17.10.2017, 17:32
Und zum Abschluss noch ein Fall aus der Kategorie „Ihr habt sie doch nicht mehr alle...“
ÖR II: Behörde
Es ist als Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch zu entscheiden, die RA Ritter gegen drei (!) Bescheide eingelegt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde, den ich nur noch bruchstückhaft rekonstruieren kann – 17 Seiten!:
RA Ritter vertritt die ARTex GmbH (A), die bundesweit in der Altkleidersammlung und -verwertung tätig ist, und die Müller Maintenance GmbH (M), die sich um das „operative Geschäft“ kümmert, also Aufstellung der Container, Leerung, Wartung, etc.
Im Jahr 2015 hat A beim zuständigen Landkreis die Aufstellung von 40 Altkleidersammelcontainern angezeigt. Mit der M hat sie einen Maintenance-Vertrag für 20 der Container abgeschlossen. Das Vertragsexemplar der M wurde bei einem Brand ihrer Räumlichkeiten zerstört.
Die Container sind im „Corporate Design“ der A gehalten (komplett orange lackiert mit Firmenschriftzug), außerdem sind darauf die Kontaktdaten der M angegeben für den Fall dringender Probleme oder dergleichen.
Silvester 2016 lernte der alleinige Geschäftsführer der A die Chefin der Stopp GbR, Frau Stopp (S) kennen. Die fand er super und um mit ihr in Kontakt zu kommen, übertrug er ihrer Firma die Maintenance an 20 seiner Altkleidercontainer. Das läuft aber nicht so wie geplant. Ab Juni 2017 beginnen sich die Beschwerden wegen der Altkleidersammelcontainer zu häufen, es wird festgestellt, dass Container teilweise auf privaten Grundstücken oder im öffentlichen Straßenraum stehen – das betrifft die Container, die von S betreut werden. Daraufhin wird das Umweltamt aktiv und fragt erstmal bei M nach, sie mögen ihre Anzeige nach § 18 II, III KrWG nachweisen. Das kann M aus den genannten Gründen nicht und verweist auf A.
In einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der A, Herrn Frosch (F) und dem zuständigen Behördenmitarbeiter wird F auf die aktuellen Probleme mit den Containern hingewiesen und es wird ihm angekündigt, dass ihm die Altkleidersammlung untersagt wird, wenn sich das nicht bessert. Es bessert sich nicht.
Weil A auf eine Nachfrage der Behörde den Vertrag mit M betreffend nicht reagiert hat, wird dieser mit Verfügung vom 19.9.2017 aufgegeben, die Altkleidersammlung sofort einzustellen. Zudem wird die sofortige Vollziehung angeordnet, ein Zwangsgeld von 10.000 € angedroht und es werden M die Kosten auferlegt. Begründet wird das ganze damit, man habe mangels Nachweis der Anzeige nicht nachvollziehen können, ob das alles seine Ordnung habe. Sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, weil die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Abfallwesens von überragender Wichtigkeit sei. Als am 4.10. immer noch Bürger dabei beobachtet werden, wie sie Sachen in die Altkleidercontainer werfen, die offenbar weder verschlossen noch beräumt wurden, setzt die Behörde am Folgetag das Zwangsgeld auf 10.000 € fest.
Am selben Tag erlässt sie gegenüber A eine Verfügung, nach der dieser aufgegeben wird, die Altkleidersammlung ebenfalls einzustellen und ihre Container zu beseitigen. Sofortvollzug wird ebenfalls angeordnet. Zur Begründung wird vor allem auf die rechtswidrig durch S aufgestellten Container verwiesen, A in Person des F habe sich durch die Vorfälle als unzuverlässig erwiesen.
Am 6.10.2017 schließen A und S einen Aufhebungsvertrag, vier Tage später gibt F eine eidesstattliche Versicherung ab, dass das alles seine Schuld war, weil er auf Frau S reingefallen ist, aber jetzt ist alles beendet und alles wird wieder gut. RA Ritter legt Widerspruch gegen alle drei Verfügungen ein, Begründung u.a.: M war überhaupt nicht Träger der Sammlung, sondern nur ausführendes Organ für A, für die Verfügung gegen M wurde keine Frist gesetzt, F ist jetzt wieder zuverlässig und Sofortvollzug sei auch nicht nötig gewesen – so wichtig ist die Abfallentsorgung nun auch wieder nicht.
Die Ausgangsbehörde hilft nicht ab, sondern legt vor. Wir sollen einen Entscheidungsentwurf erstellen, und hier wird es schon kompliziert: Es soll ein (!) Widerspruchsbescheid geschrieben werden, inklusive Kostengrundentscheidung, RMB zumindest mit Nennung und Norm. Falls der Widerspruch zurückgewiesen wird, soll außerdem ein Vermerk darüber angefertigt werden, ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges gegenüber A so in Ordnung war, oder ob man noch etwas hätte nachschieben können oder müssen – im Bearbeitervermerk klang das aber zumindest für mich anders als in der Arbeitsanweisung auf Seite 1. Nunja. Außerdem Schreiben an die Ausgangsbehörde und das alles in eingekleidet in eine Begleitverfügung.
In Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt schon deutlich fortgeschrittenen Zeit habe ich dann nur noch eine sehr kursorische Lösungsskizze gemacht – der Sachverhalt war ja auch noch zu schreiben. :( Deshalb auch die rein taktische Entscheidung, den Widerspruch komplett durchgehen zu lassen, um zumindest den Vermerk und eine ggf. notwendige Ergänzung der Begründung/Ermessensausübung zur AOsofVz zu vermeiden. Die Rechtslage war mir zu diesem Zeitpunkt dann tatsächlich egal bzw. ohnehin nicht wirklich klar.
Die Verfügung gegenüber M habe ich daran scheitern lassen, dass sie nicht Trägerin der Sammlung war. Der Begriff ist ja nicht legaldefiniert, deshalb habe ich angefangen, unter Berücksichtigung der norminternen Systematik Träger der Sammlung einerseits und Sammler bzw. tatsächlich Verantwortlichen andererseits zu differenzieren und habe letztlich gesagt, dass M nicht Träger und deshalb nicht anmeldepflichtig war. Diese Differenzierung ergab sich m.M.n. auch aus Abs. 5 S. 2, der zwischen dem Anzeigenden – das muss ja der Träger sein – und dem „für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen“ unterschied. Danach war M nicht Träger, sondern quasi nur „ausführendes Organ“, konnte also auch keine Anzeigepflicht verletzt haben, deshalb Rechtswidrigkeit der Verfügung und damit „automatischer“ Wegfall der übrigen Verfügungen – Zeit, um die gesondert zu prüfen, hatte ich nämlich nicht mehr.
Die Zwangsgeldfestsetzung habe ich daran scheitern lassen, dass entgegen § 59 Abs. 1 S. 3 SOG LSA keine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung gesetzt war. Es war auch keine Unterlassung (der Sammlung), sondern eine aktive Handlung gefordert, nämlich Verschließen oder Beräumen der Container. Dafür reichte die Zeit nicht aus, deshalb war die Festsetzung rechtswidrig.
Bei der Anordnung gegenüber A habe ich dann relativ ausführlich die Frage diskutiert, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung des Widerspruchs ankommt und habe mich – logischerweise – für den Erlass des Widerspruchsbescheids als entscheidenden Zeitpunkt entschieden. Kopp sieht das zwar anders, aber der ist ja ohnehin keine Hilfe ;(. Aus der ex-post-Beurteilung war F (wieder) zuverlässig, weil er überzeugend erklärt hat, dass das mit S eine einmalige Verwirrung war und er jetzt wieder vernünftig ist.
Dann noch im Schreiben an die Ausgangsbehörde zwei Sätze dazu, warum sie sich mit der AOsofVZ in Zukunft mehr Mühe geben sollen – mal ehrlich, so wichtig ist die ordnungsgemäße Abfallentsorgung jetzt auch wieder nicht, wir reden hier über Altkleider und nicht über Ölfässer oder Autobatterien -, Reinschrift, Unterschrift durch den Abteilungsleiter, Postausgang, Wiedervorlage, fertig.
Insgesamt mit Abstand die schlimmste Klausur – und ich dachte nach der gestrigen schon, schlimmer wird es nicht mehr. So gehe ich mit einem katastrophalen Gefühl in die nächsten Monate – heute war jedenfalls ein Totalausfall.
Und jetzt gehe ich mich betrinken.
ÖR II: Behörde
Es ist als Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch zu entscheiden, die RA Ritter gegen drei (!) Bescheide eingelegt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde, den ich nur noch bruchstückhaft rekonstruieren kann – 17 Seiten!:
RA Ritter vertritt die ARTex GmbH (A), die bundesweit in der Altkleidersammlung und -verwertung tätig ist, und die Müller Maintenance GmbH (M), die sich um das „operative Geschäft“ kümmert, also Aufstellung der Container, Leerung, Wartung, etc.
Im Jahr 2015 hat A beim zuständigen Landkreis die Aufstellung von 40 Altkleidersammelcontainern angezeigt. Mit der M hat sie einen Maintenance-Vertrag für 20 der Container abgeschlossen. Das Vertragsexemplar der M wurde bei einem Brand ihrer Räumlichkeiten zerstört.
Die Container sind im „Corporate Design“ der A gehalten (komplett orange lackiert mit Firmenschriftzug), außerdem sind darauf die Kontaktdaten der M angegeben für den Fall dringender Probleme oder dergleichen.
Silvester 2016 lernte der alleinige Geschäftsführer der A die Chefin der Stopp GbR, Frau Stopp (S) kennen. Die fand er super und um mit ihr in Kontakt zu kommen, übertrug er ihrer Firma die Maintenance an 20 seiner Altkleidercontainer. Das läuft aber nicht so wie geplant. Ab Juni 2017 beginnen sich die Beschwerden wegen der Altkleidersammelcontainer zu häufen, es wird festgestellt, dass Container teilweise auf privaten Grundstücken oder im öffentlichen Straßenraum stehen – das betrifft die Container, die von S betreut werden. Daraufhin wird das Umweltamt aktiv und fragt erstmal bei M nach, sie mögen ihre Anzeige nach § 18 II, III KrWG nachweisen. Das kann M aus den genannten Gründen nicht und verweist auf A.
In einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der A, Herrn Frosch (F) und dem zuständigen Behördenmitarbeiter wird F auf die aktuellen Probleme mit den Containern hingewiesen und es wird ihm angekündigt, dass ihm die Altkleidersammlung untersagt wird, wenn sich das nicht bessert. Es bessert sich nicht.
Weil A auf eine Nachfrage der Behörde den Vertrag mit M betreffend nicht reagiert hat, wird dieser mit Verfügung vom 19.9.2017 aufgegeben, die Altkleidersammlung sofort einzustellen. Zudem wird die sofortige Vollziehung angeordnet, ein Zwangsgeld von 10.000 € angedroht und es werden M die Kosten auferlegt. Begründet wird das ganze damit, man habe mangels Nachweis der Anzeige nicht nachvollziehen können, ob das alles seine Ordnung habe. Sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, weil die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Abfallwesens von überragender Wichtigkeit sei. Als am 4.10. immer noch Bürger dabei beobachtet werden, wie sie Sachen in die Altkleidercontainer werfen, die offenbar weder verschlossen noch beräumt wurden, setzt die Behörde am Folgetag das Zwangsgeld auf 10.000 € fest.
Am selben Tag erlässt sie gegenüber A eine Verfügung, nach der dieser aufgegeben wird, die Altkleidersammlung ebenfalls einzustellen und ihre Container zu beseitigen. Sofortvollzug wird ebenfalls angeordnet. Zur Begründung wird vor allem auf die rechtswidrig durch S aufgestellten Container verwiesen, A in Person des F habe sich durch die Vorfälle als unzuverlässig erwiesen.
Am 6.10.2017 schließen A und S einen Aufhebungsvertrag, vier Tage später gibt F eine eidesstattliche Versicherung ab, dass das alles seine Schuld war, weil er auf Frau S reingefallen ist, aber jetzt ist alles beendet und alles wird wieder gut. RA Ritter legt Widerspruch gegen alle drei Verfügungen ein, Begründung u.a.: M war überhaupt nicht Träger der Sammlung, sondern nur ausführendes Organ für A, für die Verfügung gegen M wurde keine Frist gesetzt, F ist jetzt wieder zuverlässig und Sofortvollzug sei auch nicht nötig gewesen – so wichtig ist die Abfallentsorgung nun auch wieder nicht.
Die Ausgangsbehörde hilft nicht ab, sondern legt vor. Wir sollen einen Entscheidungsentwurf erstellen, und hier wird es schon kompliziert: Es soll ein (!) Widerspruchsbescheid geschrieben werden, inklusive Kostengrundentscheidung, RMB zumindest mit Nennung und Norm. Falls der Widerspruch zurückgewiesen wird, soll außerdem ein Vermerk darüber angefertigt werden, ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges gegenüber A so in Ordnung war, oder ob man noch etwas hätte nachschieben können oder müssen – im Bearbeitervermerk klang das aber zumindest für mich anders als in der Arbeitsanweisung auf Seite 1. Nunja. Außerdem Schreiben an die Ausgangsbehörde und das alles in eingekleidet in eine Begleitverfügung.
In Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt schon deutlich fortgeschrittenen Zeit habe ich dann nur noch eine sehr kursorische Lösungsskizze gemacht – der Sachverhalt war ja auch noch zu schreiben. :( Deshalb auch die rein taktische Entscheidung, den Widerspruch komplett durchgehen zu lassen, um zumindest den Vermerk und eine ggf. notwendige Ergänzung der Begründung/Ermessensausübung zur AOsofVz zu vermeiden. Die Rechtslage war mir zu diesem Zeitpunkt dann tatsächlich egal bzw. ohnehin nicht wirklich klar.
Die Verfügung gegenüber M habe ich daran scheitern lassen, dass sie nicht Trägerin der Sammlung war. Der Begriff ist ja nicht legaldefiniert, deshalb habe ich angefangen, unter Berücksichtigung der norminternen Systematik Träger der Sammlung einerseits und Sammler bzw. tatsächlich Verantwortlichen andererseits zu differenzieren und habe letztlich gesagt, dass M nicht Träger und deshalb nicht anmeldepflichtig war. Diese Differenzierung ergab sich m.M.n. auch aus Abs. 5 S. 2, der zwischen dem Anzeigenden – das muss ja der Träger sein – und dem „für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen“ unterschied. Danach war M nicht Träger, sondern quasi nur „ausführendes Organ“, konnte also auch keine Anzeigepflicht verletzt haben, deshalb Rechtswidrigkeit der Verfügung und damit „automatischer“ Wegfall der übrigen Verfügungen – Zeit, um die gesondert zu prüfen, hatte ich nämlich nicht mehr.
Die Zwangsgeldfestsetzung habe ich daran scheitern lassen, dass entgegen § 59 Abs. 1 S. 3 SOG LSA keine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung gesetzt war. Es war auch keine Unterlassung (der Sammlung), sondern eine aktive Handlung gefordert, nämlich Verschließen oder Beräumen der Container. Dafür reichte die Zeit nicht aus, deshalb war die Festsetzung rechtswidrig.
Bei der Anordnung gegenüber A habe ich dann relativ ausführlich die Frage diskutiert, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung des Widerspruchs ankommt und habe mich – logischerweise – für den Erlass des Widerspruchsbescheids als entscheidenden Zeitpunkt entschieden. Kopp sieht das zwar anders, aber der ist ja ohnehin keine Hilfe ;(. Aus der ex-post-Beurteilung war F (wieder) zuverlässig, weil er überzeugend erklärt hat, dass das mit S eine einmalige Verwirrung war und er jetzt wieder vernünftig ist.
Dann noch im Schreiben an die Ausgangsbehörde zwei Sätze dazu, warum sie sich mit der AOsofVZ in Zukunft mehr Mühe geben sollen – mal ehrlich, so wichtig ist die ordnungsgemäße Abfallentsorgung jetzt auch wieder nicht, wir reden hier über Altkleider und nicht über Ölfässer oder Autobatterien -, Reinschrift, Unterschrift durch den Abteilungsleiter, Postausgang, Wiedervorlage, fertig.
Insgesamt mit Abstand die schlimmste Klausur – und ich dachte nach der gestrigen schon, schlimmer wird es nicht mehr. So gehe ich mit einem katastrophalen Gefühl in die nächsten Monate – heute war jedenfalls ein Totalausfall.
Und jetzt gehe ich mich betrinken.
17.10.2017, 18:08
@ LSA
Ich gebe dir recht !!! Die schlimmste Klausur des Durchgangs !!! In Niedersachsen der gleiche Scheiß, nur als Anwaltsklausur!!
Hab auch die Zuverlässigkeit bejaht, weil Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung ist
Zwangsmittelandrohung war auch rechtswidrig und der Kostenbescheid auch...
Ich hab allerdings gesagt, dass der Bescheid nicht bestimmt genug ist , weil ich aus der Unterlsssungsanordnung nicht die Beseitigung schließen kann trotz der Begründung im Bescheid...außerdem noch ermessensfehlerhaft, weil er unverschuldet die Unterlagen nicht beibringen konnte und die Behörde das wusste ... sie hätte statt dessen ihm erstmal ne Frist setzen müssen, dass er notfalls persönlich die Unterlagen besorgt und in der Zeit die Container verschließen Klassen, statt direkt als Ultima Ratio zu untersagen
Demnach hab ich für beide Mandanten Anfecjtungsklage in der Hauptsache und 80 V einmal Wiederherstellung und einmal Anordnung
Keine Ahnung :-/ dein Ansatz klingt natürlich besser !!
Erstmal Prost! Ich geh jetzt auch los !!!
Wir haven es geschafft!!!
Ich gebe dir recht !!! Die schlimmste Klausur des Durchgangs !!! In Niedersachsen der gleiche Scheiß, nur als Anwaltsklausur!!
Hab auch die Zuverlässigkeit bejaht, weil Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung ist
Zwangsmittelandrohung war auch rechtswidrig und der Kostenbescheid auch...
Ich hab allerdings gesagt, dass der Bescheid nicht bestimmt genug ist , weil ich aus der Unterlsssungsanordnung nicht die Beseitigung schließen kann trotz der Begründung im Bescheid...außerdem noch ermessensfehlerhaft, weil er unverschuldet die Unterlagen nicht beibringen konnte und die Behörde das wusste ... sie hätte statt dessen ihm erstmal ne Frist setzen müssen, dass er notfalls persönlich die Unterlagen besorgt und in der Zeit die Container verschließen Klassen, statt direkt als Ultima Ratio zu untersagen
Demnach hab ich für beide Mandanten Anfecjtungsklage in der Hauptsache und 80 V einmal Wiederherstellung und einmal Anordnung
Keine Ahnung :-/ dein Ansatz klingt natürlich besser !!
Erstmal Prost! Ich geh jetzt auch los !!!
Wir haven es geschafft!!!
17.10.2017, 18:09
Die gleiche Klausur lief im GPA aus Anwaltssicht.
War leicht überfordert, mieseste Klausur
War leicht überfordert, mieseste Klausur
17.10.2017, 18:47
Der Fall lief (beinahe identisch) im März 2017 u.a. in NRW...
-> http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...22&page=13
-> http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...22&page=13
(12.10.2017, 18:44)Nds schrieb: Der Sachverhalt aus der Klausur in Niedersachsen:
- Gegen S und C wird wegen Drogenschmuggel aus Italien und wegen Mitgliedschaft in der italienischen Mafia-Gruppierung Ngrahda (?) ermittelt.
- Zu diesem Zweck gab es bereits eine ordnungsgemäß angeordnete Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) für das Handy des S, wodurch die Ermittlungsbehörden auch von einem geplanten Drogenschmuggel erfuhren. Seit ein paar Wochen war das Hany aber still.
- Daher Anordnung der TKÜ für ein weiteres Handy des S (Hinweis LJPA: ordnungsgemäß angeordnet).
- Im Rahmen dieser TKÜ erfuhren die Behörden, dass S einen Einzelhandel betreibt. Es wird befürchtet, dass der Handel nur vorgeschoben ist und eigentlich dem Drogenschmuggel dient. Dazu plant S, seine Waren den Restaurantbetreibern „aufzudrängen“ als eine Art Schutzgelderpressung.
- Es folgen Aufzeichnungen verschiedener Gespräche des S mit einem Freund, C, zwei Gespräche mit seinem Bruder M sowie ein Gespräch mit seinem Rechtsanwalt. Hieraus ergibt sich, dass S plant, mit C den Z in seinem Restaurant „Bella Italia“ aufzusuchen und diesen mit einer Waffe zu zwingen will, dass Z von dem S Wein und Öl kaufen soll. S werde den Z mit einer Waffe bedrohen und ihm sagen, dass er ihn und seine Familie sonst umbringen und das Restaurant abbrennen werde. Außerdem wolle S den Z mit der Waffe gegen die Beine schlagen, um diesen zum Kauf der Waren zu bewegen.
- Bei einer Durchsuchung des S, die angeordnet wurde, um dort Beweise für die oben angegebenen Taten, insbesondere eine Waffe, Waren oder Belegzettel zu finden, konnten derartige Beweise nicht gefunden werden. Im Keller des S fanden die Polizisten jedoch ein Päckchen mit ca. 100g Kokain sowie eine Kiste mit Geldscheinen, die nach Papier und äußerem Anschein echten Geldscheinen ähnlich war. In der Mitte auf der Kopf-Seite befand sich jedoch ein ca. 2cm im Durchmesser großes rot-grün-weißes Werbeemblem eines italienischen Restaurants. Es waren alles 50€-Scheine.
- Zeugenvernehmung des Z: Dieser sagt aus, der S und der C waren am 07.08.2017 bei ihm im Restaurant. S richtete eine Waffe auf Z und sagt zu diesem, er werde von S Wein und Öl kaufen. Nachdem Z dies abgelehnt hatte, weil ihm die Qualität nicht gefiel, sagte S, er werde Z und seine Familie umbringen und das Bella Italia abbrennen, wenn der Z nicht kaufe. Z bat darum, dass S und C gehen sollen. Daraufhin holte der S mit der Waffe aus und schlug mit dieser den Z auf die Ober- und Unterschenkel sowie auf die Knie. Danach kaufte Z Wein (x Kisten mit 6 Flaschen) und Öl (50 5-Liter Kanister) für insgesamt 970 Euro.
Die Waren wurden dem Z am 08.08.2017 geliefert. Er sagte aus, die Waren seien qualitativ dem Preis entsprechend und er habe bisher ca. die Hälfte (genaue Angaben im SV) bereits in seinem Restaurantbetrieb verwendet.
Auf Nachfrage bzgl. des Kokains: Z gibt zu, dass er in seinem Restaurant gelegentlich Kokain an die Gäste gebe und dies mit auf die Rechnung setze, wenn diese etwas möchte. Am 10.08.2017 sei der S noch einmal bei ihm gewesen, dieses Mal allein. Er zeigte dem Z wieder die Waffe und sagte, er wisse ja nun, was ihm und seiner Familie blühe, wenn er nicht tue, was S sage. Er zielte auf Z und danach auf dessen Frau und Tochter in der Küche und sagte, er werde ihnen zur Not weh tun und sie umbringen. Aus Angst vor weiteren Schlägen holte Z ein Päckchen Kokain, ca. 100g., aus seinem Versteck und übergab es S.
Ob Z diese Aussage vor Gericht noch einmal wiederhole, wisse er nicht, da er negative Folgen für sich, seine Familie und sein Restaurant fürchte.
Auf Nachfrage: Dass S auch mit Falschgeld agiere, habe er schon einmal gehört, er selbst habe diese aber noch nicht gesehen.
- Gegen S und C wurde Haftbefehl erlassen. S wurde vorläufig festgenommen und ist nach Beschluss des Ermittlungsrichters seit dem 18.08.2017 in Untersuchungshaft. C ist flüchtig.
- Beschuldigtenvernehmung des S: S vertreibt nur seine Waren, das sei ja wohl nicht illegal. Sofern er gegenüber Z geäußert hat, er werde ihn umbringen, so ist nur als Scherz zu verstehen. Er habe keine Waffe und habe den Z auch nicht geschlagen.
Von dem Kokain wisse er nichts. Zu den Geldscheinen gab er an, diese müssen seinem Onkel O gehören, der dieses Geld anderen in seinem Laden unterjubele. Es seien nur 50€-Scheine, da dieser gängiger seien als 100€-Scheine.
- Ein Ermittlungsverfahren gegen O wird eingeleitet: Er wird als Beschuldigter vernommen. O gibt an, das Geld gehöre ihm nicht. Außerdem sei er Lehrer und mittlerweile im Ruhestand. Einen „Laden“ besitze er also nicht.
- S wird erneut vernommen. Nun gibt er an, die Ermittler hätten ja die Wahrheit herausbekommen und gibt an, dass Geld gehöre ihm. Er besorge es aus Italien und jubele es hier in Deutschland den Restaurantbetreibern unter. Das Schummerlicht in den Restaurants hilft ihm dabei. Dass auf den Scheinen das Werbeemblem aufgedruckt war, hat den S sehr geärgert. Er habe aber auch dem Z am 08.08.2017 Scheine untergejubelt. Hierzu habe er die Scheine in der Mitte so geknickt, dass das Werbeemblem nicht sichtbar sei.
- Hinweis LJPA: Das LKA Niedersachsen hat von den Geldscheinen und dem Kokainpäckchen Fingerabdrücke genommen. Auf beiden befanden sich diverse Fingerabdrücke des S, auf den Geldscheinen waren hingegen keine Fingerabdrücke des O auffindbar. Das Verfahren gegen C wurde abgetrennt und nach § 205 StPO vorläufig eingestellt. Das Verfahren gegen S wegen Drogenschmuggels wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen O wurde ebenfalls nach § 170 II StPO eingestellt. In seiner Vernehmung als Beschuldigter wegen Besitzes und Vertreibens von BtM bestätigte der Z die Angaben wie in seiner Zeugenaussage.
- Am Ende: Schreiben des Rechtsanwalts: Der S macht jetzt von seinem Schweigerecht Gebrauch. Zu den Ergebnissen aus der TKÜ → nicht verwertbar, vor allem nicht, soweit es die Gespräche des S mit ihm und seinem Bruder betrifft, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird. Die Geldscheine könnten kein Falschgeld darstellen, da sie wegen des Werbedrucks vollkommen untauglich seien. Bezüglich der Angaben des S, dem O gehörten die Scheine → der S dürfe ja von seinem Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch machen.
- Bearbeitervermerk: Hinreichender Tatverdacht bezüglich des S zu prüfen. Nicht ausgeschlossen waren §§ 154, 154a, c und d StPO, §§ 153 f., 154b und f sowie der Verweis auf den Privatklageweg hingegen schon. Der S hat eine Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen der die Bewährung noch läuft. Der ist seit 5 Jahren in Deutschland, hat ständig wechselnde Wohnsitze und noch enge familiäre Bindungen nach Italien. Bevor er seinen Einzelhandel betrieb, war er als arbeitssuchend gemeldet.
Habe wegen 1. 223, 224 Nr. 2 in Tateinheit mit 146 (habe den 7. und 8.8. zu einem Komplex zusammengezogen, kein Plan ob das geht; war für mich so ein Tatentschluss), 2. 253, 255, 250 II Nr. 1 und 3. 164 angeklagt. 240 und 241 nach 154a Stopp beschränkt. 253,255, 250 II Nr. 1 im ersten Teil am 7.8. abgelehnt, weil kein Vermögensschaden. Leider wegen Zeitnot die Beweisverwertungsfragen zu kurz gelöst und übersehen, dass der S am Ende sein Schweigerecht gebraucht ... Aber die Zeit ....
17.10.2017, 19:24
Kann es sein, dass NRW komplett mit dem Kommentar zu lösen war oder hab ich was übersehen?
Ging um eine Zulassung zum Weihnachtsmarkt ("Marktbeschicker"), Anwaltsklausur mit Schreiben im Eilverfahren und/oder Hauptverfahren ans Gericht.
Ging um eine Zulassung zum Weihnachtsmarkt ("Marktbeschicker"), Anwaltsklausur mit Schreiben im Eilverfahren und/oder Hauptverfahren ans Gericht.
17.10.2017, 19:56
Hm das hört sich in Nrw ja sehr dankbar an..
Habe es wie mein Vorredner aus nds gemacht.. Nur hatte ich das Problem dass es eigt 2 Widersprüche 1 Klage und 2 80 v waren.. Gegen bescheid 1 Widerspruch wegen 80 II Nrc4 und 80 v.. Gegen die festsetzung Klage weil da 80 II Mr 4 c nicht gilt und dann nochmal ws und 80 v
Habe es wie mein Vorredner aus nds gemacht.. Nur hatte ich das Problem dass es eigt 2 Widersprüche 1 Klage und 2 80 v waren.. Gegen bescheid 1 Widerspruch wegen 80 II Nrc4 und 80 v.. Gegen die festsetzung Klage weil da 80 II Mr 4 c nicht gilt und dann nochmal ws und 80 v
17.10.2017, 22:49
Warum Widerspruch? :-/ in NDS war doch wegen § 80 NJG kein Widerspruch statthaft oder ?
18.10.2017, 07:16
18.10.2017, 08:21
(17.10.2017, 19:24)Gast schrieb: Kann es sein, dass NRW komplett mit dem Kommentar zu lösen war oder hab ich was übersehen?Wie meinst Du das genau?
Ging um eine Zulassung zum Weihnachtsmarkt ("Marktbeschicker"), Anwaltsklausur mit Schreiben im Eilverfahren und/oder Hauptverfahren ans Gericht.
Ich glaube eher ich hab was übersehen, hab garnicht großartig in den Kommentar geschaut, sondern so wie sonst nach der GewO gelöst, nur in Bezug auf die Satzung.
War das speziell umfangreich kommentiert?
18.10.2017, 10:06
Scheiße !!! Supi !! Dann wohl durchgefallen :-/
Und inhaltlich hast du es so wie ich ?
Und inhaltlich hast du es so wie ich ?