03.02.2015, 18:33
Aber dann ist es recht schwierig gewesen, die Widerklage unterzubringen. Höchstens in der Zweckmäßigkeit?!
03.02.2015, 18:34
(03.02.2015, 18:24)Gast schrieb: Fandet ihr denn alle den einstweiligen Rechtsschutz so abwegig?
Ich hatte das Gefühl, dass das auf jeden Fall auf einen entsprechenden Antrag hinauslaufen sollte. Wofür sonst der Hinweis, dass zügige Klärung her soll und dann noch das Schreiben von Gericht??
Ich verstehe den Palandt so, dass die einstweilige Verfügung nicht geht, wenn schon der von der Vormerkung gesicherte Anspruch nicht besteht. Hier: wegen Rücktritt (+)
Hat noch jemand § 198 III GVG gefunden?
03.02.2015, 18:36
(03.02.2015, 18:29)Gast schrieb:(03.02.2015, 18:24)Gast schrieb: Fandet ihr denn alle den einstweiligen Rechtsschutz so abwegig?
Ich hatte das Gefühl, dass das auf jeden Fall auf einen entsprechenden Antrag hinauslaufen sollte. Wofür sonst der Hinweis, dass zügige Klärung her soll und dann noch das Schreiben von Gericht??
Nein garnicht, 899 geht ja. Denke das war tatsächlich gewollt!
Ich meine, dass § 899 grundsätzlich passen könnte. Die Dringlichkeit kann jedoch nur angenommen werden, wenn - der zu vermeidende gutgl. Erwerb der Vormerkung - überhaupt möglich ist. Das ist hier mangels Forderung aber ausgeschlossen. Aber das nur ein Gedanke am Rande. Für mich bezog sich die schnelle Klärung auf den gesamten RS, wobei leider nichts zu machen ist. Dafür gibts dann den § 198 GVG... Oder seht ihr das anders?
03.02.2015, 18:39
899 und BGH ist richtig, irgendwie hatte ich da während der Klausur was an den Augen... Wenn man eV annimmt, muss der Antrag doch gesondert gestellt werden auch wenn es dasselbe Gericht ist? Dachte, dass dies vom Bearbeitervermerk nicht gedeckt ist. ... Und wie sollte bei der Leistungsklage wegen entgangenen Gewinn der Schaden beziffert werden? FestInt schon wegen Prozessökonomie. Vielleicht zur Hemmung der Verjährung. Habs jedenfalls nicht problematisiert.
03.02.2015, 18:52
§ 899 BGB passt auch nach der zitierten BGH-Entscheidung auf unseren Fall nicht, da sich der Widerspruch nur gegen das Bestehen des Auflassungsanspruchs gerichtet hätte. Hierauf erstreckt sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs jedoch nicht, was jedoch für § 899 BGB notwendig ist (vgl. BGHZ 25, 16 = BGH, Beschluß vom 21. 6. 1957 - V ZB 6/57 (Hamm), NJW 1957, 1229 a.E.).
03.02.2015, 19:07
Ich dachte mir da 894 ja vorliegt (glaube so auch die hm hier?!) muss der ja was unternehmen können. Wenn 899 nicht klappt, was ich aber eigentl sehr schade finde, weil ihm das ja an sich helfen würde, klappt viell ein e V in hinblick auf 894, anspruch und dringlichkeit lagen ja vor, gericht hat ja geschrieben, dass keine schnelle entscheidung ergehen wird. Im übrigen war evtl noch an rechtshängigkeitsvermerk zu denken 22 gbo, geht auch im eV. naja hoffe ich mal auf grosszügikeit der korrektoren bei 899, weil das für den beklagten ja schon ne dämliche situation ist...
03.02.2015, 19:10
Mal noch eine andere Frage: Wie habt ihr denn die gerügten Wohnungsmängel geprüft, nach Kaufrecht? Die Anwendbarkeit dürfte ja schwierig sein, da noch kein Gefahrübergang erfolgt ist. Also allgemeines Schuldrecht? Aber nach welcher Vorschrift?
03.02.2015, 19:15
Hab anknüpfend an 266 bgb 'nicht vertragsgemässe leistung' letztlich wie 434 geprüft ohne diesen aber direkt anzuwenden...
03.02.2015, 19:33
(03.02.2015, 18:36)Schreiberling schrieb:(03.02.2015, 18:29)Gast schrieb:(03.02.2015, 18:24)Gast schrieb: Fandet ihr denn alle den einstweiligen Rechtsschutz so abwegig?
Ich hatte das Gefühl, dass das auf jeden Fall auf einen entsprechenden Antrag hinauslaufen sollte. Wofür sonst der Hinweis, dass zügige Klärung her soll und dann noch das Schreiben von Gericht??
Nein garnicht, 899 geht ja. Denke das war tatsächlich gewollt!
Ich meine, dass § 899 grundsätzlich passen könnte. Die Dringlichkeit kann jedoch nur angenommen werden, wenn - der zu vermeidende gutgl. Erwerb der Vormerkung - überhaupt möglich ist. Das ist hier mangels Forderung aber ausgeschlossen. Aber das nur ein Gedanke am Rande. Für mich bezog sich die schnelle Klärung auf den gesamten RS, wobei leider nichts zu machen ist. Dafür gibts dann den § 198 GVG... Oder seht ihr das anders?
Ich sehe das auch so, denn die Verzögerung in dem gesamten Rechtsstreit war ja für den Mandanten der maßgebliche Grund, den RA zu wechseln. Für den Fall der gerichtlichen Untätigkeit scheint § 198 GVG auch gerade "erfunden" worden zu sein: http://openjur.de/u/453924.html
03.02.2015, 22:24
Ich hab hinsichtlich der verfahrensverzögerung nur gesagt, Antrag auf Termin nach 217 zpo, Vorsitzender muss durch Beschluss entscheiden. Wenn Ablehnung ...sofortige Beschwerde. Mehr ist mir nicht eingefallen:)