09.10.2017, 21:03
(09.10.2017, 20:17)Gast schrieb: ja aber wäre im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der ursprüngliche Klage nicht schon der Anspruch verjährt gewesen? die Klägerin hat sich ja schon damals auf Verjährung berufen... aber gut, habe die Zeiten jetzt nicht mehr so im Kopf
Stimmt, das kam so halb raus bei dem, was die Parteien aus dem damaligen Urteil wiedergegeben haben. Wenn man dieser Ansicht ist, muss man quasi nur die Entscheidungsgründe "wiederholen", die wohl schon im Urteil gegen RM standen.
09.10.2017, 21:05
Insgesamt wäre es übrigens superpraktisch, wenn die jeweiligen Gäste ihr Bundesland dazuschreiben, damit man sich nicht jedes Mal fürchterlich erschreckt, wenn von Sachen die Rede ist, die überhaupt nicht zur eigenen Klausur passen! :D
09.10.2017, 22:00
(09.10.2017, 19:12)LSA schrieb:Ja, streich meine Ausführungen. Wie gesagt, totaler Blackout.(09.10.2017, 14:39)NRW-Mark schrieb: Wenn irgendeiner aus nrw heute wusste, was man da machen soll, bitte mal kurze Info.
Ich stand total aufm Schlauch. Mein Ansatz war neuer Prozess, nicht fortführen; mit ehemaliger Beklagten zu 2.) als jetzige Klägerin einer Titelgegenklage -> Rechtskraft des Urteils im Vorprozess als materieller Unwirksamkeitsgrund (aber verneint). Daurch auch 361 (-). Schadensersatz (-) wegen Verjährung. Aber war extrem improvisiert alles bei mir.
Bei Euch lief eine etwas andere Klausur, oder?
Inhaltlich klingt es ähnlich, aber so ganz schlau werde ich aus Deinen Worten nicht...
Ich hatte die ganze Zeit ZVS im Kopf und die Klausur mit dem Antrag "Festzustellen dass der Vergleich das Verfahren nicht beendet hat" in Titelgegenklage umgedeutet, weil da von vollstr.Ausfertigung und drohender ZVS die Rede war. Also denke die hab ich total verbockt. Also ich hatte zumindest die andere Klausur.
09.10.2017, 23:09
Bei mir war es nicht verjährt. Anspruch entstand einen Monat nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheids, 135 I BauGB. Die Verjährung richtet sich nach der regelmäßigen. Hab mich dann an den Palandt Rn1 gehalten, der sagte, dass die Verjährung bei unsicheren Ansprüchen in der Zeit aussetzt. Das war für die Musterklage 4 Jahre und schon passte es genau, dass der Anspruch nicht verjährt war.
Ich ärgere mich aber tierisch, dass ich die Widerklage nicht inzidiert als dolo agit einrede geprüft habe.
Ich ärgere mich aber tierisch, dass ich die Widerklage nicht inzidiert als dolo agit einrede geprüft habe.
10.10.2017, 16:08
überraschend ruhig hier...alle so geschockt, wie ich? keine Muster-Lösung von LSA?
10.10.2017, 16:19
Was lief bei euch?
NDS: Subunternehmervertrag....klassische Kautelarklausur...
NDS: Subunternehmervertrag....klassische Kautelarklausur...
10.10.2017, 16:25
ja ich war doch sehr geschockt von der Klausur. Hab gar nicht richtig gerafft was man nun überhaupt im praktischen Teil machen sollte...
10.10.2017, 16:28
GPA Nord: Verkehrsunfall. Kind wurde angefahren. Bekannte der Mutter des Kindes hat Kind auf Spielplatz mitgenommen. Kind lief von dort aus weg und vors Auto.
10.10.2017, 16:39
Eine Frage zu gestern (GPA Nord): Titelgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage?
10.10.2017, 16:49
In NRW auch der Verkehrsunfall bei dem ein zweijähriges Kind angefahren wurde. Versicherung wollte wissen, welche Schadenspositionen sie ersetzen muss. Anspruch wurde von RA für das Kind gegenüber der Versicherung des Unfallfahrers geltend gemacht. Unter anderem Schmerzensgeld, heilbehandlungskosten, übernachtungskosten der Mutter im Krankenhaus...