12.10.2017, 18:04
(12.10.2017, 17:48)LSA schrieb: Strafrecht I: Anklage (Jammer und Elend)
Wir haben den 17jährigen B und den 18jährigen G. Beide sind befreundet, gingen früher gemeinsam zur Lernbehindertenschule und begannen eine Ausbildung zum Maurer, die B zwischenzeitlich abgebrochen hat. G hat Führerschein und Auto, in dem die beiden oftmals gemeinsam unterwegs sind. G bewahrt seine ec-Karte nebst PIN in seinem Auto auf. Beim Durchsehen seiner Kontoauszüge stellt G eines Tages fest, dass von seinem Konto 2 * 400 € abgehoben wurden und erstattet Strafanzeige. Auf den Videoaufnahmen aus der Sparkassenfiliale (Hinweis in der Filiale per Schild) erkennt man, dass jeweils B das Geld abgehoben hat.
Am Tattag sind B und G nachmittags bei McDonalds, B erzählt G von der Geschichte mit den Abhebungen (ohne Personenbezug) und dass er wegen der Videoaufnahmen davon ausgeht, dass die Polizei den Täter fassen werde.
Abends treffen sich B und G, um zu einer „wilden“ Badestelle außerhalb der Stadt zu fahren. Auf dem Rückweg von der Badestelle zum Auto wird G von einem Messer (Ausbeinmesser, Klingenlänge 17 cm) im oberen rechten Rücken getroffen. B versucht, dem G das Messer aus dem Rücken zu ziehen, hört aber damit auf, als G über starke Schmerzen klagt. Gemeinsam gehen sie zurück zum Auto. Weil G nicht fahren kann (Messer im Rücken), soll B den Notarzt rufen. Nach eigener Aussage versucht er das, aber erfolglos, weil kein Handyempfang. Daraufhin laufen beide zu einer nahegelegenen Gaststätte, als sie dort ankommen, ruft der Inhaber den Notarzt. Der nimmt G dann mit ins Krankenhaus, wo er sofort operiert wird (Kollaps des rechten oberen Lungenflügels, akute Lebensgefahr, alles nicht schön).
Noch vor Ort befragt die Polizei B informell, da sagt er, jemand habe das Messer geworfen. Er habe allerdings niemanden gesehen und auch nichts gehört. Im Anschluss wird B als Zeuge vernommen (nachts von halb eins bis halb zwei, mit Belehrung, aber ohne Eltern oder dergleichen). B behauptet, G habe ihm eine SMS geschickt und ihm vorgeschlagen, gemeinsam zum Baden zu fahren. Auf dem Rückweg vom See sei man die ganze Zeit nebeneinander her gelaufen. Außerdem behauptet B die Geschichte mit dem gescheiterten Notarztanruf und dass er den G auf dem Weg zur Gaststätte gestützt habe. Die Polizei verlangt dann das Handy des B heraus und beschlagnahmt es, als er sich weigert.
Der als Zeuge vernommene Gaststätteninhaber sagt, beide seien nicht gemeinsam, sondern hintereinander in die Gaststätte gekommen (B hätte G also nicht gestützt).
G sagt (also Zeuge im Krankenhaus vernommen, aber ohne Belehrung), er gehe davon aus, dass der B das war wegen der Geschichte mit der ec-Karte. Außerdem habe B ihn eine Whatsapp-Nachricht geschickt mit dem Vorschlag, baden zu gehen. Er habe den B dann darauf angesprochen, der habe aber gesagt, er sei es nicht gewesen. Und die Behauptung mit dem Notarztanruf habe er ihm auch nicht geglaubt, das „Gespräch“ sei viel zu schnell wieder vorbei gewesen. G hat auch niemand anderen gehört oder gesehen.
B kommt in U-Haft.
Bei der Handy-Auswertung wird festgestellt, dass es nur die WA-Nachricht von B an G gab und sonst keine Nachrichten oder Anrufe vom Handy. Auch bei der Rettungsleitstelle kam nur der Anruf des Gastwirts an. Die Polizei probiert dann aus, ob man am Auto-Abstellplatz Empfang hat – geht, auch mit dem Handy des B.
Die Rechtsmedizin probiert die Geschichte mit dem Messerwurf an einem Schweinekadaver aus: Klappt, wenn ein geübter Werfer in Nahdistanz direkt hinter dem Opfer steht, ist ihnen in der Praxis aber noch nie untergekommen. Aber geht.
Der Verteidiger des B schreibt zwecks Akteneinsicht und dann, dass die Videoaufnahmen aus der Sparkasse nicht verwertbar sind wegen unzulässiger Datenerhebung nach BDSG und Grundrechtsverletzung. Das mit dem Messer war sein Mandant auch nicht, was man ja schon an dem rechtsmedizinischen Gutachten sehe. Die Aussage des G ist nicht verwertbar, weil G nicht belehrt und an seine Wahrheitspflicht erinnert wurde. Außerdem wurde die Jugendgerichtshilfe nicht eingeschaltet und deshalb ist das alles Murks und der Mandant sofort freizulassen.
Zu entwerfen ist die Entschließung der Staatsanwaltschaft nach strafrechtlicher und strafprozessualer Begutachtung. Keine Einstellung, Landesdatenschutzrecht ist nicht zu prüfen, BDSG aber schon.
Was jetzt kommt, ist grob unvollständig und wenig sinnvoll, aber die Chronistenpflicht gebietet auch die Auseinandersetzung mit den eigenen Unzulänglichkeiten – und da gab es viele.
Aufteilung in zwei Tatkomplexe: Geschehen am 17./21.8 und Geschehen am 24.8.
TK 1
I. Strafbarkeit wegen Computerbetrugs
1. Tatbestand
a) objektiver Tatbestand
(1) unbefugte Verwendung von Daten
Verwendung von ec-Karte und PIN des G gegen dessen Willen
Beweisbarkeit von B als Täter?
Verwertbarkeit der Videoaufzeichungen?
Verstoß gegen BDSG? fand ich sehr schwierig zu prüfen, weil ich mit dem BDSG noch nie gearbeitet habe. Ich habe mich dann für § 4 Abs. 1 iVm § 6b Abs. 1 Nr. 3 entschiedenen und die Wahrnehmung berechtigter Interessen aus der Vermeidung bzw. besseren Verfolgbarkeit von Straftaten mit Bezug zum Bankbetrieb hergeleitet (Computerbetrug, Skimming, solche Sachen halt). Erkennbarkeit nach Abs. 2 war gegeben und die Verwertung nach Abs. 3 habe ich auch bejaht. Keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des B: keine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre, quasi-öffentlicher Raum, alles prima. Vermutlich ist das nicht mal die richtige EGL, aber ich wollte nicht noch mehr Zeit in einer Strafrechtsklausur (!) ins BDSG investieren. Danach noch die Grundrechtsabwägung mit den gleichen Argumenten, aber ich habe mich nicht getraut, sie wegzulassen. Insgesamt ein ziemlicher Zeitfresser mit dem völlig überraschenden ;) Ergebnis, dass die Videoaufnahmen ok und damit verwertbar sind.
(2) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Herbeiführung der Auszahlungen
(3) Vermögensschaden, weil G sein Geld wohl kaum von der Bank zurückbekommt bzw. die die Abbuchung zurückbuchen, wenn er seine PIN im Auto aufbewahrt.
b) subjektiver Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Schuld (+)
II. kein Diebstahl bzgl. Karte mangels Zueignungsabsicht
III. keine Untreue bzgl. Geld mangels Vermögensbetreuungspflicht
IV. keine Unterschlagung bzgl. Geld wegen Subsidiarität
V. Konkurrenzen
Ich habe Tatmehrheit angenommen wegen des großen zeitlichen Abstands → neuer Tatentschluss.
TK 2: Geschehen am Abend
I. versuchter Totschlag
1. Vorprüfung
a) Nichteintritt des Taterfolgs: G lebt
b) Strafbarkeit des Versuchs (+)
2. Tatentschluss:
verwertbare Aussagen des B gab es nicht (der sagt ja, er war es nicht)
Die folgende Prüfung fand ich sehr blöd, denn an dieser Stelle kam das erste Mal die Frage auf, wie das Messer in den Rücken des G gelangt ist. Ich habe also geprüft, ob sich der Tatentschluss, also der Wille, die Merkmale des objektiven Tatbestandes des Totschlags zu verwirklichen, aus den beweisbaren Indizien herleiten lässt, also quasi eine doppelte Inzidentprüfung. Nunja.
Es gibt zwei potentielle Geschehensabläufe, die zum Messer im Rücken des G geführt haben können: Entweder B hat zugestochen oder der große Unbekannte hat geworfen. Für letztere Variante spricht, dass die Forensik das ja zumindest für möglich hielt. Außerdem soll es ja ein Rascheln im Gebüsch gegeben haben nach Aussage des B. Aber andererseits hat er auch gesagt, da war niemand. Also Prüfung, ob seine Zeugenaussage verwertbar war. (+), zum Zeitpunkt der Vernehmung war er noch nicht beschuldigt, auch keine bewusste „Falscheinstufung“, ich habe auch im JGG auf die Schnelle keine Vorschrift gefunden, nach der man Minderjährige nur in Anwesenheit der Eltern vernehmen darf. Gibt es aber bestimmt.
Aussage des B also verwertbar, spricht gegen die Unbekannten-Hypothese. Aussage des G auch, die ist auch verwertbar, weil § 57 StPO den Zeugen schützen soll, Nichteinhaltung nicht revisibel, also egal. Aus der Aussage des G ergibt sich das Motiv (die Geschichte mit der ec-Karte) und die örtlichen Gegebenheiten: B ging ein paar Schritte hinter G und rechts von ihm und nicht, wie von B behauptet, neben ihm. Außerdem der seltsame Verlauf des Abends bis dahin: Erst die Einladung zum Baden, dann doch nicht ins Wasser wegen der Mücken (?!), der Rückweg im Dunkeln, alles irgendwie seltsam. Als hätte B versucht, den G rauszulocken, um eine günstige Gelegenheit für die Tötung zu „erwischen“.
Damit sprach für mich die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es eben nicht der Unbekannte war, sondern B.
Tötungsvorsatz habe ich ziemlich oberflächlich aus den objektiven Umständen abgeleitet: Stich mit einem solchen Messer (17 cm) in den oberen Rücken, und dann noch voll versenkt, zudem keine vorherige Auseinandersetzung oder ein sonstiger Anlass. Deshalb Tötungsvorsatz (+) und damit auch Tatentschluss (+)
3. unmittelbares Ansetzen (+): Messer im Rücken, eindeutiger geht es wohl kaum
4. Rechtswidrigkeit + Schuld (+)
5. Rücktritt
a) kein fehlgeschlagener Versuch, wenn man G zurückgelassen oder einfach gar nichts gemacht hätte, wäre er wohl gestorben
b) beendeten Versuch angenommen und dann argumentiert, mit dem Nichtanruf beim Notarzt trotz objektiver Möglichkeit (KTU) hat er eine Rettungsmöglichkeit unterlassen und damit wurde der Erfolgseintritt nicht durch ihn verhindert, deshalb Rücktritt (-)
II. Mord
Ich habe Verdeckungsabsicht angenommen und Heimtücke aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen.
III. gefährliche Körperverletzung
Nur noch kursorisch, Messer als gefährliches Werkzeug, das Leben gefährdende Behandlung, Hinterlist hatte ich im Kopf abgelehnt, aber nicht aufgeschrieben, hätte man vermutlich auch annehmen können.
Damit blieb versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
B-Gutachten:
I. Anklage nach JGG zum Jugendgericht (?) gemäß irgendwelcher JGG-Vorschriften
II. Aufrechterhaltung des Haftbefehls wegen dringenden Tatverdachts, Haftgrund Fluchtgefahr (arbeitslos, drohende Strafe) ist vermutlich falsch (B minderjährig, lebt bei seinen Eltern)
III. JGG
Dazu habe ich nur noch geschrieben, dass diese Vorschriften nicht für die Anklageerhebung relevant sind, sondern nur die fehlende Reife der Minderjährigen ausgleichen sollen, sodass eine Verletzung nicht relevant ist.
Das war’s, insgesamt ziemlich blöd gelaufen. Vermutlich habe ich noch viel mehr übersehen, mal schauen, was ihr so geschrieben habt. :(
Wieso beendeter Versuch? Habe unbeendeten Versuch angenommen und kam zum Rücktritt...
12.10.2017, 18:11
(12.10.2017, 18:04)Gast schrieb: Wieso beendeter Versuch? Habe unbeendeten Versuch angenommen und kam zum Rücktritt...
Weil ich keinen Rücktritt wollte. G hat sich meiner Meinung nach eher trotz Bs Verhalten "selbst" gerettet, aus der Nummer wollte ich ihn nicht rauslassen. Ist aber anders sicher mindestens genausogut vertretbar, hatte auch keine Zeit mehr, um da irgendwas sinnvoll zu begründen.
Was hast Du sonst noch so?
12.10.2017, 18:24
(12.10.2017, 18:11)LSA schrieb:(12.10.2017, 18:04)Gast schrieb: Wieso beendeter Versuch? Habe unbeendeten Versuch angenommen und kam zum Rücktritt...
Weil ich keinen Rücktritt wollte. G hat sich meiner Meinung nach eher trotz Bs Verhalten "selbst" gerettet, aus der Nummer wollte ich ihn nicht rauslassen. Ist aber anders sicher mindestens genausogut vertretbar, hatte auch keine Zeit mehr, um da irgendwas sinnvoll zu begründen.
Was hast Du sonst noch so?
Der BS hatte doch noch genügend Möglichkeiten, das Messer rauszuziehen und erneut zuzustechen —> BGH v. 26.2.2014 – 4 StR 40/14
-Hätte sonst vers. Mord mit Heimtücke und Verdeckung angenommen
-GefKV mit Nr. 2,3,5 bejaht
12.10.2017, 18:27
also das mit dem BDSG kram geht (jedenfalls nach meinem damaligen AG-Leiter) recht einfach... was kümmert den Staat, was ein privater rechtswidrig erlangt hat?... mit anderen Worten... Beweisverwertungsverbote sollen ja verfahrensrechtliche Fehler Rechnung tragen... da die Videoüberwachung ja von Privaten vorgenommen wird... Deshalb schon kein Fehler...
Zum zweiten Tatkomplex habe ich leider gottes komplett anders gemacht... wegen des alternativen Sachverhalts habe ich gesagt, dass es keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gibt und mich dann auf die versuchte Tötung durch Unterlassen gestürzt.. Mit seinem Nichtanrufen und Nicht stützen hat er eine gebotene Handlung unterlassen... Dass er nicht angerufen hat und damit ein erhöhtes RIsiko des Erfolgseintritts erzeugt hat, zeigen die Daten aufm Handy (verwertbar), die Aussage des Geschädigten und die Abfrage bei der Rettungsleitstelle... Die Garantenpflicht habe ich argumentativ (teilweise bescheuert) hergeleitet... beste freunde, Alleine am Badesee, abends, durch Messer im Rücken bestimmte Obhutspflicht blabla..
Dann noch unterlassene Hilfeleistung und Aussetzung.
im Prozessuallen mit den § 70a auseinandergesetz..
sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 40 JGG (Jugenschöffengericht)... Wegen Ausschlussverfahren des § 39 und § 41...
in der Anklage die jugendtypischen spezialitäten natürlich vergessen (jugendgerichtshilfe)
Fand die Klausur echt richtig kacke... bisher die schlimmste wie ich finde...
Zum zweiten Tatkomplex habe ich leider gottes komplett anders gemacht... wegen des alternativen Sachverhalts habe ich gesagt, dass es keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gibt und mich dann auf die versuchte Tötung durch Unterlassen gestürzt.. Mit seinem Nichtanrufen und Nicht stützen hat er eine gebotene Handlung unterlassen... Dass er nicht angerufen hat und damit ein erhöhtes RIsiko des Erfolgseintritts erzeugt hat, zeigen die Daten aufm Handy (verwertbar), die Aussage des Geschädigten und die Abfrage bei der Rettungsleitstelle... Die Garantenpflicht habe ich argumentativ (teilweise bescheuert) hergeleitet... beste freunde, Alleine am Badesee, abends, durch Messer im Rücken bestimmte Obhutspflicht blabla..
Dann noch unterlassene Hilfeleistung und Aussetzung.
im Prozessuallen mit den § 70a auseinandergesetz..
sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 40 JGG (Jugenschöffengericht)... Wegen Ausschlussverfahren des § 39 und § 41...
in der Anklage die jugendtypischen spezialitäten natürlich vergessen (jugendgerichtshilfe)
Fand die Klausur echt richtig kacke... bisher die schlimmste wie ich finde...
12.10.2017, 18:44
Der Sachverhalt aus der Klausur in Niedersachsen:
- Gegen S und C wird wegen Drogenschmuggel aus Italien und wegen Mitgliedschaft in der italienischen Mafia-Gruppierung Ngrahda (?) ermittelt.
- Zu diesem Zweck gab es bereits eine ordnungsgemäß angeordnete Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) für das Handy des S, wodurch die Ermittlungsbehörden auch von einem geplanten Drogenschmuggel erfuhren. Seit ein paar Wochen war das Hany aber still.
- Daher Anordnung der TKÜ für ein weiteres Handy des S (Hinweis LJPA: ordnungsgemäß angeordnet).
- Im Rahmen dieser TKÜ erfuhren die Behörden, dass S einen Einzelhandel betreibt. Es wird befürchtet, dass der Handel nur vorgeschoben ist und eigentlich dem Drogenschmuggel dient. Dazu plant S, seine Waren den Restaurantbetreibern „aufzudrängen“ als eine Art Schutzgelderpressung.
- Es folgen Aufzeichnungen verschiedener Gespräche des S mit einem Freund, C, zwei Gespräche mit seinem Bruder M sowie ein Gespräch mit seinem Rechtsanwalt. Hieraus ergibt sich, dass S plant, mit C den Z in seinem Restaurant „Bella Italia“ aufzusuchen und diesen mit einer Waffe zu zwingen will, dass Z von dem S Wein und Öl kaufen soll. S werde den Z mit einer Waffe bedrohen und ihm sagen, dass er ihn und seine Familie sonst umbringen und das Restaurant abbrennen werde. Außerdem wolle S den Z mit der Waffe gegen die Beine schlagen, um diesen zum Kauf der Waren zu bewegen.
- Bei einer Durchsuchung des S, die angeordnet wurde, um dort Beweise für die oben angegebenen Taten, insbesondere eine Waffe, Waren oder Belegzettel zu finden, konnten derartige Beweise nicht gefunden werden. Im Keller des S fanden die Polizisten jedoch ein Päckchen mit ca. 100g Kokain sowie eine Kiste mit Geldscheinen, die nach Papier und äußerem Anschein echten Geldscheinen ähnlich war. In der Mitte auf der Kopf-Seite befand sich jedoch ein ca. 2cm im Durchmesser großes rot-grün-weißes Werbeemblem eines italienischen Restaurants. Es waren alles 50€-Scheine.
- Zeugenvernehmung des Z: Dieser sagt aus, der S und der C waren am 07.08.2017 bei ihm im Restaurant. S richtete eine Waffe auf Z und sagt zu diesem, er werde von S Wein und Öl kaufen. Nachdem Z dies abgelehnt hatte, weil ihm die Qualität nicht gefiel, sagte S, er werde Z und seine Familie umbringen und das Bella Italia abbrennen, wenn der Z nicht kaufe. Z bat darum, dass S und C gehen sollen. Daraufhin holte der S mit der Waffe aus und schlug mit dieser den Z auf die Ober- und Unterschenkel sowie auf die Knie. Danach kaufte Z Wein (x Kisten mit 6 Flaschen) und Öl (50 5-Liter Kanister) für insgesamt 970 Euro.
Die Waren wurden dem Z am 08.08.2017 geliefert. Er sagte aus, die Waren seien qualitativ dem Preis entsprechend und er habe bisher ca. die Hälfte (genaue Angaben im SV) bereits in seinem Restaurantbetrieb verwendet.
Auf Nachfrage bzgl. des Kokains: Z gibt zu, dass er in seinem Restaurant gelegentlich Kokain an die Gäste gebe und dies mit auf die Rechnung setze, wenn diese etwas möchte. Am 10.08.2017 sei der S noch einmal bei ihm gewesen, dieses Mal allein. Er zeigte dem Z wieder die Waffe und sagte, er wisse ja nun, was ihm und seiner Familie blühe, wenn er nicht tue, was S sage. Er zielte auf Z und danach auf dessen Frau und Tochter in der Küche und sagte, er werde ihnen zur Not weh tun und sie umbringen. Aus Angst vor weiteren Schlägen holte Z ein Päckchen Kokain, ca. 100g., aus seinem Versteck und übergab es S.
Ob Z diese Aussage vor Gericht noch einmal wiederhole, wisse er nicht, da er negative Folgen für sich, seine Familie und sein Restaurant fürchte.
Auf Nachfrage: Dass S auch mit Falschgeld agiere, habe er schon einmal gehört, er selbst habe diese aber noch nicht gesehen.
- Gegen S und C wurde Haftbefehl erlassen. S wurde vorläufig festgenommen und ist nach Beschluss des Ermittlungsrichters seit dem 18.08.2017 in Untersuchungshaft. C ist flüchtig.
- Beschuldigtenvernehmung des S: S vertreibt nur seine Waren, das sei ja wohl nicht illegal. Sofern er gegenüber Z geäußert hat, er werde ihn umbringen, so ist nur als Scherz zu verstehen. Er habe keine Waffe und habe den Z auch nicht geschlagen.
Von dem Kokain wisse er nichts. Zu den Geldscheinen gab er an, diese müssen seinem Onkel O gehören, der dieses Geld anderen in seinem Laden unterjubele. Es seien nur 50€-Scheine, da dieser gängiger seien als 100€-Scheine.
- Ein Ermittlungsverfahren gegen O wird eingeleitet: Er wird als Beschuldigter vernommen. O gibt an, das Geld gehöre ihm nicht. Außerdem sei er Lehrer und mittlerweile im Ruhestand. Einen „Laden“ besitze er also nicht.
- S wird erneut vernommen. Nun gibt er an, die Ermittler hätten ja die Wahrheit herausbekommen und gibt an, dass Geld gehöre ihm. Er besorge es aus Italien und jubele es hier in Deutschland den Restaurantbetreibern unter. Das Schummerlicht in den Restaurants hilft ihm dabei. Dass auf den Scheinen das Werbeemblem aufgedruckt war, hat den S sehr geärgert. Er habe aber auch dem Z am 08.08.2017 Scheine untergejubelt. Hierzu habe er die Scheine in der Mitte so geknickt, dass das Werbeemblem nicht sichtbar sei.
- Hinweis LJPA: Das LKA Niedersachsen hat von den Geldscheinen und dem Kokainpäckchen Fingerabdrücke genommen. Auf beiden befanden sich diverse Fingerabdrücke des S, auf den Geldscheinen waren hingegen keine Fingerabdrücke des O auffindbar. Das Verfahren gegen C wurde abgetrennt und nach § 205 StPO vorläufig eingestellt. Das Verfahren gegen S wegen Drogenschmuggels wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen O wurde ebenfalls nach § 170 II StPO eingestellt. In seiner Vernehmung als Beschuldigter wegen Besitzes und Vertreibens von BtM bestätigte der Z die Angaben wie in seiner Zeugenaussage.
- Am Ende: Schreiben des Rechtsanwalts: Der S macht jetzt von seinem Schweigerecht Gebrauch. Zu den Ergebnissen aus der TKÜ → nicht verwertbar, vor allem nicht, soweit es die Gespräche des S mit ihm und seinem Bruder betrifft, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird. Die Geldscheine könnten kein Falschgeld darstellen, da sie wegen des Werbedrucks vollkommen untauglich seien. Bezüglich der Angaben des S, dem O gehörten die Scheine → der S dürfe ja von seinem Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch machen.
- Bearbeitervermerk: Hinreichender Tatverdacht bezüglich des S zu prüfen. Nicht ausgeschlossen waren §§ 154, 154a, c und d StPO, §§ 153 f., 154b und f sowie der Verweis auf den Privatklageweg hingegen schon. Der S hat eine Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen der die Bewährung noch läuft. Der ist seit 5 Jahren in Deutschland, hat ständig wechselnde Wohnsitze und noch enge familiäre Bindungen nach Italien. Bevor er seinen Einzelhandel betrieb, war er als arbeitssuchend gemeldet.
Habe wegen 1. 223, 224 Nr. 2 in Tateinheit mit 146 (habe den 7. und 8.8. zu einem Komplex zusammengezogen, kein Plan ob das geht; war für mich so ein Tatentschluss), 2. 253, 255, 250 II Nr. 1 und 3. 164 angeklagt. 240 und 241 nach 154a Stopp beschränkt. 253,255, 250 II Nr. 1 im ersten Teil am 7.8. abgelehnt, weil kein Vermögensschaden. Leider wegen Zeitnot die Beweisverwertungsfragen zu kurz gelöst und übersehen, dass der S am Ende sein Schweigerecht gebraucht ... Aber die Zeit ....
- Gegen S und C wird wegen Drogenschmuggel aus Italien und wegen Mitgliedschaft in der italienischen Mafia-Gruppierung Ngrahda (?) ermittelt.
- Zu diesem Zweck gab es bereits eine ordnungsgemäß angeordnete Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) für das Handy des S, wodurch die Ermittlungsbehörden auch von einem geplanten Drogenschmuggel erfuhren. Seit ein paar Wochen war das Hany aber still.
- Daher Anordnung der TKÜ für ein weiteres Handy des S (Hinweis LJPA: ordnungsgemäß angeordnet).
- Im Rahmen dieser TKÜ erfuhren die Behörden, dass S einen Einzelhandel betreibt. Es wird befürchtet, dass der Handel nur vorgeschoben ist und eigentlich dem Drogenschmuggel dient. Dazu plant S, seine Waren den Restaurantbetreibern „aufzudrängen“ als eine Art Schutzgelderpressung.
- Es folgen Aufzeichnungen verschiedener Gespräche des S mit einem Freund, C, zwei Gespräche mit seinem Bruder M sowie ein Gespräch mit seinem Rechtsanwalt. Hieraus ergibt sich, dass S plant, mit C den Z in seinem Restaurant „Bella Italia“ aufzusuchen und diesen mit einer Waffe zu zwingen will, dass Z von dem S Wein und Öl kaufen soll. S werde den Z mit einer Waffe bedrohen und ihm sagen, dass er ihn und seine Familie sonst umbringen und das Restaurant abbrennen werde. Außerdem wolle S den Z mit der Waffe gegen die Beine schlagen, um diesen zum Kauf der Waren zu bewegen.
- Bei einer Durchsuchung des S, die angeordnet wurde, um dort Beweise für die oben angegebenen Taten, insbesondere eine Waffe, Waren oder Belegzettel zu finden, konnten derartige Beweise nicht gefunden werden. Im Keller des S fanden die Polizisten jedoch ein Päckchen mit ca. 100g Kokain sowie eine Kiste mit Geldscheinen, die nach Papier und äußerem Anschein echten Geldscheinen ähnlich war. In der Mitte auf der Kopf-Seite befand sich jedoch ein ca. 2cm im Durchmesser großes rot-grün-weißes Werbeemblem eines italienischen Restaurants. Es waren alles 50€-Scheine.
- Zeugenvernehmung des Z: Dieser sagt aus, der S und der C waren am 07.08.2017 bei ihm im Restaurant. S richtete eine Waffe auf Z und sagt zu diesem, er werde von S Wein und Öl kaufen. Nachdem Z dies abgelehnt hatte, weil ihm die Qualität nicht gefiel, sagte S, er werde Z und seine Familie umbringen und das Bella Italia abbrennen, wenn der Z nicht kaufe. Z bat darum, dass S und C gehen sollen. Daraufhin holte der S mit der Waffe aus und schlug mit dieser den Z auf die Ober- und Unterschenkel sowie auf die Knie. Danach kaufte Z Wein (x Kisten mit 6 Flaschen) und Öl (50 5-Liter Kanister) für insgesamt 970 Euro.
Die Waren wurden dem Z am 08.08.2017 geliefert. Er sagte aus, die Waren seien qualitativ dem Preis entsprechend und er habe bisher ca. die Hälfte (genaue Angaben im SV) bereits in seinem Restaurantbetrieb verwendet.
Auf Nachfrage bzgl. des Kokains: Z gibt zu, dass er in seinem Restaurant gelegentlich Kokain an die Gäste gebe und dies mit auf die Rechnung setze, wenn diese etwas möchte. Am 10.08.2017 sei der S noch einmal bei ihm gewesen, dieses Mal allein. Er zeigte dem Z wieder die Waffe und sagte, er wisse ja nun, was ihm und seiner Familie blühe, wenn er nicht tue, was S sage. Er zielte auf Z und danach auf dessen Frau und Tochter in der Küche und sagte, er werde ihnen zur Not weh tun und sie umbringen. Aus Angst vor weiteren Schlägen holte Z ein Päckchen Kokain, ca. 100g., aus seinem Versteck und übergab es S.
Ob Z diese Aussage vor Gericht noch einmal wiederhole, wisse er nicht, da er negative Folgen für sich, seine Familie und sein Restaurant fürchte.
Auf Nachfrage: Dass S auch mit Falschgeld agiere, habe er schon einmal gehört, er selbst habe diese aber noch nicht gesehen.
- Gegen S und C wurde Haftbefehl erlassen. S wurde vorläufig festgenommen und ist nach Beschluss des Ermittlungsrichters seit dem 18.08.2017 in Untersuchungshaft. C ist flüchtig.
- Beschuldigtenvernehmung des S: S vertreibt nur seine Waren, das sei ja wohl nicht illegal. Sofern er gegenüber Z geäußert hat, er werde ihn umbringen, so ist nur als Scherz zu verstehen. Er habe keine Waffe und habe den Z auch nicht geschlagen.
Von dem Kokain wisse er nichts. Zu den Geldscheinen gab er an, diese müssen seinem Onkel O gehören, der dieses Geld anderen in seinem Laden unterjubele. Es seien nur 50€-Scheine, da dieser gängiger seien als 100€-Scheine.
- Ein Ermittlungsverfahren gegen O wird eingeleitet: Er wird als Beschuldigter vernommen. O gibt an, das Geld gehöre ihm nicht. Außerdem sei er Lehrer und mittlerweile im Ruhestand. Einen „Laden“ besitze er also nicht.
- S wird erneut vernommen. Nun gibt er an, die Ermittler hätten ja die Wahrheit herausbekommen und gibt an, dass Geld gehöre ihm. Er besorge es aus Italien und jubele es hier in Deutschland den Restaurantbetreibern unter. Das Schummerlicht in den Restaurants hilft ihm dabei. Dass auf den Scheinen das Werbeemblem aufgedruckt war, hat den S sehr geärgert. Er habe aber auch dem Z am 08.08.2017 Scheine untergejubelt. Hierzu habe er die Scheine in der Mitte so geknickt, dass das Werbeemblem nicht sichtbar sei.
- Hinweis LJPA: Das LKA Niedersachsen hat von den Geldscheinen und dem Kokainpäckchen Fingerabdrücke genommen. Auf beiden befanden sich diverse Fingerabdrücke des S, auf den Geldscheinen waren hingegen keine Fingerabdrücke des O auffindbar. Das Verfahren gegen C wurde abgetrennt und nach § 205 StPO vorläufig eingestellt. Das Verfahren gegen S wegen Drogenschmuggels wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen O wurde ebenfalls nach § 170 II StPO eingestellt. In seiner Vernehmung als Beschuldigter wegen Besitzes und Vertreibens von BtM bestätigte der Z die Angaben wie in seiner Zeugenaussage.
- Am Ende: Schreiben des Rechtsanwalts: Der S macht jetzt von seinem Schweigerecht Gebrauch. Zu den Ergebnissen aus der TKÜ → nicht verwertbar, vor allem nicht, soweit es die Gespräche des S mit ihm und seinem Bruder betrifft, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird. Die Geldscheine könnten kein Falschgeld darstellen, da sie wegen des Werbedrucks vollkommen untauglich seien. Bezüglich der Angaben des S, dem O gehörten die Scheine → der S dürfe ja von seinem Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch machen.
- Bearbeitervermerk: Hinreichender Tatverdacht bezüglich des S zu prüfen. Nicht ausgeschlossen waren §§ 154, 154a, c und d StPO, §§ 153 f., 154b und f sowie der Verweis auf den Privatklageweg hingegen schon. Der S hat eine Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen der die Bewährung noch läuft. Der ist seit 5 Jahren in Deutschland, hat ständig wechselnde Wohnsitze und noch enge familiäre Bindungen nach Italien. Bevor er seinen Einzelhandel betrieb, war er als arbeitssuchend gemeldet.
Habe wegen 1. 223, 224 Nr. 2 in Tateinheit mit 146 (habe den 7. und 8.8. zu einem Komplex zusammengezogen, kein Plan ob das geht; war für mich so ein Tatentschluss), 2. 253, 255, 250 II Nr. 1 und 3. 164 angeklagt. 240 und 241 nach 154a Stopp beschränkt. 253,255, 250 II Nr. 1 im ersten Teil am 7.8. abgelehnt, weil kein Vermögensschaden. Leider wegen Zeitnot die Beweisverwertungsfragen zu kurz gelöst und übersehen, dass der S am Ende sein Schweigerecht gebraucht ... Aber die Zeit ....
12.10.2017, 19:37
(12.10.2017, 18:27)Gast schrieb: also das mit dem BDSG kram geht (jedenfalls nach meinem damaligen AG-Leiter) recht einfach... was kümmert den Staat, was ein privater rechtswidrig erlangt hat?... mit anderen Worten... Beweisverwertungsverbote sollen ja verfahrensrechtliche Fehler Rechnung tragen... da die Videoüberwachung ja von Privaten vorgenommen wird... Deshalb schon kein Fehler...
Zum zweiten Tatkomplex habe ich leider gottes komplett anders gemacht... wegen des alternativen Sachverhalts habe ich gesagt, dass es keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gibt und mich dann auf die versuchte Tötung durch Unterlassen gestürzt.. Mit seinem Nichtanrufen und Nicht stützen hat er eine gebotene Handlung unterlassen... Dass er nicht angerufen hat und damit ein erhöhtes RIsiko des Erfolgseintritts erzeugt hat, zeigen die Daten aufm Handy (verwertbar), die Aussage des Geschädigten und die Abfrage bei der Rettungsleitstelle... Die Garantenpflicht habe ich argumentativ (teilweise bescheuert) hergeleitet... beste freunde, Alleine am Badesee, abends, durch Messer im Rücken bestimmte Obhutspflicht blabla..
Dann noch unterlassene Hilfeleistung und Aussetzung.
im Prozessuallen mit den § 70a auseinandergesetz..
sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 40 JGG (Jugenschöffengericht)... Wegen Ausschlussverfahren des § 39 und § 41...
in der Anklage die jugendtypischen spezialitäten natürlich vergessen (jugendgerichtshilfe)
Fand die Klausur echt richtig kacke... bisher die schlimmste wie ich finde...
Die Sparkasse ist ja nicht privat, sondern eine Anstalt öffentliches Rechts - habe ich aber (leider?) nur in der Lösungsskizze stehen.
Die Variante, eine tatbestandliche Handlung zumindest auch für den Rückweg nach dem Stich anzunehmen, hatte ich zwischendurch auch überlegt, dann aber halbfreiwillig verworfen - die Zeit, die Zeit!
Ebenso für Aussetzung und unterlassene Hilfeleistung - auf dem Zettel, aber nicht mehr untergebracht. Ich war schon froh, dass ich die Anklage noch einigermaßen improvisieren konnte und da die "zweite Hälfte" erlassen war.
Jugendkram hab ich wie gesagt auch überhaupt nicht drin - der Aufhänger hat mich auch völlig irritiert, ich war in der Vorbereitung davon ausgegangen, dass Jugendstrafrecht definitiv nicht drankommt und hatte deshalb das Kapitel bei Kaiser nicht mal durchgeblättert.
Insofern stimme ich Dir zu: blödeste Klausur bisher.
Hoffentlich wird morgen besser. :(
12.10.2017, 19:42
Nds:
Materiell-rechtlich war bei mir:
1. Tatkomplex 07.08: 253, 255, 250 II Nr. 1 (geprüft noch § 25 II mit C aber (-), dann noch § 250 II Nr .2 geprüft wegen Bande (Bruder M wusste von der Tat und C und mehrfache Begehung geplant aber iE (-) Nr. 3 (-)
Drohung und Gewalt (+) auch gegen Dritte (Hier Familie) auch gegen Sachen (hier Abbrennen des Restaurants)
wegen Vermögensschaden habe ich abgerenzt zwischen Eingehungs und Erfüllungsbetrug und letztlich einen persönlichen Schadenseinschlag angenommen, da man ansonsten dem Schädiger einen Freibrief erteilen würde, der auf diese Art ungewollte Verträge erlangt, die nach § 138 BGB isttenwidrig sind
Erfordernis von § 226,
dann noch § 223, 224 I Nr. 2
Als prozessrechtliches Problem hab ich §§ 100a,b geprüft, weil ursprüngliche andere Anlasstat und während dieser Anlasstat erst Kenntnis von anderen Taten: Aber verwertbar, weil Taten vom 07.08 auch Katalogtaten aus § 100a sind
Dann war die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertbar sind: Das Gespräch mit dem Verteidiger nicht, wegen Schutz auf effektive Verteidigung als absolutes Verfahrensrecht, die Verwertbarkeit des Bruders war gegeben, da § 53 nicht in den Schutzbereich von § 100a Stpo fällt...
Zweiter Tatkomplex: Auch §§ 253, 255, 250 II Nr. 1: dort die Frage ob der Besitz von Drogen als unrechtmäßiger Besitz geschützt ist und einen Vermögensschaden auswirkt...hab ich bejaht...
Dann noch § 259 angeprüft aber abgelehnt, wegen der Erpressung
Bei beiden Delikten noch § 239a verneint und §§ 240 , 239 und 241 zurück treten lassen
Tatkomplex 3 waren die Geldscheine:
§ 146 I (+)
Hier Fingerabdrücke drauf und kein Tatverdacht gegen Onkel
§ 259 (-) da kein rechtswidriger Besitz
267 (-) keine Anhaltspunkte
§ 263 I, III Nr. 1 hab ich noch, weil er die Geldscheine auch bei Z in Verkehr gebracht hat und dieser dadurch kein Äquivalent erhalten hat und kein Eigentum erlangen konnte.
Tatkomplex 4:
§ 153, 258 (-)
§ 164 (+)
§ 145d subsidiär
Insgesamt Haft nach §§ 112 wegen Fluchtgefahr
Mistra, Notwendige Verteidigung wegen Wahlverteidiger erledigt und zuständiges Gericht war LG Hannover, die Strafkammer
Das mit dem Schweigerecht habe ich zwar gesehen aber das ändert ja nichts an den Aussagen, die schon erlangt wurden: §§ 250 252 geht ja nur für den Zeugen !? Also dachte ich ...
Ziemlich heftige Klausur...und viel zu viele Sachen drin
Materiell-rechtlich war bei mir:
1. Tatkomplex 07.08: 253, 255, 250 II Nr. 1 (geprüft noch § 25 II mit C aber (-), dann noch § 250 II Nr .2 geprüft wegen Bande (Bruder M wusste von der Tat und C und mehrfache Begehung geplant aber iE (-) Nr. 3 (-)
Drohung und Gewalt (+) auch gegen Dritte (Hier Familie) auch gegen Sachen (hier Abbrennen des Restaurants)
wegen Vermögensschaden habe ich abgerenzt zwischen Eingehungs und Erfüllungsbetrug und letztlich einen persönlichen Schadenseinschlag angenommen, da man ansonsten dem Schädiger einen Freibrief erteilen würde, der auf diese Art ungewollte Verträge erlangt, die nach § 138 BGB isttenwidrig sind
Erfordernis von § 226,
dann noch § 223, 224 I Nr. 2
Als prozessrechtliches Problem hab ich §§ 100a,b geprüft, weil ursprüngliche andere Anlasstat und während dieser Anlasstat erst Kenntnis von anderen Taten: Aber verwertbar, weil Taten vom 07.08 auch Katalogtaten aus § 100a sind
Dann war die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertbar sind: Das Gespräch mit dem Verteidiger nicht, wegen Schutz auf effektive Verteidigung als absolutes Verfahrensrecht, die Verwertbarkeit des Bruders war gegeben, da § 53 nicht in den Schutzbereich von § 100a Stpo fällt...
Zweiter Tatkomplex: Auch §§ 253, 255, 250 II Nr. 1: dort die Frage ob der Besitz von Drogen als unrechtmäßiger Besitz geschützt ist und einen Vermögensschaden auswirkt...hab ich bejaht...
Dann noch § 259 angeprüft aber abgelehnt, wegen der Erpressung
Bei beiden Delikten noch § 239a verneint und §§ 240 , 239 und 241 zurück treten lassen
Tatkomplex 3 waren die Geldscheine:
§ 146 I (+)
Hier Fingerabdrücke drauf und kein Tatverdacht gegen Onkel
§ 259 (-) da kein rechtswidriger Besitz
267 (-) keine Anhaltspunkte
§ 263 I, III Nr. 1 hab ich noch, weil er die Geldscheine auch bei Z in Verkehr gebracht hat und dieser dadurch kein Äquivalent erhalten hat und kein Eigentum erlangen konnte.
Tatkomplex 4:
§ 153, 258 (-)
§ 164 (+)
§ 145d subsidiär
Insgesamt Haft nach §§ 112 wegen Fluchtgefahr
Mistra, Notwendige Verteidigung wegen Wahlverteidiger erledigt und zuständiges Gericht war LG Hannover, die Strafkammer
Das mit dem Schweigerecht habe ich zwar gesehen aber das ändert ja nichts an den Aussagen, die schon erlangt wurden: §§ 250 252 geht ja nur für den Zeugen !? Also dachte ich ...
Ziemlich heftige Klausur...und viel zu viele Sachen drin
12.10.2017, 20:51
wollte damit auch eher sagen, dass nicht eine strafverfolgungsbehörde ein verfahrensfehler begangen hat und deshalb kein beweisverwertungsverbot vorliegt... und mMn kommt es darauf an.. kann ja kein Unterschied machen ob deutsche Bank oder Sparkasse aufzeichnet...
12.10.2017, 20:55
Auch die im Wege fehlender Kenntlichmachung gemäß § BDSG § 6b Abs. BDSG § 6B Absatz 2 BDSG vorgenommene Videoaufzeichnung durch Private ist hieran zu messen . Ein solcher Verstoß erweist sich grundsätzlich als ungeeignet, im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Strafverfolgungsinteresse des Staates gegenüber den Interessen eines Beschuldigten zurücktreten zu lassen.
8(1) Die vom Beschwerdeführer beanstandete datenschutzrechtliche Regelung dient nicht der Sicherung der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und ist daher nur mit begrenztem Gewicht in die Abwägung einzustellen.
8(1) Die vom Beschwerdeführer beanstandete datenschutzrechtliche Regelung dient nicht der Sicherung der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und ist daher nur mit begrenztem Gewicht in die Abwägung einzustellen.
12.10.2017, 21:07
Nimmt "LSA" eigentlich regelmäßig Sachverhalte mit?