13.10.2017, 17:11
13.10.2017, 17:15
(13.10.2017, 15:49)Gast Nds schrieb:(12.10.2017, 22:14)LSA schrieb:(12.10.2017, 21:07)Gast schrieb: Nimmt "LSA" eigentlich regelmäßig Sachverhalte mit?
Warum und vor allem wie sollte LSA das tun?
Da kann jemand wohl nicht nachvollziehen, dass LSA einfach mal ein ziemlich gutes Gedächtnis hat ;)
Respekt dafür, nebenbei bemerkt.
Danke! :blush:
13.10.2017, 17:16
13.10.2017, 17:21
Leider nein, hab den 77 garnicht aufgeschlagen. Einfach direkt total selbstverständlich bejaht aus dem Kopf. Ziemlich blöd.
13.10.2017, 17:32
Ich habe die Entfernung der Angeklagten und die in dieser Zeit geschehene Inaugenscheinnahme unter § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO geprüft. Also anders wie du LSA nicht als relativen Revisionsgrund.
Der Beschluss zur Entfernung umfasste nur die Vernehmung. Die Inaugenscheinnahme ist aber kein Teil der Vernehmung mehr.
So kam ich zum Ergebnis, das die Angeklagte bei wesentlichen Teilen des Prozesses nicht anwesend war.
Der Beschluss zur Entfernung umfasste nur die Vernehmung. Die Inaugenscheinnahme ist aber kein Teil der Vernehmung mehr.
So kam ich zum Ergebnis, das die Angeklagte bei wesentlichen Teilen des Prozesses nicht anwesend war.
13.10.2017, 17:37
(13.10.2017, 17:32)Gast schrieb: Ich habe die Entfernung der Angeklagten und die in dieser Zeit geschehene Inaugenscheinnahme unter § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO geprüft. Also anders wie du LSA nicht als relativen Revisionsgrund.
Der Beschluss zur Entfernung umfasste nur die Vernehmung. Die Inaugenscheinnahme ist aber kein Teil der Vernehmung mehr.
So kam ich zum Ergebnis, das die Angeklagte bei wesentlichen Teilen des Prozesses nicht anwesend war.
Hatte ich - wie erwähnt - auch überlegt, habe mich aber dagegen entschieden, weil sie nicht nach 247 StPO, sondern ausdrücklich nach § 177 GVG entfernt wurde. Macht aber vermutlich keinen so großen Unterschied, weil ja jeweils rauskommt, dass man ihr die Inaugenscheinnahme nicht vorenthalten durfte.
13.10.2017, 17:43
(13.10.2017, 17:37)LSA schrieb:(13.10.2017, 17:32)Gast schrieb: Ich habe die Entfernung der Angeklagten und die in dieser Zeit geschehene Inaugenscheinnahme unter § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO geprüft. Also anders wie du LSA nicht als relativen Revisionsgrund.
Der Beschluss zur Entfernung umfasste nur die Vernehmung. Die Inaugenscheinnahme ist aber kein Teil der Vernehmung mehr.
So kam ich zum Ergebnis, das die Angeklagte bei wesentlichen Teilen des Prozesses nicht anwesend war.
Hatte ich - wie erwähnt - auch überlegt, habe mich aber dagegen entschieden, weil sie nicht nach 247 StPO, sondern ausdrücklich nach § 177 GVG entfernt wurde. Macht aber vermutlich keinen so großen Unterschied, weil ja jeweils rauskommt, dass man ihr die Inaugenscheinnahme nicht vorenthalten durfte.
Stelle grad fest, dass Euer und Unserer Sachverhalt bzgl. des zweiten Tatkomplexes unterschiedlich sind.
Bei uns hat die Mutter mit einem Messer auf ihre Tochter eingestochen.
Und bei der Gerichtsverhandlung weigerte sich die Tochter dann bei gleichzeitiger Anwesenheit ihrer Mutter auszusagen. Daraufhin wurde die Mutter aus dem Saal entfernt. Also ganz anders als bei euch. Sorry LSA, ich wollte dich nicht verunsichern. § 177 GVG ist bei euch der richtige Paragraph.
Ist mir leider erst jetzt aufgefallen als ich mir den 177 GVG mal durchgelesen habe.
13.10.2017, 17:44
(13.10.2017, 17:43)Gast schrieb:(13.10.2017, 17:37)LSA schrieb:(13.10.2017, 17:32)Gast schrieb: Ich habe die Entfernung der Angeklagten und die in dieser Zeit geschehene Inaugenscheinnahme unter § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO geprüft. Also anders wie du LSA nicht als relativen Revisionsgrund.
Der Beschluss zur Entfernung umfasste nur die Vernehmung. Die Inaugenscheinnahme ist aber kein Teil der Vernehmung mehr.
So kam ich zum Ergebnis, das die Angeklagte bei wesentlichen Teilen des Prozesses nicht anwesend war.
Hatte ich - wie erwähnt - auch überlegt, habe mich aber dagegen entschieden, weil sie nicht nach 247 StPO, sondern ausdrücklich nach § 177 GVG entfernt wurde. Macht aber vermutlich keinen so großen Unterschied, weil ja jeweils rauskommt, dass man ihr die Inaugenscheinnahme nicht vorenthalten durfte.
Stelle grad fest, dass Euer und Unserer Sachverhalt bzgl. des zweiten Tatkomplexes unterschiedlich sind.
Bei uns hat die Mutter mit einem Messer auf ihre Tochter eingestochen.
Und bei der Gerichtsverhandlung weigerte sich die Tochter dann bei gleichzeitiger Anwesenheit ihrer Mutter auszusagen. Daraufhin wurde die Mutter aus dem Saal entfernt. Also ganz anders als bei euch. Sorry LSA, ich wollte dich nicht verunsichern. § 177 GVG ist bei euch der richtige Paragraph.
Ist mir leider erst jetzt aufgefallen als ich mir den 177 GVG mal durchgelesen habe.
Umso beruhigender! :D
13.10.2017, 18:31
(13.10.2017, 17:32)Gast schrieb: Ich habe die Entfernung der Angeklagten und die in dieser Zeit geschehene Inaugenscheinnahme unter § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO geprüft. Also anders wie du LSA nicht als relativen Revisionsgrund.Ja, gleicher SV hier.
Der Beschluss zur Entfernung umfasste nur die Vernehmung. Die Inaugenscheinnahme ist aber kein Teil der Vernehmung mehr.
So kam ich zum Ergebnis, das die Angeklagte bei wesentlichen Teilen des Prozesses nicht anwesend war.
Habe ich genau so gelöst.
13.10.2017, 19:12
Wow, das war ja mal ein Dingen.. Also ich hab vorn schon ein Riesenfass bei den Verfahrensvoraussetzungen aufmachen müssen und die Strafantragsberechtigung des Sohnes da auch verneint.. Kein 77 I, 247 kein 77 II und Beendigung des Diebstahls just in dem Moment, in dem die Mutter verstorben ist - damit Beendigung und das Antragserfordernis ist tatsächlich nicht auf den Sohn übergegangen; bedeutete aber auch eine dicke materielle Vorprüfung schon bei den Verfahrensvoraussetzungen. Skurril!
Ansonsten hab ich aber einen heftigen Schwerpunkt in materiellen Fragen, wie ich nachher an den Seitenzahlen festgestellt hab. Fand ich auch seltsam für eine Revisionsklausur Dabei hab' ich auch 244 abgelehnt mit dem Argument, dass er sich ja in den Kellerbereich reingehebelt hat & Feststellungen fehlten, wie denn der Übergang Keller / Wohnung dort beschaffen waren und damit keine Strafbarkeit wegen "Wohnungs"einbruchsdiebstahls..
Ansonsten hab ich aber einen heftigen Schwerpunkt in materiellen Fragen, wie ich nachher an den Seitenzahlen festgestellt hab. Fand ich auch seltsam für eine Revisionsklausur Dabei hab' ich auch 244 abgelehnt mit dem Argument, dass er sich ja in den Kellerbereich reingehebelt hat & Feststellungen fehlten, wie denn der Übergang Keller / Wohnung dort beschaffen waren und damit keine Strafbarkeit wegen "Wohnungs"einbruchsdiebstahls..