr.) 16.000 €.
Obejkt Nr. 1 (Frühjahr 2014): Kl hat eine Honorarforderung von 6.000 €, klagt. B erhebt WK wegen Mängel in Höhe von 22.000. Prozessvergleich, wonach K der 16.000 zahlt und Kosten ggeinander aufgehoben werden. Der Vergleich wurde unstr. Vorgelesen und zugestimmt, jedoch fehlt ein solcher Vermerk im Protokoll.
Objekt Nr. 2 (Abnahme im Mai 2014): Unstr. Honorarforderung von 8.000 € von K.
Am 6.5.14 überweist K der B 8.000 €, legt Kontoauszüge vor, was B mit NW bestreitet.
Die Aufrechnungserklärung wg. Objekt zu 2 will sie nicht bekommen haben. Später ist dann ein erneutes Schreiben von K an B, wonach die gegenseitigen Frdg. Nicht mehr bestehen. Im Prozess erklärt er danach noch einmal Aufrechnung.
Kl. Klagt auf unzulässigkeit der ZV und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Er ist der Ansicht, dass Vergleich wg. Fehlenden Protokollvermerk unwirksam. Außerdem habe er 8.000 bezahlt und wg Objekt Nr. 2 iHv 8.000 aufgerechnet.
Bkl hält Vergleich für wirksam und beantrag Abweisung. Daneben erhebt sie im Herbst 2014 WK auf Zahlung von 16.000 € wg. Objekt Nr. 1. Kl bestreitet den Anspruch und erhebt Verjährungseinrede.
Lösung
Klage geht durch
Zulässigkeit: Problem Statthaftigkeit. 767 ZPO? Unproblem. Wegen materieller Einwendungen. Hinsichtlich des Unwirksamkeit des Vergleichs lt. Putzo §767 Rn. 8a ist wohl Klauselerinnerung, 732, statthaft; auch nicht 767 analog. Ich habe es so gelöst, dass Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip: Da materielle Ansprüche durchgehen, ist 767 statthaft. Eigentlich müsste man dann die Einwendungen wegen der Unwirksamkeit des Vergleichs an dieser Stelle als rechtsbehelfsfremd ausscheiden. Das habe ich mich doch nicht getraut. Also so eine Art obiter dictum (zumal das LG Düsseldorf auch für die Klauselerinnerung gemäß 732 Abs. 1 S. 1 zuständig wäre), wonach Vergleich dennoch wirksam (es ist ja unstr, dass der Vgl vorgelesen und genehmigt wurde; zwar gibt es wegen 165 ZPO neg. Beweiskraft des Protokolls, aber Denkbar wäre theoretisch auch eine Protokollberichtigung; im Übrigen verstößt die Berufung von K gg. 242 BGB, weil er trotz behaupteter Unwirksamkeit des Vergleichs versucht an B zu leisten; außerdem erwähnte ich, dass ein für ein Vergleich erforderliches gegenseitiges Nachgegeben zumindest bzgl. Der gegeneinander aufgehobenen Kosten gegeben ist).
Zust, RSB unprobl.; 260 ZPO wg. Herausgabeantrag, der nach hM auch vor rechtskräftiger Entsch über Vollstreckungsgegenklage mgl (anders Thomas/Putzo).
Klage auch begründet: Nach Obersatz direkt ausgeführt, warum 767 II nicht auf Prozessvergleich anwendbar (keine mat. Rechtskraft, u.a. T/P 322 Rn. 4); letztlich aber Aufrechnung ohnehin nicht präkludiert.
Sachbefugnis unprobl.
Einwendungen: Erfüllung iHv 8.000; bestr. Mit NW unzulässig, da B seine Kontoauszüge prüfen kann.
Aufrechnung geht mit zweitem Schreiben durch. Beim ersten kann K den Zugang nicht beweisen, beim zweiten Mal ist Aufrechnungserklärung konkludent (Palandt zu 388 beschreibt das treffend, wonach sinngemäß Aufrechnungserklärung schlüssig erklärt, wenn Leistungsverweigerung wegen einer gleichartigen Forderung).
Herausgabeanspruch: 371 BGB analog geht durch.
Aber auch WK ist zulässig und begründet:
Keine großen Probleme in Zulässigkeit (Zuständigkeit, 33 Zpo, WK auch bei 767 ZPO mgl).
Begründet: AGL: 631, 634 Nr. 4, 280, 283
SV – 631 (unprobl)
Abnahme erfolgt, daher GewährleistungsR
Kein Vorrang der Nacherfüllung, da die Nachholung der Aufsichtspflicht nicht mehr den Mangel beseitigt hätte
Problem: Pflichtverletzung
Hinsichtlich der fehlenden Stichproben ist insoweit Palandt 631 Rn 21 (?) eindeutig: gerade bei Isolierarbeit besonders hohe Sorgfaltsanforderungen, da diese stark mängelanfällig sind. Dazu gehören auch Abmessungen (pro: hier wäre diese ohne großen Aufwand möglich; hinzukommt, dass es hier Millimeter-Arbeit ist, die mit bloßen Auge nicht wahrnehmbar ist).
Hinsichtlich der Abdichtung unter Standard: Irgendwo habe ich gelesen, dass selbst bei Absprachen mit Besteller dies nicht unproblematisch ist, da Unternehmer ja eigentlich einen ERFOLG schuldet und nicht bloß die Vornahme einer vertraglichen Leistung. Er muss dann den Besteller besonders auf die Risiken hinweisen, er ist ihm ja schließlich fachlich überlegen. Eigentlich sind diese Anforderungen schon nach Kl-Vortrag nicht gewahrt. Es kann aber dahinstehen, da er eine anderweitige Abrede mit Bkl nicht beweisen kann.
Kausaler Schaden ist gegeben.
Kosten werden gegeneinander aufgehoben, da beide Mal derselbe SW (den Hereausgabeanspruch habe ich mal unter den Teppich fallen lassen).
RMB: Berufung für beide, aber wegen 232 S.2 ZPO beim Anwaltsprozess eigentlich nicht nötig.
Die anderen Unternehmer habe ich gänzlich nicht beachtet. Was mir Sorgen macht, ist die Statthaftigkeit der Klage, hätte man da die Ausführungen zur Unwirksamkeit des Vergleichs weglassen sollen?
ZIII
Gerichtsentscheidung
TB: Kläger ist Architekt; Bkl ist Privatfrau, die mehrere Gebäude bauen lässt:
Objekt Nr. 3 (Anfang 2010): Kl macht Planung (alles ok) und hat Bauaufsicht bzgl. Isolierarbeiten im Keller. Die Außenwand bekommt eine Bitumschicht, diese soll nach Stand der Technik und nach Plan 4 mm sein. Tatsächlich ist diese an einigen Stellen dünner. Obwohl Stichproben dazu geführt hätten, dass dieser Mangel aufgefallen wäre, nimmt Kl diese nicht vor, da er der Ansicht ist, hierzu im Rahmen der Bauaufsicht nicht verpflichtet zu sein. Daneben soll noch unter dem Estrich beim Boden eine Abdichtung erfolgen. Nach Stand der Technik soll diese 8 Cm dick sein, nach Plan des Kl 10 cm. Später findet zwischen den Parteien ein Gespräch statt, wobei Kl behauptet, dass sie sich auf 4 cm geeinigt haben und beruft sich auf eine „Gesprächsnotiz 4 cm“. Die Bkl bestreitet, dass eine solche Einigung erfolgte, sie hätte weiterhin auf 10 cm bestanden. Unstreitig wird dann eine Abdichtung von 4 cm verlegt. Nach Abnahme kommt es deswegen (unstr.) zu Feuchtigkeitsbildung, die Beseitigungskosten sind (unstr.) 16.000 €.
Obejkt Nr. 1 (Frühjahr 2014): Kl hat eine Honorarforderung von 6.000 €, klagt. B erhebt WK wegen Mängel in Höhe von 22.000. Prozessvergleich, wonach K der 16.000 zahlt und Kosten ggeinander aufgehoben werden. Der Vergleich wurde unstr. Vorgelesen und zugestimmt, jedoch fehlt ein solcher Vermerk im Protokoll.
Objekt Nr. 2 (Abnahme im Mai 2014): Unstr. Honorarforderung von 8.000 € von K.
Am 6.5.14 überweist K der B 8.000 €, legt Kontoauszüge vor, was B mit NW bestreitet.
Die Aufrechnungserklärung wg. Objekt zu 2 will sie nicht bekommen haben. Später ist dann ein erneutes Schreiben von K an B, wonach die gegenseitigen Frdg. Nicht mehr bestehen. Im Prozess erklärt er danach noch einmal Aufrechnung.
Kl. Klagt auf unzulässigkeit der ZV und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Er ist der Ansicht, dass Vergleich wg. Fehlenden Protokollvermerk unwirksam. Außerdem habe er 8.000 bezahlt und wg Objekt Nr. 2 iHv 8.000 aufgerechnet.
Bkl hält Vergleich für wirksam und beantrag Abweisung. Daneben erhebt sie im Herbst 2014 WK auf Zahlung von 16.000 € wg. Objekt Nr. 1. Kl bestreitet den Anspruch und erhebt Verjährungseinrede.
Lösung
Klage geht durch
Zulässigkeit: Problem Statthaftigkeit. 767 ZPO? Unproblem. Wegen materieller Einwendungen. Hinsichtlich des Unwirksamkeit des Vergleichs lt. Putzo §767 Rn. 8a ist wohl Klauselerinnerung, 732, statthaft; auch nicht 767 analog. Ich habe es so gelöst, dass Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip: Da materielle Ansprüche durchgehen, ist 767 statthaft. Eigentlich müsste man dann die Einwendungen wegen der Unwirksamkeit des Vergleichs an dieser Stelle als rechtsbehelfsfremd ausscheiden. Das habe ich mich doch nicht getraut. Also so eine Art obiter dictum (zumal das LG Düsseldorf auch für die Klauselerinnerung gemäß 732 Abs. 1 S. 1 zuständig wäre), wonach Vergleich dennoch wirksam (es ist ja unstr, dass der Vgl vorgelesen und genehmigt wurde; zwar gibt es wegen 165 ZPO neg. Beweiskraft des Protokolls, aber Denkbar wäre theoretisch auch eine Protokollberichtigung; im Übrigen verstößt die Berufung von K gg. 242 BGB, weil er trotz behaupteter Unwirksamkeit des Vergleichs versucht an B zu leisten; außerdem erwähnte ich, dass ein für ein Vergleich erforderliches gegenseitiges Nachgegeben zumindest bzgl. Der gegeneinander aufgehobenen Kosten gegeben ist).
Zust, RSB unprobl.; 260 ZPO wg. Herausgabeantrag, der nach hM auch vor rechtskräftiger Entsch über Vollstreckungsgegenklage mgl (anders Thomas/Putzo).
Klage auch begründet: Nach Obersatz direkt ausgeführt, warum 767 II nicht auf Prozessvergleich anwendbar (keine mat. Rechtskraft, u.a. T/P 322 Rn. 4); letztlich aber Aufrechnung ohnehin nicht präkludiert.
Sachbefugnis unprobl.
Einwendungen: Erfüllung iHv 8.000; bestr. Mit NW unzulässig, da B seine Kontoauszüge prüfen kann.
Aufrechnung geht mit zweitem Schreiben durch. Beim ersten kann K den Zugang nicht beweisen, beim zweiten Mal ist Aufrechnungserklärung konkludent (Palandt zu 388 beschreibt das treffend, wonach sinngemäß Aufrechnungserklärung schlüssig erklärt, wenn Leistungsverweigerung wegen einer gleichartigen Forderung).
Herausgabeanspruch: 371 BGB analog geht durch.
Aber auch WK ist zulässig und begründet:
Keine großen Probleme in Zulässigkeit (Zuständigkeit, 33 Zpo, WK auch bei 767 ZPO mgl).
Begründet: AGL: 631, 634 Nr. 4, 280, 283
SV – 631 (unprobl)
Abnahme erfolgt, daher GewährleistungsR
Kein Vorrang der Nacherfüllung, da die Nachholung der Aufsichtspflicht nicht mehr den Mangel beseitigt hätte
Problem: Pflichtverletzung
Hinsichtlich der fehlenden Stichproben ist insoweit Palandt 631 Rn 21 (?) eindeutig: gerade bei Isolierarbeit besonders hohe Sorgfaltsanforderungen, da diese stark mängelanfällig sind. Dazu gehören auch Abmessungen (pro: hier wäre diese ohne großen Aufwand möglich; hinzukommt, dass es hier Millimeter-Arbeit ist, die mit bloßen Auge nicht wahrnehmbar ist).
Hinsichtlich der Abdichtung unter Standard: Irgendwo habe ich gelesen, dass selbst bei Absprachen mit Besteller dies nicht unproblematisch ist, da Unternehmer ja eigentlich einen ERFOLG schuldet und nicht bloß die Vornahme einer vertraglichen Leistung. Er muss dann den Besteller besonders auf die Risiken hinweisen, er ist ihm ja schließlich fachlich überlegen. Eigentlich sind diese Anforderungen schon nach Kl-Vortrag nicht gewahrt. Es kann aber dahinstehen, da er eine anderweitige Abrede mit Bkl nicht beweisen kann.
Kausaler Schaden ist gegeben.
Kosten werden gegeneinander aufgehoben, da beide Mal derselbe SW (den Hereausgabeanspruch habe ich mal unter den Teppich fallen lassen).
RMB: Berufung für beide, aber wegen 232 S.2 ZPO beim Anwaltsprozess eigentlich nicht nötig.
Die anderen Unternehmer habe ich gänzlich nicht beachtet. Was mir Sorgen macht, ist die Statthaftigkeit der Klage, hätte man da die Ausführungen zur Unwirksamkeit des Vergleichs weglassen sollen?
05.02.2015, 17:30
Habs im wesentlichen auch so. Glaube aber, dass die rspr. Teilweise doch 767analog gegen den vergleich macht(meine mich auch zu erinnern, dass da einiges umstritten ist.
Ich habe das rsb bzgl des titels abglehnt weil ich mich da mit ein paar argumenten dafür entschieden habe, dass in diesem fall die berichtigung wohl gehen sollte(im wesentlichen: es ist ja unstreitig, zieht den vergleich nicht in zweifel, will leisten, hat keinen nachteil, was soll das also). Denke aber das liegt nicht so sehr auf linie der rechtsprechung, leider...
Widerklage habe ich auch im wesentlichen so, mit der ausnahme, dass mein anspruch einfach auf 631,634,280 fußt, weil eine nacherfüllung/nachholung schon garnicht nicht in betracht kommt und der schaden quasi im sonstigen vermögen, also neben der leistung eingetreten ist. Hatte da auch was im palandt gefunden, das in die richtung ging.
Für ne z3 fand ich es echt machbar, glaub in den vorherigen terminen war die komplizierter(was kommt dann wohl morgen...). Bzgl statthaftk und rsb mach ich mir bei meiner lsg allerdings etwas sorgen. Glaube da hätte man besser einfach 767analog machen sollen und die auch durch gehen lassen...naja morgen ist wieder ein tag!
Ich habe das rsb bzgl des titels abglehnt weil ich mich da mit ein paar argumenten dafür entschieden habe, dass in diesem fall die berichtigung wohl gehen sollte(im wesentlichen: es ist ja unstreitig, zieht den vergleich nicht in zweifel, will leisten, hat keinen nachteil, was soll das also). Denke aber das liegt nicht so sehr auf linie der rechtsprechung, leider...
Widerklage habe ich auch im wesentlichen so, mit der ausnahme, dass mein anspruch einfach auf 631,634,280 fußt, weil eine nacherfüllung/nachholung schon garnicht nicht in betracht kommt und der schaden quasi im sonstigen vermögen, also neben der leistung eingetreten ist. Hatte da auch was im palandt gefunden, das in die richtung ging.
Für ne z3 fand ich es echt machbar, glaub in den vorherigen terminen war die komplizierter(was kommt dann wohl morgen...). Bzgl statthaftk und rsb mach ich mir bei meiner lsg allerdings etwas sorgen. Glaube da hätte man besser einfach 767analog machen sollen und die auch durch gehen lassen...naja morgen ist wieder ein tag!
05.02.2015, 17:42
Nach einem Kaiser-Aufsatz (NJW 2010, 2933), auf dessen Linie offensichtlich auch der Th/P liegt, führt der Einwand aus § 162 I 3 ZPO (prozessuale Unwirksamkeit des Vergleichs) dazu, dass dem Schuldner nicht § 767 I ZPO analog möglich ist. Korrekte Vorgehensweise sei vielmehr: Fortsetzung des alten Verfahrens (da nicht wirksam beendet) und Klauselerinnerung nach § 732 ZPO.
Denke, dass man das auch für die Lösung der Klausur nutzen konnte:
- bei der Statthaftigkeit: Ein formeller Einwand gegen den Titel selbst ist bei § 767 ZPO unstatthaft, daher auszusortieren.
- beim Rechtsschutzbedürfnis: Ist es für den Kl. möglich und einfacher, das alte Verfahren fortzusetzen und daneben nach § 732 ZPO vorzugehen? Nach Th/P § 162 Rn. 2 hat das Protokoll bei Fehlen der Feststellung "vorgespielt und genehmigt" nur keine öffentliche Beweiskraft, die Prozesshandlung des Vergleichs bleibt aber wirksam. Daher: Vorprozess wirksam beendet, RSB (+)
Denke, dass man das auch für die Lösung der Klausur nutzen konnte:
- bei der Statthaftigkeit: Ein formeller Einwand gegen den Titel selbst ist bei § 767 ZPO unstatthaft, daher auszusortieren.
- beim Rechtsschutzbedürfnis: Ist es für den Kl. möglich und einfacher, das alte Verfahren fortzusetzen und daneben nach § 732 ZPO vorzugehen? Nach Th/P § 162 Rn. 2 hat das Protokoll bei Fehlen der Feststellung "vorgespielt und genehmigt" nur keine öffentliche Beweiskraft, die Prozesshandlung des Vergleichs bleibt aber wirksam. Daher: Vorprozess wirksam beendet, RSB (+)
05.02.2015, 17:46
Habs auch so.
05.02.2015, 17:50
Bzgl. Prozessvergleich: § 767 ZPO analog nach nunmehr h.M. auch möglich bei bloß formellen Einwendungen gegen den Titel. Arg.: Auf diese Weise kann, anders als bei § 732 ZPO, die Vollstreckbarkeit endgültig für unzulässig erklärt werden. M.E. war daher die Wirksamkeit des Prozessvergleichs neben den materiellen Einwendungen (diese natürlich über § 767 ZPO direkt) zu prüfen.
Prozessvergleich war sodann auch unwirksam. Denn zwingende Formvorschrift des Vergleichs ist der v.u.g.- Vermerk (Thomas/Putzo, § 794 Rn. 11). Dies ist wohl herrschend hinsichtlich eines Prozessvergleichs. Vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 9.1.2014 – 9 C 13.2454. Dass tatsächlich vorgespielt und genehmigt wurde, führt wohl nur zur Möglichkeit der Berichtigung. Dies war aber lediglich angekündigt und noch nicht erfolgt.
Materiell-rechtlich bleibt der Vergleich aber wirksam nach § 779 BGB, da mit der Protokollierung nicht materielle Formvorschriften ersetzt werden sollten und nicht der Wille der Parteien entgegensteht. Dementsprechend konnten dann ohne Weiteres die Erfüllung und die Aufrechnung geprüft werden.
Prozessvergleich war sodann auch unwirksam. Denn zwingende Formvorschrift des Vergleichs ist der v.u.g.- Vermerk (Thomas/Putzo, § 794 Rn. 11). Dies ist wohl herrschend hinsichtlich eines Prozessvergleichs. Vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 9.1.2014 – 9 C 13.2454. Dass tatsächlich vorgespielt und genehmigt wurde, führt wohl nur zur Möglichkeit der Berichtigung. Dies war aber lediglich angekündigt und noch nicht erfolgt.
Materiell-rechtlich bleibt der Vergleich aber wirksam nach § 779 BGB, da mit der Protokollierung nicht materielle Formvorschriften ersetzt werden sollten und nicht der Wille der Parteien entgegensteht. Dementsprechend konnten dann ohne Weiteres die Erfüllung und die Aufrechnung geprüft werden.
05.02.2015, 17:56
Lackmann sagt auch 767analog. Führt die möglichkeit der berichtigung nicht zum wegfall des rsb dann, weil einfacher und unbestritten?
05.02.2015, 18:24
Aus Sicht der Klägerin bestand m.E. bereits RSB, weil der Titel in der Welt war und zudem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt worden sind.
05.02.2015, 18:36
Hm ja muss man wohl so sehen, aber ist im ergebnis schon komisch, dass sie einerseits erfüllen will und zugleich die unwirksamkeit geltend macht, iwie find ich passen die beiden rechtsschutzziele nicht zusammen, letztlich kam es dir eigentl nur darauf an das geklärt wird, dass sie schon erfüllt hat. mal abwarten evtl lässt sich da ja verschiedenes vertreten, viel erfolg weiterhin