08.04.2021, 16:43
(08.04.2021, 16:31)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:24)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:21)NRW schrieb:(08.04.2021, 16:18)NRW schrieb: Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...
Dürfte nicht passen, da RSB erst ab Titelexistenz und gegen Bekl. gabs noch keinen Titel
Aber relevant ist doch nur, dass der Gläubiger (also der Drittwiderbeklagte) einen Titel hat, oder? Und das hat er durch das Berufungsurteil.
Bei § 771 reicht ein TItel nicht - da muss schon konkret die Zwangsvollstreckung in den relevanten Gegenstand drohen - also zb die Sache
Es besteht ja auch gar keine Vollstreckungssituation... mit dem Titel kann der Gläubiger die Forderung vollstrecken, die ist aber hinterlegt worden, also gibts beim Schuldner nix zu vollstrecken... gegen die Beklagten findet keine Vollstreckung statt ... daher können sich diese dagegen auch nicht mit einem ZVR-Behelf wehren ... Aber ist doch auch egal- wenn du sonst alles hast ;).. drücke dir die daumen
08.04.2021, 17:07
(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit
P. Streitgenossenschaft
B. Zulässigkeit der DWK
P. Zulässigkeit
P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit
C. Klagehäufung, § 260 ZPO
D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig
3. informatorische Anhörung (-)
E. Begründetheit der DWK (+)
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB
F. Zinsen §§ 288, 291 (?)
G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO
VV § 709
Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemacht
ich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
08.04.2021, 17:08
(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:Same here(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit
P. Streitgenossenschaft
B. Zulässigkeit der DWK
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P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit
C. Klagehäufung, § 260 ZPO
D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig
3. informatorische Anhörung (-)
E. Begründetheit der DWK (+)
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB
F. Zinsen §§ 288, 291 (?)
G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO
VV § 709
Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
hoffentlich sind die gnädig
08.04.2021, 17:10
(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit der Klage [+]
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- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig
3. informatorische Anhörung (-)
E. Begründetheit der DWK (+)
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB
F. Zinsen §§ 288, 291 (?)
G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO
VV § 709
Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
08.04.2021, 17:23
(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit der Klage [+]
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I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig
3. informatorische Anhörung (-)
E. Begründetheit der DWK (+)
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB
F. Zinsen §§ 288, 291 (?)
G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO
VV § 709
Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
Ohne es nachgeschlagen zu haben: Merkste mal, dass die zum Teil auch mal was falsch machen. Guck dir alte Prüfervermerke vom LJPA an. Es gibt keine Klausur, in der die Zulässigkeit der WK getrennt von der Begründetheit geprüft wird.
Insofern: Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen (lol, dein ernst?) hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die (lol) andere vielleicht doch Recht hatte.
08.04.2021, 17:28
(08.04.2021, 17:23)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit
P. Streitgenossenschaft
B. Zulässigkeit der DWK
P. Zulässigkeit
P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit
C. Klagehäufung, § 260 ZPO
D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig
3. informatorische Anhörung (-)
E. Begründetheit der DWK (+)
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB
F. Zinsen §§ 288, 291 (?)
G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO
VV § 709
Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
Ohne es nachgeschlagen zu haben: Merkste mal, dass die zum Teil auch mal was falsch machen. Guck dir alte Prüfervermerke vom LJPA an. Es gibt keine Klausur, in der die Zulässigkeit der WK getrennt von der Begründetheit geprüft wird.
Insofern: Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen (lol, dein ernst?) hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die (lol) andere vielleicht doch Recht hatte.
Ja, kann man bei mehreren Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen so prüfen, aber nicht bei Klage und Widerklage.
08.04.2021, 17:30
War die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in NRW nicht erlassen?
08.04.2021, 17:32
Doch, war erlassen.
08.04.2021, 17:33
08.04.2021, 17:39
(08.04.2021, 17:28)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:23)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb: Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
Ohne es nachgeschlagen zu haben: Merkste mal, dass die zum Teil auch mal was falsch machen. Guck dir alte Prüfervermerke vom LJPA an. Es gibt keine Klausur, in der die Zulässigkeit der WK getrennt von der Begründetheit geprüft wird.
Insofern: Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen (lol, dein ernst?) hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die (lol) andere vielleicht doch Recht hatte.
Ja, kann man bei mehreren Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen so prüfen, aber nicht bei Klage und Widerklage.
Bin der mit dem heulsmiley. Das ist wirklich mindestens unüblich das zu trennen. Wie gesagt ich hoffe nicht falsch aber ich hab's auch noch nie anders gesehen. Es verändert die Prüfung inhaltlich immerhin nicht.

