13.04.2021, 14:47
(13.04.2021, 14:40)Gast schrieb:(13.04.2021, 14:37)Gast schrieb:(13.04.2021, 14:32)Gast schrieb:(13.04.2021, 14:22)April nrw schrieb: Toll ?
Das war wohl wieder nix für mich.
Mein sachlich-rechtlicher Teil besteht irgendwie aus 2 Seiten und dann nur noch §... gegeben und §... auch (+). Dann konnte ich nur noch schnell kurz den antrag schreiben und kurz was zur zweckmässigkeit ...
Shit...
Komisch, ich hab beim Verfahrensrecht kaum etwas gefunden. Nur 338 Nr 5 und 7, unzulässige Unterbrechung
229 StPO. Schwerpunkt wird wohl in der materiellen Prüfung liegen. konnte das mit den 13 Stunden Verhandlung nicht einordnen. ewig im Kommentar gesucht. nichts gefunden. weiß das jemand?
Hinsichtlich des Beamten 338 Nr 5, Analogie zur Schwangeren Richterin. Hinsichtlich der übrigen Beteiligten keine Müdigkeit und kein Beruhen ersichtlich
Wo stand das mit der schwangeren Richterin? Ojeee in NRW??
13.04.2021, 14:48
(13.04.2021, 14:47)Gast schrieb:(13.04.2021, 14:40)Gast schrieb:(13.04.2021, 14:37)Gast schrieb:(13.04.2021, 14:32)Gast schrieb:(13.04.2021, 14:22)April nrw schrieb: Toll ?
Das war wohl wieder nix für mich.
Mein sachlich-rechtlicher Teil besteht irgendwie aus 2 Seiten und dann nur noch §... gegeben und §... auch (+). Dann konnte ich nur noch schnell kurz den antrag schreiben und kurz was zur zweckmässigkeit ...
Shit...
Komisch, ich hab beim Verfahrensrecht kaum etwas gefunden. Nur 338 Nr 5 und 7, unzulässige Unterbrechung
229 StPO. Schwerpunkt wird wohl in der materiellen Prüfung liegen. konnte das mit den 13 Stunden Verhandlung nicht einordnen. ewig im Kommentar gesucht. nichts gefunden. weiß das jemand?
Hinsichtlich des Beamten 338 Nr 5, Analogie zur Schwangeren Richterin. Hinsichtlich der übrigen Beteiligten keine Müdigkeit und kein Beruhen ersichtlich
Wo stand das mit der schwangeren Richterin? Ojeee in NRW??
Nirgends. Fiel mir aber ein. Da ging es ja auch um das Durchschlagen von Arbeitsrecht.
13.04.2021, 14:52
passt hier meiner meinung nach nicht. dort ging es darum, dass dem angekl. der gesetzliche richter entzogen wurde.
13.04.2021, 14:56
wahrscheinlich sollte man aber genau das diskutieren... wie habt ihr es materiell-rechtlich gelöst?
13.04.2021, 15:03
(13.04.2021, 14:56)Gast schrieb: wahrscheinlich sollte man aber genau das diskutieren... wie habt ihr es materiell-rechtlich gelöst?
In NRW war super viel ausgeschlossen - daher eigentlich nur Raub mit Todesfolge wegen des Mobiltelefons, ging bei mir, Problem Zueignung insb. Aneignung
dann versuchter Raub wegen dem Zeugen, error in persona, Mittäter etc.
Mit dem "PayPal" Ding konnte ich nichts anfangen - in NRW waren § 263a und solche Delikte ausgeschlossen - hätte das nach irgendwas strafbar sein können?
13.04.2021, 15:07
Aus meiner Sicht hatte sie keine Zueignungsabsicht, weil sie das Handy ja am Tatort lassen wollten... und 251 habe ich an der Leichtfertigkeit scheitern lassen. Oh man..
13.04.2021, 15:08
249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
13.04.2021, 15:10
(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
So hab ich es auch gelöst - Was mich nur gestört hat, war dann dieser „doppelte Vorsatz“, der dadurch entstand. Wusste nicht, ob man zwei mal den Versuch bejahen kann bzgl. verschiedener Opfer
13.04.2021, 15:11
(12.04.2021, 21:47)Gast schrieb:(12.04.2021, 21:33)Gast schrieb:(12.04.2021, 19:00)V3T3R1N schrieb:(12.04.2021, 18:57)Gast schrieb:(12.04.2021, 16:37)Gast schrieb: Niemand?
Um 08.15 Uhr sollte man vor Ort sein und um8.30 Uhr wird geschrieben.
Bei uns gings damals schon um 7 los, aber ist schon etwas her. Viel Erfolg.
Bei mir damals um halb 6, schon länger her, aber wer weiß, vielleicht interessierts ja jemanden...
Wann hast du Examen geschrieben, 1950?
Ich denke eher 1850.
13.04.2021, 15:13
(13.04.2021, 15:10)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
So hab ich es auch gelöst - Was mich nur gestört hat, war dann dieser „doppelte Vorsatz“, der dadurch entstand. Wusste nicht, ob man zwei mal den Versuch bejahen kann bzgl. verschiedener Opfer
Hab kurz drüber nachgedacht, aber war für mich kein Problem, da sowas drin stand wie "sie sprachen sich ab den tatplan wie gehabt auszuführen"