09.10.2017, 19:14
LSA ich finde deine Lösungen immer ganz gut bisher (vielleicht auch weil sie meinen AUsführungen ähnlich sind :D)
Ich habe den Widerruf bejaht und kam so gar nicht mehr zu § 313... Die Behauptung mit den Prozessbevollmächtigten war ja strittig (aber keine BEweisaufnahme hierzu)... habe halt damit argumentiert, dass der Regress nach § 426 II aus dem Vergleich ja auch wegfällt.. Denn wenn gegen Beklagten zu 2) der Vergleich aufgehoben wird und für Beklagte zu 1) dieser ungeändert stehen bleibt, dann steht in dem Vergleich ja immernoch der Regressanspruch... Die Ziffer 2 und 1 zeigen ja auch, dass die Klägerin erstmal alles bezahlen soll und dann beim Beklagten zu 2) Regress nehmen soll... Wenn er jetzt widerruft und der Vergleich so stehen bleibt, dann muss sie ja alles bezahlen.. das kann mE nicht gewollt sein (wäre natürlich auch bei § 313 gegangen) Und es stand halt im Vergleich noch, dass bei Widerruf alle Anträge gestellt werden sollen, also auch die von der Klägerin ... ich hoffe mal, dass die Argumentationslinie jedenfalls so aspektiert wird...
im Rahmen der Widerklage haben die Beklagten ja argumentiert, dass VA erst wirksam ist, wenn bestandskräftig.. habe da bissle was von vollziehbarkeitstheorie und so erzählt und gesagt, dass VA mit Bekanntgabe wirksam wird und durch § 80 II auch vollziehbar wird und es deshalb mit der Bekanntgabe schon die Frist anfängt zu laufen... dass das gericht so oder so den Rechtsstreit ausgesetzt hätte und deshalb die Kostenlast unzumutbar gewesen wäre, habe ich abgelehnt, weil die kostenlast nur gering wär und es in der Hand der Kläger lag die Hemmung einzuleiten... § 204 Nr. 12 war auch nicht einschlägig.. deshalb verjährt...
Nebenentscheidung aber verkackt, wie ich gerade selbst merke.. naja, gibt schlimmeres...
Ich habe den Widerruf bejaht und kam so gar nicht mehr zu § 313... Die Behauptung mit den Prozessbevollmächtigten war ja strittig (aber keine BEweisaufnahme hierzu)... habe halt damit argumentiert, dass der Regress nach § 426 II aus dem Vergleich ja auch wegfällt.. Denn wenn gegen Beklagten zu 2) der Vergleich aufgehoben wird und für Beklagte zu 1) dieser ungeändert stehen bleibt, dann steht in dem Vergleich ja immernoch der Regressanspruch... Die Ziffer 2 und 1 zeigen ja auch, dass die Klägerin erstmal alles bezahlen soll und dann beim Beklagten zu 2) Regress nehmen soll... Wenn er jetzt widerruft und der Vergleich so stehen bleibt, dann muss sie ja alles bezahlen.. das kann mE nicht gewollt sein (wäre natürlich auch bei § 313 gegangen) Und es stand halt im Vergleich noch, dass bei Widerruf alle Anträge gestellt werden sollen, also auch die von der Klägerin ... ich hoffe mal, dass die Argumentationslinie jedenfalls so aspektiert wird...
im Rahmen der Widerklage haben die Beklagten ja argumentiert, dass VA erst wirksam ist, wenn bestandskräftig.. habe da bissle was von vollziehbarkeitstheorie und so erzählt und gesagt, dass VA mit Bekanntgabe wirksam wird und durch § 80 II auch vollziehbar wird und es deshalb mit der Bekanntgabe schon die Frist anfängt zu laufen... dass das gericht so oder so den Rechtsstreit ausgesetzt hätte und deshalb die Kostenlast unzumutbar gewesen wäre, habe ich abgelehnt, weil die kostenlast nur gering wär und es in der Hand der Kläger lag die Hemmung einzuleiten... § 204 Nr. 12 war auch nicht einschlägig.. deshalb verjährt...
Nebenentscheidung aber verkackt, wie ich gerade selbst merke.. naja, gibt schlimmeres...
09.10.2017, 19:26
(09.10.2017, 19:14)Gast schrieb: Denn wenn gegen Beklagten zu 2) der Vergleich aufgehoben wird und für Beklagte zu 1) dieser ungeändert stehen bleibt, dann steht in dem Vergleich ja immernoch der Regressanspruch... Die Ziffer 2 und 1 zeigen ja auch, dass die Klägerin erstmal alles bezahlen soll und dann beim Beklagten zu 2) Regress nehmen soll... Wenn er jetzt widerruft und der Vergleich so stehen bleibt, dann muss sie ja alles bezahlen.. das kann mE nicht gewollt sein (wäre natürlich auch bei § 313 gegangen) Und es stand halt im Vergleich noch, dass bei Widerruf alle Anträge gestellt werden sollen, also auch die von der Klägerin ... ich hoffe mal, dass die Argumentationslinie jedenfalls so aspektiert wird...
Meiner Meinung nach geht es genau so aus, dass die Klägerin alles bezahlen muss. Ist zwar etwas seltsam, aber ich hab mir dann gedacht: "Schließ' halt nicht so bescheuerte Vergleiche ab!" Der Regressanspruch besteht ja nach § 426 II BGB ohnehin, Nr. 2 des Vergleichs ändert ja nur die Fälligkeit des Regressanspruchs durch eine Ratenzahlungsvereinbarung. Das mit den Anträgen habe ich zu spät gesehen und dann nicht mehr untergebracht bzw. hätte es meiner Lösung widersprochen, genau wie die Formulierung in Nr. 3 "Dieser Vergleich" und die seltsame Kostentragungsregelung im Urteil gegenüber dem ehemaligen Beklagten.
Ich wollte gern noch zum Rücktritt kommen. Außerdem wollte ich nicht darüber nachdenken, ob nicht der Widerruf, wenn er gegenüber der Klägerin wirkt, dazu führt, dass der Vergleich ex tunc wegfällt (im Kommentar stand "Widerrufsvorbehalt als aufschiebende Bedingung"), weil ich nicht wusste, ob das dann überhaupt in der VAK geltend gemacht werden kann.
(09.10.2017, 19:14)Gast schrieb: im Rahmen der Widerklage haben die Beklagten ja argumentiert, dass VA erst wirksam ist, wenn bestandskräftig.. habe da bissle was von vollziehbarkeitstheorie und so erzählt und gesagt, dass VA mit Bekanntgabe wirksam wird und durch § 80 II auch vollziehbar wird und es deshalb mit der Bekanntgabe schon die Frist anfängt zu laufen... dass das gericht so oder so den Rechtsstreit ausgesetzt hätte und deshalb die Kostenlast unzumutbar gewesen wäre, habe ich abgelehnt, weil die kostenlast nur gering wär und es in der Hand der Kläger lag die Hemmung einzuleiten... § 204 Nr. 12 war auch nicht einschlägig.. deshalb verjährt...
Welche Anspruchsgrundlage hast Du denn bei der Widerklage? Ich war der Meinung, es kommt nicht auf den Anspruch des Abwasserverbandes gegen die Beklagten an, sondern auf den Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin, und dieser (Ausgleichsanspruch) entsteht bei mir erst, als sie selbst die 2.800 € zahlen.
Ich finde Deine Lösung aber auch ziemlich gut. Bei der Widerklage habe ich mir das Problem ja quasi bewusst "abgeschnitten", das war bestimmt nicht so gedacht.
09.10.2017, 19:46
eine wirkliche AGL habe ich nicht... ich habe halt nur § 7 des Vertrages genommen... ich hatte für die WK da kaum zeit bzw... wollte alle argumente der Beklagten noch wegschmettern. Deshalb habe ich mich da sehr kurz gehalten...
Ich habe mich auch bewusst für den Widerruf entschieden... denn wenn ich den Rücktritt angenommen hätte, dann hätte ich da ja schwerpunktmäßig arbeiten müssen und dann nur sagen auf die unwirksamkeit des vergleichs wegen des Widerrufs kam es nicht an... hatte irgendiwe zum Widerruf n besseren Zugang als zu § 313... wobei man dann ja erstmal § 779 ansprechen muss... da der ja spezieller ist
Ich habe mich auch bewusst für den Widerruf entschieden... denn wenn ich den Rücktritt angenommen hätte, dann hätte ich da ja schwerpunktmäßig arbeiten müssen und dann nur sagen auf die unwirksamkeit des vergleichs wegen des Widerrufs kam es nicht an... hatte irgendiwe zum Widerruf n besseren Zugang als zu § 313... wobei man dann ja erstmal § 779 ansprechen muss... da der ja spezieller ist
09.10.2017, 19:49
achja: die Überlegung mit der ex tunc wirkung hatte ich auch... dann habe ich aber einfach die Titelgegenklage genommen... hatte irgendwie das Gefühl, dass es gegen den Titel ansich ging... Ein satz hat mich zu dem Ergebnis gebracht (deshalb musste ich die ZUlässigkeit nochmal schreiben) und hinten raus fehlte mir die Zeit.
09.10.2017, 20:14
Ich habe bei der Widerklage 212 I Nr.1 BGB genommen und daher verjährung verneint. Im Palandt stand dass das deklaratorische Anerkenntnis die Verjährung neu beginnen lässt und der Vergleich ist ja materiell-rechtlich ein solches Anerkenntnis.
09.10.2017, 20:17
ja aber wäre im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der ursprüngliche Klage nicht schon der Anspruch verjährt gewesen? die Klägerin hat sich ja schon damals auf Verjährung berufen... aber gut, habe die Zeiten jetzt nicht mehr so im Kopf
09.10.2017, 20:53
(09.10.2017, 19:46)Gast schrieb: eine wirkliche AGL habe ich nicht... ich habe halt nur § 7 des Vertrages genommen... ich hatte für die WK da kaum zeit bzw... wollte alle argumente der Beklagten noch wegschmettern. Deshalb habe ich mich da sehr kurz gehalten...
Ich habe mich auch bewusst für den Widerruf entschieden... denn wenn ich den Rücktritt angenommen hätte, dann hätte ich da ja schwerpunktmäßig arbeiten müssen und dann nur sagen auf die unwirksamkeit des vergleichs wegen des Widerrufs kam es nicht an... hatte irgendiwe zum Widerruf n besseren Zugang als zu § 313... wobei man dann ja erstmal § 779 ansprechen muss... da der ja spezieller ist
Das Problem mit dem Verhältnis Widerruf - Rücktritt hatte ich auch und habe es dann so gelödt, dass ich geschrieben habe "konnte vom Vergleich noch zurücktreten, weil er durch den Widerruf durch RM seine Wirkung ihr gegenüber nicht verloren hatte" und dann habe ich das erstmal ausführlich begründet und dann den Rücktritt gemacht. Dass § 779 spezieller ist, habe ich leider übersehen... :(
09.10.2017, 20:56
(09.10.2017, 19:49)Gast schrieb: achja: die Überlegung mit der ex tunc wirkung hatte ich auch... dann habe ich aber einfach die Titelgegenklage genommen... hatte irgendwie das Gefühl, dass es gegen den Titel ansich ging... Ein satz hat mich zu dem Ergebnis gebracht (deshalb musste ich die ZUlässigkeit nochmal schreiben) und hinten raus fehlte mir die Zeit.
Titelgegenklage habe ich überhaupt nicht angesprochen, war von einer reinen VAK ausgegangen - aber jetzt, wo Du es sagst, klingt es ziemlich plausibel. Das Zeitproblem hatte ich auch, deshalb ja die "elegante" Lösung mit der Verjährung - so habe ich mir immerhin den Grundkurs Verwaltungsrecht ersparen können ;D
09.10.2017, 20:58
naja man kann ja nicht alles sehen... da würde ich mir jetzt nichts draus machen... habe auch n fehler im Tenor, der komplett hirnrissig ist... aber nagut... das macht die Klausur nicht total unbrauchbar ^^
09.10.2017, 20:59
(09.10.2017, 20:14)Gast schrieb: Ich habe bei der Widerklage 212 I Nr.1 BGB genommen und daher verjährung verneint. Im Palandt stand dass das deklaratorische Anerkenntnis die Verjährung neu beginnen lässt und der Vergleich ist ja materiell-rechtlich ein solches Anerkenntnis.
Die spannende Frage war ja, wann die Verjährungsfrist begonnen hat - mit Ausgangsbescheid, Widerspruchsbescheid oder (meine Lösung ;)) Zahlung durch die Beklagten.