18.10.2017, 10:37
(18.10.2017, 08:21) NrW Mark schrieb:(17.10.2017, 19:24)Gast schrieb: Kann es sein, dass NRW komplett mit dem Kommentar zu lösen war oder hab ich was übersehen?Wie meinst Du das genau?
Ging um eine Zulassung zum Weihnachtsmarkt ("Marktbeschicker"), Anwaltsklausur mit Schreiben im Eilverfahren und/oder Hauptverfahren ans Gericht.
Ich glaube eher ich hab was übersehen, hab garnicht großartig in den Kommentar geschaut, sondern so wie sonst nach der GewO gelöst, nur in Bezug auf die Satzung.
War das speziell umfangreich kommentiert?
Und halt über GO NRW.
18.10.2017, 10:38
(17.10.2017, 18:08)A_nds schrieb: @ LSA
Ich gebe dir recht !!! Die schlimmste Klausur des Durchgangs !!! In Niedersachsen der gleiche Scheiß, nur als Anwaltsklausur!!
Hab auch die Zuverlässigkeit bejaht, weil Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung ist
Zwangsmittelandrohung war auch rechtswidrig und der Kostenbescheid auch...
Ich hab allerdings gesagt, dass der Bescheid nicht bestimmt genug ist , weil ich aus der Unterlsssungsanordnung nicht die Beseitigung schließen kann trotz der Begründung im Bescheid...außerdem noch ermessensfehlerhaft, weil er unverschuldet die Unterlagen nicht beibringen konnte und die Behörde das wusste ... sie hätte statt dessen ihm erstmal ne Frist setzen müssen, dass er notfalls persönlich die Unterlagen besorgt und in der Zeit die Container verschließen Klassen, statt direkt als Ultima Ratio zu untersagen
Demnach hab ich für beide Mandanten Anfecjtungsklage in der Hauptsache und 80 V einmal Wiederherstellung und einmal Anordnung
Keine Ahnung :-/ dein Ansatz klingt natürlich besser !!
Erstmal Prost! Ich geh jetzt auch los !!!
Wir haven es geschafft!!!
Ein wenig anders. Ich habe die Unzuverlässigkeit bejaht, da diese Eigenschaft sich durch sein Verhalten manifestiert hat (m.E.n. andere Ansicht gut vertretbar; Argumentationssache). Hinsichtlich der N habe ich den Kostenbescheid für rechtmäßig erklärt (weil noch wirksamer Grund VA), aber dennoch WS, da sich der Grund VA nach erfolgreichem WS erledigt haben dürfte (der hier aber noch eingelegt werden musste). Der 80 V ging problemlos durch, da formell rw (standartproblem: weil sonst jeder rechtmäßge VA sofort vollziehbar wäre). Die Abweichungen sind aber lediglich aufbautechnischer Natur. Ich würde mir nicht so viel Sorgen machen. Hinsichtlich deiner (wahrscheinlichen) AK anstelle des WS hast du ja zumindest oft (analog) gleiche Voraussetzungen, gerade in Hinblick auf die mat. RMK ist ja alles gleich (analoge Anwendung von § 113 S.1 VwGO im WS). Also frohen Mutes gen Wahlstation!:)
18.10.2017, 10:46
Vielen Dank für die schnelle Antwort!! Ja mit der Unzuverlässigkeit habe ich halt aus Mandantenvertreter Argumente versucht zu finden aber ich schätze da gehen die Lösungen eh auseinander bei allen...
Mich ärgert das total und bei uns in der AG hieß es immer ohne oder mit dem falschen praktischen Teil ist die Klausur unterm Strich...
Naja ich kann es nicht mehr ändern...
Aber vielen Dank für die aufmunternden Worte !!
Mich ärgert das total und bei uns in der AG hieß es immer ohne oder mit dem falschen praktischen Teil ist die Klausur unterm Strich...
Naja ich kann es nicht mehr ändern...
Aber vielen Dank für die aufmunternden Worte !!
18.10.2017, 11:11
(18.10.2017, 10:37)NRW-Mark schrieb:(18.10.2017, 08:21) NrW Mark schrieb:(17.10.2017, 19:24)Gast schrieb: Kann es sein, dass NRW komplett mit dem Kommentar zu lösen war oder hab ich was übersehen?Wie meinst Du das genau?
Ging um eine Zulassung zum Weihnachtsmarkt ("Marktbeschicker"), Anwaltsklausur mit Schreiben im Eilverfahren und/oder Hauptverfahren ans Gericht.
Ich glaube eher ich hab was übersehen, hab garnicht großartig in den Kommentar geschaut, sondern so wie sonst nach der GewO gelöst, nur in Bezug auf die Satzung.
War das speziell umfangreich kommentiert?
Und halt über GO NRW.
Der ganze Teil mit der Statthaftigkeit bei Konkurrentenabwehrklage war ziemlich ausführlich im K/S kommentiert. Das hab ich dann auch so abgeschrieben und mich danach für eine Verpflichtungsklage/123 entschieden. Etwas Zwei-Stufen-Theorie aus dem K/S übernommen. AGL 8 GO i.v.m. Satzung, weil GewO mangels Festsetzung nicht anwendbar ist. Und dann im Ermessen halt die ganzen Argumente abgeklappert, die im K/R für Marktbeschicker bei 40 VwVfG eigentlich alle standen.
Im praktischen Teil hab ich dann nur einstw. Anordnung beantragt, weil der Mandant damit sein Ziel eigentlich schon komplett erreichen kann und 123 keine Klage voraussetzt. Hab auch eine direkte Entscheidung durchs Gericht beantragt und nicht nur Neubescheidung, weil die Stadt sich bisher nicht fazu geäußert hat, ob sie nicht einfach die Gesamtkapazität erhöhen kann.
Das fühlte sich irgendwie zu einfach an...
18.10.2017, 11:32
Ah, ok.
Ja, Ermessen hatte ich auch mit dem Kommentar so gelöst, den Rest hatte ich nicht gesehen, aber ähnlich gelöst.
Hab auch nur direkt die Anordnung beantragt, allerdings auf Neubescheidung.
Die Stadt hatte in dem Aufruf (wenn hier nicht wieder verschiedene SV unterwegs waren) ja ausdrücklich Platzmangel angegeben, was ich dann als unstreitig angesehen habe.
Ja, Ermessen hatte ich auch mit dem Kommentar so gelöst, den Rest hatte ich nicht gesehen, aber ähnlich gelöst.
Hab auch nur direkt die Anordnung beantragt, allerdings auf Neubescheidung.
Die Stadt hatte in dem Aufruf (wenn hier nicht wieder verschiedene SV unterwegs waren) ja ausdrücklich Platzmangel angegeben, was ich dann als unstreitig angesehen habe.
18.10.2017, 13:26
Frage mich die ganze Zeit, wieso die StrWG Vorschriften abgedruckt waren, wenn die Bescheide allesamt auf das KrWG gestützt waren... wie habt ihr das verwurstet?
18.10.2017, 13:39
18.10.2017, 18:05
(18.10.2017, 13:26)Gast schrieb: Frage mich die ganze Zeit, wieso die StrWG Vorschriften abgedruckt waren, wenn die Bescheide allesamt auf das KrWG gestützt waren... wie habt ihr das verwurstet?
...ich denke (mir heute so :D ), das ging darum, dass die böse Chantal mit ihrer Glitter GbR die Container auf öffentlichem und privatem Raum abgestellt hat & damit = Sondernutzung..
19.10.2017, 10:23
Ja, ich habe das StrWG auch nur als Argument für die damalige Unzuverlässigkeit herangezogen...
Habe allerdings hinsichtlich des letzten Bescheides gesagt, dass 80 V keine Erfolgsaussichten hat, da bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit seitens der Behörde ein Beurteilungsspielraum besteht und diese Beurteilung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Deshalb war laut meiner Lösung auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen und der Bescheid rm. Mir reichte da allerdings die Begündung nach 80 III nicht aus und ich habe dann Aufhebung der Anordnung der sof. Vollz. beantragt.
Wirklich die schlimmste Klausur!!!
Habe allerdings hinsichtlich des letzten Bescheides gesagt, dass 80 V keine Erfolgsaussichten hat, da bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit seitens der Behörde ein Beurteilungsspielraum besteht und diese Beurteilung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Deshalb war laut meiner Lösung auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen und der Bescheid rm. Mir reichte da allerdings die Begündung nach 80 III nicht aus und ich habe dann Aufhebung der Anordnung der sof. Vollz. beantragt.
Wirklich die schlimmste Klausur!!!
19.10.2017, 15:31
Ja das mit dem StrWG hab ich auch nur als Argumentationshilfe genommen.
Die Begründung vn 80 III fand ich auch sehr mickrig aber ich habe mir gedacht, dass es nichts bringt die zu beantragen aufzuheben, weil die Behörde die jederzeit wieder nachholen kann und zT vertreten wird, dass das über § 45 VwVfG geheilt werden kann...
Bei dem Beurteilungsspielraum war ich auch so unsicher aber mir fielen die blöden Fallgruppen einfach nicht mehr ein, in denen der gerichtlich eingeschränkt ist :-/ deswegen habe ich letzte mündliche Verhandlung gesagt...
Bei dem ersten Bescheid gegen N weiß ich auch immer noch nicht, was die da genau von uns wollten !? nur diese Zwangsmittelandrohung!?
Richtig mies jetzt diese Warterei :-/ Macht das Abschalten irgendwie kaum möglich!
Die Begründung vn 80 III fand ich auch sehr mickrig aber ich habe mir gedacht, dass es nichts bringt die zu beantragen aufzuheben, weil die Behörde die jederzeit wieder nachholen kann und zT vertreten wird, dass das über § 45 VwVfG geheilt werden kann...
Bei dem Beurteilungsspielraum war ich auch so unsicher aber mir fielen die blöden Fallgruppen einfach nicht mehr ein, in denen der gerichtlich eingeschränkt ist :-/ deswegen habe ich letzte mündliche Verhandlung gesagt...
Bei dem ersten Bescheid gegen N weiß ich auch immer noch nicht, was die da genau von uns wollten !? nur diese Zwangsmittelandrohung!?
Richtig mies jetzt diese Warterei :-/ Macht das Abschalten irgendwie kaum möglich!