08.04.2021, 18:01
(08.04.2021, 17:58)Nrw schrieb:(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb: Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)
So habe ich das auch
Und wir sind uns jetzt sicher, dass die dwk keine 771 war?
Die Anträge haben doch gar nicht gepasst für eine Klage nach 771.
08.04.2021, 18:01
(08.04.2021, 17:58)Nrw schrieb:(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb: Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)
So habe ich das auch
Und wir sind uns jetzt sicher, dass die dwk keine 771 war?
Gut! Ich war nur verwirrt, da es dann auf die Auslegung zur zweiten Abtretung gar nicht mehr ankam ?
Ja, ziemlich sicher
08.04.2021, 18:02
(08.04.2021, 18:01)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:58)Nrw schrieb:(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb: Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)
So habe ich das auch
Und wir sind uns jetzt sicher, dass die dwk keine 771 war?
Die Anträge haben doch gar nicht gepasst für eine Klage nach 771.
Anträge sind ja Auslegungsfähig, insbesondere bei den ZV- rechtsbehelfen
08.04.2021, 18:05
(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb: Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)
Habe deswegen auch ne Weile gegrübelt - aber denke sonst hätten die Zeugin nicht vernommen werden müssen, wenn das BEstreiten mit der "Unplausibilität" nicht ausgereicht hätte, zumal ja die Zeugin auch bekundet hat, dass es zu keiner Entlastung des Drittwiderbeklagten gekommen ist - die Zeugin sprach ja für die BEweislast der Klägerin.. daher habe ich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit als widerlegt angesehen
, war aber auch ne klausurtaktische Überlegung ;)
08.04.2021, 18:06
(08.04.2021, 18:02)NRW schrieb:(08.04.2021, 18:01)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:58)Nrw schrieb:(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb: Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)
So habe ich das auch
Und wir sind uns jetzt sicher, dass die dwk keine 771 war?
Die Anträge haben doch gar nicht gepasst für eine Klage nach 771.
Anträge sind ja Auslegungsfähig, insbesondere bei den ZV- rechtsbehelfen
Aber nicht so.
Es war auch weit und breit keine Zwangsvollstreckungssituation
08.04.2021, 18:10
(08.04.2021, 18:05)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb: Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)
Habe deswegen auch ne Weile gegrübelt - aber denke sonst hätten die Zeugin nicht vernommen werden müssen, wenn das BEstreiten mit der "Unplausibilität" nicht ausgereicht hätte, zumal ja die Zeugin auch bekundet hat, dass es zu keiner Entlastung des Drittwiderbeklagten gekommen ist - die Zeugin sprach ja für die BEweislast der Klägerin.. daher habe ich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit als widerlegt angesehen, war aber auch ne klausurtaktische Überlegung ;)
Ja, ähnliche Gedanken hatte ich auch, nur denselben Schluss habe ich leider nicht daraus gezogen ? Dachte, es reicht nicht zur Widerlegung; klausurtaktisch macht es aber so auf jeden Fall mehr Sinn!
08.04.2021, 18:10
08.04.2021, 18:12
(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit
P. Streitgenossenschaft
B. Zulässigkeit der DWK
P. Zulässigkeit
P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit
C. Klagehäufung, § 260 ZPO
D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig
3. informatorische Anhörung (-)
E. Begründetheit der DWK (+)
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB
F. Zinsen §§ 288, 291 (?)
G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO
VV § 709
Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
Das steht nicht so bei Kaiser. Dort wird betont, dass erst die beiden Sachen getrennt als "zwei klagen hintereinander" geprüft werden. Das mit der Rn. Ist Missverstandlich wenn man nur den ersten Satz des Beispiels dort ließt. Aber da würde ich sagen. Aufbaufehler - dumm aber kein Todesurteil wenn der Rest passt.
08.04.2021, 18:14
Was kommt morgen dran? Tipps?
08.04.2021, 18:14
(08.04.2021, 18:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 18:05)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:55)Gast schrieb: Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)
Habe deswegen auch ne Weile gegrübelt - aber denke sonst hätten die Zeugin nicht vernommen werden müssen, wenn das BEstreiten mit der "Unplausibilität" nicht ausgereicht hätte, zumal ja die Zeugin auch bekundet hat, dass es zu keiner Entlastung des Drittwiderbeklagten gekommen ist - die Zeugin sprach ja für die BEweislast der Klägerin.. daher habe ich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit als widerlegt angesehen, war aber auch ne klausurtaktische Überlegung ;)
Ja, ähnliche Gedanken hatte ich auch, nur denselben Schluss habe ich leider nicht daraus gezogen ? Dachte, es reicht nicht zur Widerlegung; klausurtaktisch macht es aber so auf jeden Fall mehr Sinn!
Kaiser BAnd I Zivilgerichtsklausur, S. 94, da steht, was man zur Erschütterung der Vermutung vorzutragen hat, meine dass passt hier (besondere Umstände, die die Urkunde nachvollziehbar als falsch erscheinen lassen , hier: Keine Anzeige im Prozess, keine Entlastung des Drittwiderbeklagten, obwohl gerade deswegen vorgenommen).. Puh, naja ... also ich fand die Klausur hatte so ihre Tücken


ich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"