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  5. Klausuren April 2021
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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#891
08.04.2021, 18:01
(08.04.2021, 17:58)Nrw schrieb:  
(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb:  Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)

So habe ich das auch 

Und wir sind uns jetzt sicher, dass die dwk keine 771 war?


Die Anträge haben doch gar nicht gepasst für eine Klage nach 771.
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Gast
Unregistered
 
#892
08.04.2021, 18:01
(08.04.2021, 17:58)Nrw schrieb:  
(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb:  Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)

So habe ich das auch 

Und wir sind uns jetzt sicher, dass die dwk keine 771 war?

Gut! Ich war nur verwirrt, da es dann auf die Auslegung zur zweiten Abtretung gar nicht mehr ankam ?

Ja, ziemlich sicher 
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NRW
Unregistered
 
#893
08.04.2021, 18:02
(08.04.2021, 18:01)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 17:58)Nrw schrieb:  
(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb:  Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)

So habe ich das auch 

Und wir sind uns jetzt sicher, dass die dwk keine 771 war?


Die Anträge haben doch gar nicht gepasst für eine Klage nach 771.


Anträge sind ja Auslegungsfähig, insbesondere bei den ZV- rechtsbehelfen
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Gast
Unregistered
 
#894
08.04.2021, 18:05
(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb:  Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)



Habe deswegen auch ne Weile gegrübelt - aber denke sonst hätten die Zeugin nicht vernommen werden müssen, wenn das BEstreiten mit der "Unplausibilität" nicht ausgereicht hätte, zumal ja die Zeugin auch bekundet hat, dass es zu keiner Entlastung des Drittwiderbeklagten gekommen ist - die Zeugin sprach ja für die BEweislast der Klägerin.. daher habe ich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit als widerlegt angesehen AufDenTischHauen, war aber auch ne klausurtaktische Überlegung ;)
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Gast
Unregistered
 
#895
08.04.2021, 18:06
(08.04.2021, 18:02)NRW schrieb:  
(08.04.2021, 18:01)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 17:58)Nrw schrieb:  
(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb:  Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)

So habe ich das auch 

Und wir sind uns jetzt sicher, dass die dwk keine 771 war?


Die Anträge haben doch gar nicht gepasst für eine Klage nach 771.


Anträge sind ja Auslegungsfähig, insbesondere bei den ZV- rechtsbehelfen

Aber nicht so. 
Es war auch weit und breit keine Zwangsvollstreckungssituation
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Gast
Unregistered
 
#896
08.04.2021, 18:10
(08.04.2021, 18:05)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb:  Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)



Habe deswegen auch ne Weile gegrübelt - aber denke sonst hätten die Zeugin nicht vernommen werden müssen, wenn das BEstreiten mit der "Unplausibilität" nicht ausgereicht hätte, zumal ja die Zeugin auch bekundet hat, dass es zu keiner Entlastung des Drittwiderbeklagten gekommen ist - die Zeugin sprach ja für die BEweislast der Klägerin.. daher habe ich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit als widerlegt angesehen AufDenTischHauen, war aber auch ne klausurtaktische Überlegung ;)

Ja, ähnliche Gedanken hatte ich auch, nur denselben Schluss habe ich leider nicht daraus gezogen ? Dachte, es reicht nicht zur Widerlegung; klausurtaktisch macht es aber so auf jeden Fall mehr Sinn!
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Gast
Unregistered
 
#897
08.04.2021, 18:10
(08.04.2021, 17:56)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 17:54)NRW schrieb:  Sry du meinst die Vermutung. 

Die gilt meines Wissens nicht gegenüber dritten sondern nur zwischen den Vertragsparteien
Hast du da eine Fundstelle für - habe noch nie gehört das die Vermutung es nur zwischen den Vertragsparteien gilt
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Rlp
Unregistered
 
#898
08.04.2021, 18:12
(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:  
(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb:  A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit 
P. Streitgenossenschaft

B. Zulässigkeit der DWK
P. Zulässigkeit 
P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit

C. Klagehäufung, § 260 ZPO

D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig 
3. informatorische Anhörung (-)

E. Begründetheit der DWK (+)

I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB

F. Zinsen §§ 288, 291 (?)

G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO 
VV § 709


Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier

Hab ich auch gemacht  Crying ich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"

Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.

Das steht nicht so bei Kaiser. Dort wird betont, dass erst die beiden Sachen getrennt als "zwei klagen hintereinander" geprüft werden. Das mit der Rn. Ist Missverstandlich wenn man nur den ersten Satz des Beispiels dort ließt. Aber da würde ich sagen. Aufbaufehler - dumm aber kein Todesurteil wenn der Rest passt.
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Gast
Unregistered
 
#899
08.04.2021, 18:14
Was kommt morgen dran? Tipps?
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Gast
Unregistered
 
#900
08.04.2021, 18:14
(08.04.2021, 18:10)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 18:05)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb:  Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)



Habe deswegen auch ne Weile gegrübelt - aber denke sonst hätten die Zeugin nicht vernommen werden müssen, wenn das BEstreiten mit der "Unplausibilität" nicht ausgereicht hätte, zumal ja die Zeugin auch bekundet hat, dass es zu keiner Entlastung des Drittwiderbeklagten gekommen ist - die Zeugin sprach ja für die BEweislast der Klägerin.. daher habe ich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit als widerlegt angesehen AufDenTischHauen, war aber auch ne klausurtaktische Überlegung ;)

Ja, ähnliche Gedanken hatte ich auch, nur denselben Schluss habe ich leider nicht daraus gezogen ? Dachte, es reicht nicht zur Widerlegung; klausurtaktisch macht es aber so auf jeden Fall mehr Sinn!

Kaiser BAnd I Zivilgerichtsklausur, S. 94, da steht, was man zur Erschütterung der Vermutung vorzutragen hat, meine dass passt hier (besondere Umstände, die die Urkunde nachvollziehbar als falsch erscheinen lassen , hier: Keine Anzeige im Prozess, keine Entlastung des Drittwiderbeklagten, obwohl gerade deswegen vorgenommen).. Puh, naja ... also ich fand die Klausur hatte so ihre Tücken Wink
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