07.04.2021, 17:17
Gar keinen Bock auf Zwangsvollstreckungsrecht
07.04.2021, 19:44
(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung
B. Begründetheit
I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs
II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam
III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten
sonst § 92 II
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11
V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung
Mein Ausbilder meinte heute, der Schwerpunkt wäre wohl in der Kostenentscheidung im Schlussurteil (??). Weil die Hauptprobleme sich ja erledigt haben und das wäre vllt die Falle gewesen, dass das Übergewicht auf der Kostenentscheidung liegt und nicht in der Begründung des Rests. Da war ja nicht mehr viel übrig.
Wieso § 708 Nr. 1 Anerkenntnis? Das AU ist doch schon für vollstreckbar erklärt, das braucht man ja nicht nochmal machen.
Und § 794 Nr. 3 ist mE auch falsch, denn es ist ja ein Schlussurteil, kein Beschluss. Der 91a-Teil folgt dann auch den Urteilsregeln, oder?
Und § 93 war auch drin, meine ich. Aber kein Plan, was die da wollten.
Laut Kommentar ist es übrigens keine Pauschalreise
07.04.2021, 19:57
07.04.2021, 21:01
(07.04.2021, 19:44)Gast schrieb:Habe das auch alles in die Kostenentscheidung gepackt, denke aber im Nachhinein dass es Sinn macht das vorher in dem Verzugsschaden Anspruch zu prüfen, da alle Voraussetzungen da auch drin vor kommen. Er hatte ja den Zinsanspruch umgestellt auf diesen Wechselkursschaden. Sonst wäre ja die Klage gar nicht mehr rechtsgängig gewesen.(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung
B. Begründetheit
I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs
II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam
III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten
sonst § 92 II
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11
V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung
Mein Ausbilder meinte heute, der Schwerpunkt wäre wohl in der Kostenentscheidung im Schlussurteil (??). Weil die Hauptprobleme sich ja erledigt haben und das wäre vllt die Falle gewesen, dass das Übergewicht auf der Kostenentscheidung liegt und nicht in der Begründung des Rests. Da war ja nicht mehr viel übrig.
Wieso § 708 Nr. 1 Anerkenntnis? Das AU ist doch schon für vollstreckbar erklärt, das braucht man ja nicht nochmal machen.
Und § 794 Nr. 3 ist mE auch falsch, denn es ist ja ein Schlussurteil, kein Beschluss. Der 91a-Teil folgt dann auch den Urteilsregeln, oder?
Und § 93 war auch drin, meine ich. Aber kein Plan, was die da wollten.
Laut Kommentar ist es übrigens keine Pauschalreise
Man trennt meiner Erinnerung nach die Vollstreckbarkeit für die Kosten aus dem 91a und der Restklage. Daher schreibt man sowohl 708 nr11 (der Teil auf jeden Fall unter 1250) und 794 I Nr 3 ZPO. Ist mir leider auch erst nach der Klausur wieder eingefallen.
07.04.2021, 21:07
(07.04.2021, 21:01)Rlp schrieb:(07.04.2021, 19:44)Gast schrieb:Habe das auch alles in die Kostenentscheidung gepackt, denke aber im Nachhinein dass es Sinn macht das vorher in dem Verzugsschaden Anspruch zu prüfen, da alle Voraussetzungen da auch drin vor kommen. Er hatte ja den Zinsanspruch umgestellt auf diesen Wechselkursschaden. Sonst wäre ja die Klage gar nicht mehr rechtsgängig gewesen.(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung
B. Begründetheit
I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs
II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam
III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten
sonst § 92 II
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11
V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung
Mein Ausbilder meinte heute, der Schwerpunkt wäre wohl in der Kostenentscheidung im Schlussurteil (??). Weil die Hauptprobleme sich ja erledigt haben und das wäre vllt die Falle gewesen, dass das Übergewicht auf der Kostenentscheidung liegt und nicht in der Begründung des Rests. Da war ja nicht mehr viel übrig.
Wieso § 708 Nr. 1 Anerkenntnis? Das AU ist doch schon für vollstreckbar erklärt, das braucht man ja nicht nochmal machen.
Und § 794 Nr. 3 ist mE auch falsch, denn es ist ja ein Schlussurteil, kein Beschluss. Der 91a-Teil folgt dann auch den Urteilsregeln, oder?
Und § 93 war auch drin, meine ich. Aber kein Plan, was die da wollten.
Laut Kommentar ist es übrigens keine Pauschalreise
Man trennt meiner Erinnerung nach die Vollstreckbarkeit für die Kosten aus dem 91a und der Restklage. Daher schreibt man sowohl 708 nr11 (der Teil auf jeden Fall unter 1250) und 794 I Nr 3 ZPO. Ist mir leider auch erst nach der Klausur wieder eingefallen.
Wäre dann die Berufung überhaupt zulässig gewesen?
07.04.2021, 21:17
(07.04.2021, 21:07)Gast schrieb:(07.04.2021, 21:01)Rlp schrieb:(07.04.2021, 19:44)Gast schrieb:Habe das auch alles in die Kostenentscheidung gepackt, denke aber im Nachhinein dass es Sinn macht das vorher in dem Verzugsschaden Anspruch zu prüfen, da alle Voraussetzungen da auch drin vor kommen. Er hatte ja den Zinsanspruch umgestellt auf diesen Wechselkursschaden. Sonst wäre ja die Klage gar nicht mehr rechtsgängig gewesen.(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung
B. Begründetheit
I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs
II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam
III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten
sonst § 92 II
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11
V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung
Mein Ausbilder meinte heute, der Schwerpunkt wäre wohl in der Kostenentscheidung im Schlussurteil (??). Weil die Hauptprobleme sich ja erledigt haben und das wäre vllt die Falle gewesen, dass das Übergewicht auf der Kostenentscheidung liegt und nicht in der Begründung des Rests. Da war ja nicht mehr viel übrig.
Wieso § 708 Nr. 1 Anerkenntnis? Das AU ist doch schon für vollstreckbar erklärt, das braucht man ja nicht nochmal machen.
Und § 794 Nr. 3 ist mE auch falsch, denn es ist ja ein Schlussurteil, kein Beschluss. Der 91a-Teil folgt dann auch den Urteilsregeln, oder?
Und § 93 war auch drin, meine ich. Aber kein Plan, was die da wollten.
Laut Kommentar ist es übrigens keine Pauschalreise
Man trennt meiner Erinnerung nach die Vollstreckbarkeit für die Kosten aus dem 91a und der Restklage. Daher schreibt man sowohl 708 nr11 (der Teil auf jeden Fall unter 1250) und 794 I Nr 3 ZPO. Ist mir leider auch erst nach der Klausur wieder eingefallen.
Wäre dann die Berufung überhaupt zulässig gewesen?
Ich glaube nicht.
Ginge eine Beschwerde für den Kostenbeschluss? Gegenstand der Erledigung waren ja die verbleibenden 3000 dollar also ist die hier geltende Berufungssumme auch erreicht. Ist jetzt Grad ne Überlegung - bei sowas verlässt mich das Detailwissen
07.04.2021, 22:38
Morgen aber bitte nicht Zwangsvollstreckungsrecht aus Anwaltssicht, weil die in RLP wieder irgendwas eigenes machen mussten...
08.04.2021, 06:54
Prüft man bei mehreren geltend gemachten Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen im Urteil (1. Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Zulässigkeit Titelgegenklage - 1. Begründetheit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Begründetheit Titelgegenklage) oder (Zulässigkeit und Begründetheit 1. Klage, Zulässigkeit und Begründetheit 2. Klage)?
Dankeeee für Antworten =)
Dankeeee für Antworten =)
08.04.2021, 07:23
(08.04.2021, 06:54)Gast schrieb: Prüft man bei mehreren geltend gemachten Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen im Urteil (1. Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Zulässigkeit Titelgegenklage - 1. Begründetheit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Begründetheit Titelgegenklage) oder (Zulässigkeit und Begründetheit 1. Klage, Zulässigkeit und Begründetheit 2. Klage)?
Dankeeee für Antworten =)
Ersteres grds vorzugswürdig (wenn kein Hilfsantrag) Viel Erfolg!
08.04.2021, 15:00

