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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#811
07.04.2021, 17:17
Gar keinen Bock auf Zwangsvollstreckungsrecht  Crying
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Gast
Unregistered
 
#812
07.04.2021, 19:44
(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb:  A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung

B. Begründetheit

I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona 
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs

II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam

III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten 
sonst § 92 II

IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11

V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung

Mein Ausbilder meinte heute, der Schwerpunkt wäre wohl in der Kostenentscheidung im Schlussurteil (??). Weil die Hauptprobleme sich ja erledigt haben und das wäre vllt die Falle gewesen, dass das Übergewicht auf der Kostenentscheidung liegt und nicht in der Begründung des Rests. Da war ja nicht mehr viel übrig.

Wieso § 708 Nr. 1 Anerkenntnis? Das AU ist doch schon für vollstreckbar erklärt, das braucht man ja nicht nochmal machen.
Und § 794 Nr. 3 ist mE auch falsch, denn es ist ja ein Schlussurteil, kein Beschluss. Der 91a-Teil folgt dann auch den Urteilsregeln, oder?
Und § 93 war auch drin, meine ich. Aber kein Plan, was die da wollten.

Laut Kommentar ist es übrigens keine Pauschalreise  Wütend
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#813
07.04.2021, 19:57
(07.04.2021, 17:17)Gast schrieb:  Gar keinen Bock auf Zwangsvollstreckungsrecht  Crying

Steht doch alles im Putzo.
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Rlp
Unregistered
 
#814
07.04.2021, 21:01
(07.04.2021, 19:44)Gast schrieb:  
(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb:  A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung

B. Begründetheit

I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona 
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs

II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam

III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten 
sonst § 92 II

IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11

V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung

Mein Ausbilder meinte heute, der Schwerpunkt wäre wohl in der Kostenentscheidung im Schlussurteil (??). Weil die Hauptprobleme sich ja erledigt haben und das wäre vllt die Falle gewesen, dass das Übergewicht auf der Kostenentscheidung liegt und nicht in der Begründung des Rests. Da war ja nicht mehr viel übrig.

Wieso § 708 Nr. 1 Anerkenntnis? Das AU ist doch schon für vollstreckbar erklärt, das braucht man ja nicht nochmal machen.
Und § 794 Nr. 3 ist mE auch falsch, denn es ist ja ein Schlussurteil, kein Beschluss. Der 91a-Teil folgt dann auch den Urteilsregeln, oder?
Und § 93 war auch drin, meine ich. Aber kein Plan, was die da wollten.

Laut Kommentar ist es übrigens keine Pauschalreise  Wütend
Habe das auch alles in die Kostenentscheidung gepackt, denke aber im Nachhinein dass es Sinn macht das vorher in dem Verzugsschaden Anspruch zu prüfen, da alle Voraussetzungen da auch drin vor kommen. Er hatte ja den Zinsanspruch umgestellt auf diesen Wechselkursschaden. Sonst wäre ja die Klage gar nicht mehr rechtsgängig gewesen. 

Man trennt meiner Erinnerung nach die Vollstreckbarkeit für die Kosten aus dem 91a und der Restklage. Daher schreibt man sowohl 708 nr11 (der Teil auf jeden Fall unter 1250) und 794 I Nr 3 ZPO. Ist mir leider auch erst nach der Klausur wieder eingefallen.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#815
07.04.2021, 21:07
(07.04.2021, 21:01)Rlp schrieb:  
(07.04.2021, 19:44)Gast schrieb:  
(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb:  A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung

B. Begründetheit

I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona 
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs

II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam

III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten 
sonst § 92 II

IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11

V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung

Mein Ausbilder meinte heute, der Schwerpunkt wäre wohl in der Kostenentscheidung im Schlussurteil (??). Weil die Hauptprobleme sich ja erledigt haben und das wäre vllt die Falle gewesen, dass das Übergewicht auf der Kostenentscheidung liegt und nicht in der Begründung des Rests. Da war ja nicht mehr viel übrig.

Wieso § 708 Nr. 1 Anerkenntnis? Das AU ist doch schon für vollstreckbar erklärt, das braucht man ja nicht nochmal machen.
Und § 794 Nr. 3 ist mE auch falsch, denn es ist ja ein Schlussurteil, kein Beschluss. Der 91a-Teil folgt dann auch den Urteilsregeln, oder?
Und § 93 war auch drin, meine ich. Aber kein Plan, was die da wollten.

Laut Kommentar ist es übrigens keine Pauschalreise  Wütend
Habe das auch alles in die Kostenentscheidung gepackt, denke aber im Nachhinein dass es Sinn macht das vorher in dem Verzugsschaden Anspruch zu prüfen, da alle Voraussetzungen da auch drin vor kommen. Er hatte ja den Zinsanspruch umgestellt auf diesen Wechselkursschaden. Sonst wäre ja die Klage gar nicht mehr rechtsgängig gewesen. 

Man trennt meiner Erinnerung nach die Vollstreckbarkeit für die Kosten aus dem 91a und der Restklage. Daher schreibt man sowohl 708 nr11 (der Teil auf jeden Fall unter 1250) und 794 I Nr 3 ZPO. Ist mir leider auch erst nach der Klausur wieder eingefallen.

Wäre dann die Berufung überhaupt zulässig gewesen?
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Rlp
Unregistered
 
#816
07.04.2021, 21:17
(07.04.2021, 21:07)Gast schrieb:  
(07.04.2021, 21:01)Rlp schrieb:  
(07.04.2021, 19:44)Gast schrieb:  
(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb:  A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung

B. Begründetheit

I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona 
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs

II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam

III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten 
sonst § 92 II

IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11

V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung

Mein Ausbilder meinte heute, der Schwerpunkt wäre wohl in der Kostenentscheidung im Schlussurteil (??). Weil die Hauptprobleme sich ja erledigt haben und das wäre vllt die Falle gewesen, dass das Übergewicht auf der Kostenentscheidung liegt und nicht in der Begründung des Rests. Da war ja nicht mehr viel übrig.

Wieso § 708 Nr. 1 Anerkenntnis? Das AU ist doch schon für vollstreckbar erklärt, das braucht man ja nicht nochmal machen.
Und § 794 Nr. 3 ist mE auch falsch, denn es ist ja ein Schlussurteil, kein Beschluss. Der 91a-Teil folgt dann auch den Urteilsregeln, oder?
Und § 93 war auch drin, meine ich. Aber kein Plan, was die da wollten.

Laut Kommentar ist es übrigens keine Pauschalreise  Wütend
Habe das auch alles in die Kostenentscheidung gepackt, denke aber im Nachhinein dass es Sinn macht das vorher in dem Verzugsschaden Anspruch zu prüfen, da alle Voraussetzungen da auch drin vor kommen. Er hatte ja den Zinsanspruch umgestellt auf diesen Wechselkursschaden. Sonst wäre ja die Klage gar nicht mehr rechtsgängig gewesen. 

Man trennt meiner Erinnerung nach die Vollstreckbarkeit für die Kosten aus dem 91a und der Restklage. Daher schreibt man sowohl 708 nr11 (der Teil auf jeden Fall unter 1250) und 794 I Nr 3 ZPO. Ist mir leider auch erst nach der Klausur wieder eingefallen.

Wäre dann die Berufung überhaupt zulässig gewesen?


Ich glaube nicht.
Ginge eine Beschwerde für den Kostenbeschluss?  Gegenstand der Erledigung waren ja die verbleibenden 3000 dollar also ist die hier geltende Berufungssumme auch erreicht.  Ist jetzt Grad ne Überlegung  - bei sowas verlässt mich das Detailwissen  Cheese
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Gast
Unregistered
 
#817
07.04.2021, 22:38
Morgen aber bitte nicht Zwangsvollstreckungsrecht aus Anwaltssicht, weil die in RLP wieder irgendwas eigenes machen mussten...
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Gast
Unregistered
 
#818
08.04.2021, 06:54
Prüft man bei mehreren geltend gemachten Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen im Urteil (1. Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Zulässigkeit Titelgegenklage - 1. Begründetheit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Begründetheit Titelgegenklage) oder (Zulässigkeit und Begründetheit 1. Klage, Zulässigkeit und Begründetheit 2. Klage)?
Dankeeee für Antworten =)
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Gast
Unregistered
 
#819
08.04.2021, 07:23
(08.04.2021, 06:54)Gast schrieb:  Prüft man bei mehreren geltend gemachten Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen im Urteil (1. Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Zulässigkeit Titelgegenklage - 1. Begründetheit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Begründetheit Titelgegenklage) oder (Zulässigkeit und Begründetheit 1. Klage, Zulässigkeit und Begründetheit 2. Klage)?
Dankeeee für Antworten =)

Ersteres grds vorzugswürdig (wenn kein Hilfsantrag) Viel Erfolg!
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Gast132
Unregistered
 
#820
08.04.2021, 15:00
(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb:  Heute wieder gut machbar finde ich.


Fühle mich ein wenig getrollt. Zum dritten Mal Gerichtsklausur. Bisher keine Anwaltsklausur und keine Zwangsvollstreckung. Was ist da los?
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