03.02.2015, 16:54
Hier mal eine Zusammenfassung des SV von heute (Z II NRW), die ich für mich gerade runtergeschrieben hab:
Mandant ist Beklagter und hatte schon einen Rechtsanwalt, den er vor die Tür setzte, ohne dass sich mir der Grund erschloss. M.E. ist der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unstreitig.
3.9.13. notarieller KV über Grundstück mit 3-Parteien-Haus iHv 402.000 €. M ist Verkäufer, Käufer (Ehepaar) sind Kläger. Als Anhang ist ein notarieller KV. Im Moment wohnen im Haus zwei Familien. In die dritte Wohnung sollen Kl einziehen. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus den Mieteinnahmen für die beiden vermieteten Wohnungen sowie der hypotethischen Miete für die 3. Wohnung, wo M wohnt und später die Beklagten einziehen sollen. 402.000 € entspricht den Einnahmen über 10 Jahre. Hierzu wird als Anlage zum KV die Aufstellung über die Mieteinnahmen von 2012 genommen. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Preis sich so zusammensetzt findet sich nicht. Im Übrigen ist auch die Gewährleistung bis auf Vorsatz ausgeschlossen (was ich bei der Bearbeitung komplett vergessen habe). Für Kl wird eine Vormerkung eingetragen.
4.9. Mieter W entdecken Schimmel. Lt. Bearbeitervermerk ist 15% inderung gemäß 536 BGB berechtigt.
21.9. Besichtigen Kl die anderen Wohnungen und erfahren vom Schimmel und der bevorstehenden Minderung (18.000 € über 10 Jahre). Bei Mietern B war Schornstein kaputt, das ist aber mittlerweile repariert und es muss nur noch kosmetisch etwas gemacht werden (Kosten 382,- €). Mietminderung ist wohl nicht erklärt, da die Beseitigung bald ansteht.
21.9. Fälligkeitsschreiben des Notars lt. Kaufvertrag
28.9. Erfolgloser Gespräch zwischen Parteien wegen Mängel.
1.10. Fälligkeit des Kaufpreises, danach soll die Eintragung erfolgen.
11.10. Fristsetzungsende des B, die Kl zahlen nicht.
14.10. Neuerliche Fristsetzung bis 22.10.
21.10. K veranlasst Zahlung des gesamten Kaufpreises. Als Mitarbeiter der Sparkasse wird er wohl wissen, dass es länger dauert, weil externes Bankinstitut eingeschaltet.
23.10. Sachbearbeiterin veranlasst Überweisung. Am selben Tag erklärt M den Rücktritt.
25.10. Geld geht bei B ein, der das aber wieder zurücküberweist.
Gegenüber Gericht (Schreiben wird am 7.1.14 B zugestellt) erklären Kl, dass sie die Vormerkung nicht löschen werden.
Anträge der Kläger:
1. B soll Notar veranlassen, Eigentumsänderung ins GB einzutragen.
2. B soll Grundstück übergeben.
3. Nr. 1,2 ZuZ gg. Kaufpreiszahlung
4. Feststellung des Annahmeverzugs von B.
B will nicht nur Klageabweisung, sondern will die Vormerkung weg haben. Daneben entstand ihm ein Schaden, weil er das Grundstück wegen der Vormerkung nicht verkaufen kann. Ein Kaufinteressent bot ihm 500.000 €, andere etwas weniger.
Daneben verzögert sich das Urteil, weil ständig Berichterstatter in der Kammer wechseln: Januar 2015 erklärte das Gericht, dass Terminierung nicht vor 2016 erfolgt.
Mandant ist Beklagter und hatte schon einen Rechtsanwalt, den er vor die Tür setzte, ohne dass sich mir der Grund erschloss. M.E. ist der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unstreitig.
3.9.13. notarieller KV über Grundstück mit 3-Parteien-Haus iHv 402.000 €. M ist Verkäufer, Käufer (Ehepaar) sind Kläger. Als Anhang ist ein notarieller KV. Im Moment wohnen im Haus zwei Familien. In die dritte Wohnung sollen Kl einziehen. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus den Mieteinnahmen für die beiden vermieteten Wohnungen sowie der hypotethischen Miete für die 3. Wohnung, wo M wohnt und später die Beklagten einziehen sollen. 402.000 € entspricht den Einnahmen über 10 Jahre. Hierzu wird als Anlage zum KV die Aufstellung über die Mieteinnahmen von 2012 genommen. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Preis sich so zusammensetzt findet sich nicht. Im Übrigen ist auch die Gewährleistung bis auf Vorsatz ausgeschlossen (was ich bei der Bearbeitung komplett vergessen habe). Für Kl wird eine Vormerkung eingetragen.
4.9. Mieter W entdecken Schimmel. Lt. Bearbeitervermerk ist 15% inderung gemäß 536 BGB berechtigt.
21.9. Besichtigen Kl die anderen Wohnungen und erfahren vom Schimmel und der bevorstehenden Minderung (18.000 € über 10 Jahre). Bei Mietern B war Schornstein kaputt, das ist aber mittlerweile repariert und es muss nur noch kosmetisch etwas gemacht werden (Kosten 382,- €). Mietminderung ist wohl nicht erklärt, da die Beseitigung bald ansteht.
21.9. Fälligkeitsschreiben des Notars lt. Kaufvertrag
28.9. Erfolgloser Gespräch zwischen Parteien wegen Mängel.
1.10. Fälligkeit des Kaufpreises, danach soll die Eintragung erfolgen.
11.10. Fristsetzungsende des B, die Kl zahlen nicht.
14.10. Neuerliche Fristsetzung bis 22.10.
21.10. K veranlasst Zahlung des gesamten Kaufpreises. Als Mitarbeiter der Sparkasse wird er wohl wissen, dass es länger dauert, weil externes Bankinstitut eingeschaltet.
23.10. Sachbearbeiterin veranlasst Überweisung. Am selben Tag erklärt M den Rücktritt.
25.10. Geld geht bei B ein, der das aber wieder zurücküberweist.
Gegenüber Gericht (Schreiben wird am 7.1.14 B zugestellt) erklären Kl, dass sie die Vormerkung nicht löschen werden.
Anträge der Kläger:
1. B soll Notar veranlassen, Eigentumsänderung ins GB einzutragen.
2. B soll Grundstück übergeben.
3. Nr. 1,2 ZuZ gg. Kaufpreiszahlung
4. Feststellung des Annahmeverzugs von B.
B will nicht nur Klageabweisung, sondern will die Vormerkung weg haben. Daneben entstand ihm ein Schaden, weil er das Grundstück wegen der Vormerkung nicht verkaufen kann. Ein Kaufinteressent bot ihm 500.000 €, andere etwas weniger.
Daneben verzögert sich das Urteil, weil ständig Berichterstatter in der Kammer wechseln: Januar 2015 erklärte das Gericht, dass Terminierung nicht vor 2016 erfolgt.
03.02.2015, 16:58
Und hier mein Lösungsweg, den ich für mich jetzt mal niedergeschrieben habe. Hab ehrlich gesagt k.A. Bin auch etwas geschwommen. Die Probleme sind ja teilweise bekannt, aber irgendwie wurde ich mit dem Aufbau nicht glücklich. Und irgendwie war auch das Zeitmanegment heute mal wieder nicht gut. Also - hier meine Lösung:
Klage: Zulässig (260 ZPO; kein 23 Nr. 2a GVG; Feststellungsinteresse ja – obwohl 756 [-], da Gerichtsvollzieher unzuständig bei Grundstücken)
Begründetheit: AGL 433 I 1; Anspruch untergegangen durch Rücktritt Prüfung des Rktr.
a. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1: Im Pal. Steht, dass Käufer mangelhafte Sache nicht annehmen muss und er auch nicht in Annahmeverzug gerät (434 Rn. 8 u.a.): also Prüfung inzident, ob Sache mangelhaft:
aa. Mieterträge können SM sein
bb. Wohnung von B: Hier wohl schon keine Minderung erklärt, sodass Mietertrag gar nicht gemindert
cc. Wohnung von W: Grundsätzlich ja, aber maßgeblich ist Zeitpunkt des Vertragsschlusses (so auch für Arglist).
dd. Mieterträge: Kein 434 Abs. 1 S.1: M wollte doch nicht zusichern, dass die Mieteinnahmen so bleiben wie bisher. Mit der Anlage sollte nur dargestellt werden, wie diese in der Vergangenheit waren.
ee. ZE: Mangel (-)
b. Erfolglose Frist: Problem war, ob bei Geldschulden es auf Versendung oder Leistungserfolg beim Gl. Ankommt. Letzteres war früher so („Schickschuld mit atypischer Gefahrtragung“), nun ist neue Zahlungsverzugs RiLi da und lt. Palandt 270 Rn. 5 ist 270 rili konform auszulegen. Die Rili gilt nur für Geschäftsleute, Palandt macht aber keine Einschränkungen, was ich auch bejaht habe.
c. Eigene Vertragstreue (da von Kl problematisiert). Unklar, bei wem Beweislast, wohl eher beim RüGegner (kl), aber sekundäre Darlegungslast ähnlich der Arglist. Hier nichts gegenteiliges ersichtlich, insbesondere darf M sofort nach Fristablauf (23.10.13.) zurücktreten.
Damit Rücktritt wirksam, Anspruch 1 und auch Anträge 2-4 unbegründet.
Gegenansprüche:
894 BGB auf Löschung der Vormerkung (da akzessorisch und KV weg; nicht 886 BGB) Zweckmäßig war es, diesen als 894 ZPO geltend zu machen, damit nicht erst mühsam gegen Kl vollstreckt werden muss.
346 IV, 325, 280 I, III, 283, 252 wg. Entgangenen Gewinn grds. Ja, aber hier noch nicht bezifferbar, daher Feststellungsklage. Diese soll auch Fälligkeitszinsen umfassen.
Wie der Prozess beschleunigt werden sollte, war mir schleierhaft. Ich dacht an einstweilige Verfügung derart, dass der Widerspruch gegen die Vormerkung eingetragen wird, 899 BGB. Dies ist laut Palandt 899 Rn. 2 aber nicht möglich.
Von daher habe ich nur einen Verweisungsantrag an eine andere Kammer gestellt und 1 Satz zur überlangen Verfahrensdauer nach der Rspr des EGMR geschrieben.
Im Schriftsatz ans Gericht habe ich mich auf die Anträge konzentriert und Widerklage erhoben. Daneben noch verweisungsantrag. Viel neues tatsächliches war nicht mehr zu sagen. Fehler könnten aufgrund von immensen Zeitmangel hinten raus bei der Darstellung zur Feststellungswiderklage unterlaufen sein – waren alle Anspruchsbegründen Tatsachen da?
Klage: Zulässig (260 ZPO; kein 23 Nr. 2a GVG; Feststellungsinteresse ja – obwohl 756 [-], da Gerichtsvollzieher unzuständig bei Grundstücken)
Begründetheit: AGL 433 I 1; Anspruch untergegangen durch Rücktritt Prüfung des Rktr.
a. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1: Im Pal. Steht, dass Käufer mangelhafte Sache nicht annehmen muss und er auch nicht in Annahmeverzug gerät (434 Rn. 8 u.a.): also Prüfung inzident, ob Sache mangelhaft:
aa. Mieterträge können SM sein
bb. Wohnung von B: Hier wohl schon keine Minderung erklärt, sodass Mietertrag gar nicht gemindert
cc. Wohnung von W: Grundsätzlich ja, aber maßgeblich ist Zeitpunkt des Vertragsschlusses (so auch für Arglist).
dd. Mieterträge: Kein 434 Abs. 1 S.1: M wollte doch nicht zusichern, dass die Mieteinnahmen so bleiben wie bisher. Mit der Anlage sollte nur dargestellt werden, wie diese in der Vergangenheit waren.
ee. ZE: Mangel (-)
b. Erfolglose Frist: Problem war, ob bei Geldschulden es auf Versendung oder Leistungserfolg beim Gl. Ankommt. Letzteres war früher so („Schickschuld mit atypischer Gefahrtragung“), nun ist neue Zahlungsverzugs RiLi da und lt. Palandt 270 Rn. 5 ist 270 rili konform auszulegen. Die Rili gilt nur für Geschäftsleute, Palandt macht aber keine Einschränkungen, was ich auch bejaht habe.
c. Eigene Vertragstreue (da von Kl problematisiert). Unklar, bei wem Beweislast, wohl eher beim RüGegner (kl), aber sekundäre Darlegungslast ähnlich der Arglist. Hier nichts gegenteiliges ersichtlich, insbesondere darf M sofort nach Fristablauf (23.10.13.) zurücktreten.
Damit Rücktritt wirksam, Anspruch 1 und auch Anträge 2-4 unbegründet.
Gegenansprüche:
894 BGB auf Löschung der Vormerkung (da akzessorisch und KV weg; nicht 886 BGB) Zweckmäßig war es, diesen als 894 ZPO geltend zu machen, damit nicht erst mühsam gegen Kl vollstreckt werden muss.
346 IV, 325, 280 I, III, 283, 252 wg. Entgangenen Gewinn grds. Ja, aber hier noch nicht bezifferbar, daher Feststellungsklage. Diese soll auch Fälligkeitszinsen umfassen.
Wie der Prozess beschleunigt werden sollte, war mir schleierhaft. Ich dacht an einstweilige Verfügung derart, dass der Widerspruch gegen die Vormerkung eingetragen wird, 899 BGB. Dies ist laut Palandt 899 Rn. 2 aber nicht möglich.
Von daher habe ich nur einen Verweisungsantrag an eine andere Kammer gestellt und 1 Satz zur überlangen Verfahrensdauer nach der Rspr des EGMR geschrieben.
Im Schriftsatz ans Gericht habe ich mich auf die Anträge konzentriert und Widerklage erhoben. Daneben noch verweisungsantrag. Viel neues tatsächliches war nicht mehr zu sagen. Fehler könnten aufgrund von immensen Zeitmangel hinten raus bei der Darstellung zur Feststellungswiderklage unterlaufen sein – waren alle Anspruchsbegründen Tatsachen da?
03.02.2015, 17:04
Zwei Fragen:
Warum nicht 886?
Warum keine einstweilige Verfügung auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Löschung?
Warum nicht 886?
Warum keine einstweilige Verfügung auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Löschung?
03.02.2015, 17:17
Bei mir ist es in etwa genauso. Bei der Minderung musste nur anders argumentiert werden, da es einer Erklärung im Mietrecht nicht bedarf, die Minderung tritt kraft Gesetz ein.
03.02.2015, 17:18
Ja das mit 899 geht leider nach bgh doch, steht im palandt in einer klammer am ende,sry
886 mE nicht weil vormerkung erloschen durch rücktritt und nicht nur einredebehaftet. Anspr auch möglich dachte ich mir aus 346 weil ja rücktritt und 812
Habe noch die frage aufgeworfen, ob falls das gericht einen mangel animmt, dieser viell wegen unerheblichkeit (gedanke 323 abs 5 satz 2 bzw eben 242) nicht zur verweigerung der leistung berechtigt.
Im ergebnis dann widerklage, leistungsklage auf sea, hilfsweise feststellungsklage auf sea und einst verfgg nach
Fand es wieder ziemlich viel...
886 mE nicht weil vormerkung erloschen durch rücktritt und nicht nur einredebehaftet. Anspr auch möglich dachte ich mir aus 346 weil ja rücktritt und 812
Habe noch die frage aufgeworfen, ob falls das gericht einen mangel animmt, dieser viell wegen unerheblichkeit (gedanke 323 abs 5 satz 2 bzw eben 242) nicht zur verweigerung der leistung berechtigt.
Im ergebnis dann widerklage, leistungsklage auf sea, hilfsweise feststellungsklage auf sea und einst verfgg nach
Fand es wieder ziemlich viel...
03.02.2015, 17:59
(03.02.2015, 16:58)GastDüsseldorf schrieb: Und hier mein Lösungsweg, den ich für mich jetzt mal niedergeschrieben habe. Hab ehrlich gesagt k.A. Bin auch etwas geschwommen. Die Probleme sind ja teilweise bekannt, aber irgendwie wurde ich mit dem Aufbau nicht glücklich. Und irgendwie war auch das Zeitmanegment heute mal wieder nicht gut. Also - hier meine Lösung:
Klage: Zulässig (260 ZPO; kein 23 Nr. 2a GVG; Feststellungsinteresse ja – obwohl 756 [-], da Gerichtsvollzieher unzuständig bei Grundstücken)
Begründetheit: AGL 433 I 1; Anspruch untergegangen durch Rücktritt Prüfung des Rktr.
a. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1: Im Pal. Steht, dass Käufer mangelhafte Sache nicht annehmen muss und er auch nicht in Annahmeverzug gerät (434 Rn. 8 u.a.): also Prüfung inzident, ob Sache mangelhaft:
aa. Mieterträge können SM sein
bb. Wohnung von B: Hier wohl schon keine Minderung erklärt, sodass Mietertrag gar nicht gemindert
cc. Wohnung von W: Grundsätzlich ja, aber maßgeblich ist Zeitpunkt des Vertragsschlusses (so auch für Arglist).
dd. Mieterträge: Kein 434 Abs. 1 S.1: M wollte doch nicht zusichern, dass die Mieteinnahmen so bleiben wie bisher. Mit der Anlage sollte nur dargestellt werden, wie diese in der Vergangenheit waren.
ee. ZE: Mangel (-)
b. Erfolglose Frist: Problem war, ob bei Geldschulden es auf Versendung oder Leistungserfolg beim Gl. Ankommt. Letzteres war früher so („Schickschuld mit atypischer Gefahrtragung“), nun ist neue Zahlungsverzugs RiLi da und lt. Palandt 270 Rn. 5 ist 270 rili konform auszulegen. Die Rili gilt nur für Geschäftsleute, Palandt macht aber keine Einschränkungen, was ich auch bejaht habe.
c. Eigene Vertragstreue (da von Kl problematisiert). Unklar, bei wem Beweislast, wohl eher beim RüGegner (kl), aber sekundäre Darlegungslast ähnlich der Arglist. Hier nichts gegenteiliges ersichtlich, insbesondere darf M sofort nach Fristablauf (23.10.13.) zurücktreten.
Damit Rücktritt wirksam, Anspruch 1 und auch Anträge 2-4 unbegründet.
Gegenansprüche:
894 BGB auf Löschung der Vormerkung (da akzessorisch und KV weg; nicht 886 BGB) Zweckmäßig war es, diesen als 894 ZPO geltend zu machen, damit nicht erst mühsam gegen Kl vollstreckt werden muss.
346 IV, 325, 280 I, III, 283, 252 wg. Entgangenen Gewinn grds. Ja, aber hier noch nicht bezifferbar, daher Feststellungsklage. Diese soll auch Fälligkeitszinsen umfassen.
Wie der Prozess beschleunigt werden sollte, war mir schleierhaft. Ich dacht an einstweilige Verfügung derart, dass der Widerspruch gegen die Vormerkung eingetragen wird, 899 BGB. Dies ist laut Palandt 899 Rn. 2 aber nicht möglich.
Von daher habe ich nur einen Verweisungsantrag an eine andere Kammer gestellt und 1 Satz zur überlangen Verfahrensdauer nach der Rspr des EGMR geschrieben.
Im Schriftsatz ans Gericht habe ich mich auf die Anträge konzentriert und Widerklage erhoben. Daneben noch verweisungsantrag. Viel neues tatsächliches war nicht mehr zu sagen. Fehler könnten aufgrund von immensen Zeitmangel hinten raus bei der Darstellung zur Feststellungswiderklage unterlaufen sein – waren alle Anspruchsbegründen Tatsachen da?
Bestand denn für die Feststellung ein Feststellungsinteresse? Und woraus soll das folgen?
03.02.2015, 18:05
(03.02.2015, 17:59)Gast_1 schrieb:(03.02.2015, 16:58)GastDüsseldorf schrieb: Und hier mein Lösungsweg, den ich für mich jetzt mal niedergeschrieben habe. Hab ehrlich gesagt k.A. Bin auch etwas geschwommen. Die Probleme sind ja teilweise bekannt, aber irgendwie wurde ich mit dem Aufbau nicht glücklich. Und irgendwie war auch das Zeitmanegment heute mal wieder nicht gut. Also - hier meine Lösung:
Klage: Zulässig (260 ZPO; kein 23 Nr. 2a GVG; Feststellungsinteresse ja – obwohl 756 [-], da Gerichtsvollzieher unzuständig bei Grundstücken)
Begründetheit: AGL 433 I 1; Anspruch untergegangen durch Rücktritt Prüfung des Rktr.
a. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1: Im Pal. Steht, dass Käufer mangelhafte Sache nicht annehmen muss und er auch nicht in Annahmeverzug gerät (434 Rn. 8 u.a.): also Prüfung inzident, ob Sache mangelhaft:
aa. Mieterträge können SM sein
bb. Wohnung von B: Hier wohl schon keine Minderung erklärt, sodass Mietertrag gar nicht gemindert
cc. Wohnung von W: Grundsätzlich ja, aber maßgeblich ist Zeitpunkt des Vertragsschlusses (so auch für Arglist).
dd. Mieterträge: Kein 434 Abs. 1 S.1: M wollte doch nicht zusichern, dass die Mieteinnahmen so bleiben wie bisher. Mit der Anlage sollte nur dargestellt werden, wie diese in der Vergangenheit waren.
ee. ZE: Mangel (-)
b. Erfolglose Frist: Problem war, ob bei Geldschulden es auf Versendung oder Leistungserfolg beim Gl. Ankommt. Letzteres war früher so („Schickschuld mit atypischer Gefahrtragung“), nun ist neue Zahlungsverzugs RiLi da und lt. Palandt 270 Rn. 5 ist 270 rili konform auszulegen. Die Rili gilt nur für Geschäftsleute, Palandt macht aber keine Einschränkungen, was ich auch bejaht habe.
c. Eigene Vertragstreue (da von Kl problematisiert). Unklar, bei wem Beweislast, wohl eher beim RüGegner (kl), aber sekundäre Darlegungslast ähnlich der Arglist. Hier nichts gegenteiliges ersichtlich, insbesondere darf M sofort nach Fristablauf (23.10.13.) zurücktreten.
Damit Rücktritt wirksam, Anspruch 1 und auch Anträge 2-4 unbegründet.
Gegenansprüche:
894 BGB auf Löschung der Vormerkung (da akzessorisch und KV weg; nicht 886 BGB) Zweckmäßig war es, diesen als 894 ZPO geltend zu machen, damit nicht erst mühsam gegen Kl vollstreckt werden muss.
346 IV, 325, 280 I, III, 283, 252 wg. Entgangenen Gewinn grds. Ja, aber hier noch nicht bezifferbar, daher Feststellungsklage. Diese soll auch Fälligkeitszinsen umfassen.
Wie der Prozess beschleunigt werden sollte, war mir schleierhaft. Ich dacht an einstweilige Verfügung derart, dass der Widerspruch gegen die Vormerkung eingetragen wird, 899 BGB. Dies ist laut Palandt 899 Rn. 2 aber nicht möglich.
Von daher habe ich nur einen Verweisungsantrag an eine andere Kammer gestellt und 1 Satz zur überlangen Verfahrensdauer nach der Rspr des EGMR geschrieben.
Im Schriftsatz ans Gericht habe ich mich auf die Anträge konzentriert und Widerklage erhoben. Daneben noch verweisungsantrag. Viel neues tatsächliches war nicht mehr zu sagen. Fehler könnten aufgrund von immensen Zeitmangel hinten raus bei der Darstellung zur Feststellungswiderklage unterlaufen sein – waren alle Anspruchsbegründen Tatsachen da?
Bestand denn für die Feststellung ein Feststellungsinteresse? Und woraus soll das folgen?
Fand das auch nicht unproblematisch, zumal ihm ja eigentl schon ein schaden entstanden war, er diesen ggf nur nicht beweisen kann. Dachte mir aber nach den grundsätzen der noch möglichen schadensentwicklung müsse ein festint vorliegen. Habe aber daher primar leistungkl erhoben (das gericht kann ja bekl anhören, wertgutachten mglweise, sollte evtl ausreichen) hilfsweise aber feststellungsklage auf künftige schäden, natürl ist letzteres aber ein risiko für mandanten weil er dann erneut ein käufer finden muss und bis dahin viell schon der widerspruch eingetragen sein wird...naja denke da war viell vieles vertretbar
03.02.2015, 18:12
(03.02.2015, 18:05)Gast schrieb:(03.02.2015, 17:59)Gast_1 schrieb:(03.02.2015, 16:58)GastDüsseldorf schrieb: Und hier mein Lösungsweg, den ich für mich jetzt mal niedergeschrieben habe. Hab ehrlich gesagt k.A. Bin auch etwas geschwommen. Die Probleme sind ja teilweise bekannt, aber irgendwie wurde ich mit dem Aufbau nicht glücklich. Und irgendwie war auch das Zeitmanegment heute mal wieder nicht gut. Also - hier meine Lösung:
Klage: Zulässig (260 ZPO; kein 23 Nr. 2a GVG; Feststellungsinteresse ja – obwohl 756 [-], da Gerichtsvollzieher unzuständig bei Grundstücken)
Begründetheit: AGL 433 I 1; Anspruch untergegangen durch Rücktritt Prüfung des Rktr.
a. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1: Im Pal. Steht, dass Käufer mangelhafte Sache nicht annehmen muss und er auch nicht in Annahmeverzug gerät (434 Rn. 8 u.a.): also Prüfung inzident, ob Sache mangelhaft:
aa. Mieterträge können SM sein
bb. Wohnung von B: Hier wohl schon keine Minderung erklärt, sodass Mietertrag gar nicht gemindert
cc. Wohnung von W: Grundsätzlich ja, aber maßgeblich ist Zeitpunkt des Vertragsschlusses (so auch für Arglist).
dd. Mieterträge: Kein 434 Abs. 1 S.1: M wollte doch nicht zusichern, dass die Mieteinnahmen so bleiben wie bisher. Mit der Anlage sollte nur dargestellt werden, wie diese in der Vergangenheit waren.
ee. ZE: Mangel (-)
b. Erfolglose Frist: Problem war, ob bei Geldschulden es auf Versendung oder Leistungserfolg beim Gl. Ankommt. Letzteres war früher so („Schickschuld mit atypischer Gefahrtragung“), nun ist neue Zahlungsverzugs RiLi da und lt. Palandt 270 Rn. 5 ist 270 rili konform auszulegen. Die Rili gilt nur für Geschäftsleute, Palandt macht aber keine Einschränkungen, was ich auch bejaht habe.
c. Eigene Vertragstreue (da von Kl problematisiert). Unklar, bei wem Beweislast, wohl eher beim RüGegner (kl), aber sekundäre Darlegungslast ähnlich der Arglist. Hier nichts gegenteiliges ersichtlich, insbesondere darf M sofort nach Fristablauf (23.10.13.) zurücktreten.
Damit Rücktritt wirksam, Anspruch 1 und auch Anträge 2-4 unbegründet.
Gegenansprüche:
894 BGB auf Löschung der Vormerkung (da akzessorisch und KV weg; nicht 886 BGB) Zweckmäßig war es, diesen als 894 ZPO geltend zu machen, damit nicht erst mühsam gegen Kl vollstreckt werden muss.
346 IV, 325, 280 I, III, 283, 252 wg. Entgangenen Gewinn grds. Ja, aber hier noch nicht bezifferbar, daher Feststellungsklage. Diese soll auch Fälligkeitszinsen umfassen.
Wie der Prozess beschleunigt werden sollte, war mir schleierhaft. Ich dacht an einstweilige Verfügung derart, dass der Widerspruch gegen die Vormerkung eingetragen wird, 899 BGB. Dies ist laut Palandt 899 Rn. 2 aber nicht möglich.
Von daher habe ich nur einen Verweisungsantrag an eine andere Kammer gestellt und 1 Satz zur überlangen Verfahrensdauer nach der Rspr des EGMR geschrieben.
Im Schriftsatz ans Gericht habe ich mich auf die Anträge konzentriert und Widerklage erhoben. Daneben noch verweisungsantrag. Viel neues tatsächliches war nicht mehr zu sagen. Fehler könnten aufgrund von immensen Zeitmangel hinten raus bei der Darstellung zur Feststellungswiderklage unterlaufen sein – waren alle Anspruchsbegründen Tatsachen da?
Bestand denn für die Feststellung ein Feststellungsinteresse? Und woraus soll das folgen?
Fand das auch nicht unproblematisch, zumal ihm ja eigentl schon ein schaden entstanden war, er diesen ggf nur nicht beweisen kann. Dachte mir aber nach den grundsätzen der noch möglichen schadensentwicklung müsse ein festint vorliegen. Habe aber daher primar leistungkl erhoben (das gericht kann ja bekl anhören, wertgutachten mglweise, sollte evtl ausreichen) hilfsweise aber feststellungsklage auf künftige schäden, natürl ist letzteres aber ein risiko für mandanten weil er dann erneut ein käufer finden muss und bis dahin viell schon der widerspruch eingetragen sein wird...naja denke da war viell vieles vertretbar
Ich hab mich letztlich gegen die FK entschieden, weil die ja grds. subsidiär ist. Dann kenne ich die Feststellung zukünft. Schäden nur vom Schmerzensgeld, wo die Interessenlage nochmal ne andere war. Dann war ich mir unsicher, und hab gesagt, man müsse noch warten bis der Schaden zu beziffern ist...kein Plan...
03.02.2015, 18:24
Fandet ihr denn alle den einstweiligen Rechtsschutz so abwegig?
Ich hatte das Gefühl, dass das auf jeden Fall auf einen entsprechenden Antrag hinauslaufen sollte. Wofür sonst der Hinweis, dass zügige Klärung her soll und dann noch das Schreiben von Gericht??
Ich hatte das Gefühl, dass das auf jeden Fall auf einen entsprechenden Antrag hinauslaufen sollte. Wofür sonst der Hinweis, dass zügige Klärung her soll und dann noch das Schreiben von Gericht??
03.02.2015, 18:29
(03.02.2015, 18:24)Gast schrieb: Fandet ihr denn alle den einstweiligen Rechtsschutz so abwegig?
Ich hatte das Gefühl, dass das auf jeden Fall auf einen entsprechenden Antrag hinauslaufen sollte. Wofür sonst der Hinweis, dass zügige Klärung her soll und dann noch das Schreiben von Gericht??
Nein garnicht, 899 geht ja. Denke das war tatsächlich gewollt!