09.10.2017, 16:20
(09.10.2017, 16:18)Ands schrieb: In Niedersachsen lief eine Relationsklausur zum Abgasskandal mit Rücktritt und Anfechtung des Kaufvertrags, Annahmeverzug, der streitig war, Gebührenschaden plus Schadensersatz wegen Sturzes auf dem Betriebsgelände des Verkäufers...Beweisaufnahme mit Zeugen bzgl. Sturz und Annahmeverzug... Also ich bin nicht einmal ansatzweise fertig geworden:@ Naja aber morgen dann der Höhepunkt Kautelar ;)
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/pader...70621.html
Das war ungefähr der Fall. Es gab aber nur eine Beklagte.
09.10.2017, 17:01
Danke :-)
Großes kino -.- ich hab es komplett anders gelöst :-/ bei mir war die Anfechtung verfristet und die Pflichtberletzung unerheblich:-/
Großes kino -.- ich hab es komplett anders gelöst :-/ bei mir war die Anfechtung verfristet und die Pflichtberletzung unerheblich:-/
09.10.2017, 17:07
313 BGB ist doch subsidiär zu 779 BGB oder nicht ?:-/
Habe auch die Titelgegenklage genommen. 779(+) und dann bei der widerklage auch gesagt dass sie zulässig ist, aber unbegründet. Habe da aber kaum was brauchbares zu Papier gebracht.
Habe auch die Titelgegenklage genommen. 779(+) und dann bei der widerklage auch gesagt dass sie zulässig ist, aber unbegründet. Habe da aber kaum was brauchbares zu Papier gebracht.
09.10.2017, 17:42
09.10.2017, 17:49
09.10.2017, 17:50
ZR III: Zwangsvollstreckungsrecht, Vollstreckungsabwehrklage
Die Parteien sind Verkäufer bzw. Käufer eines Hauses und streiten um die Bezahlung der Kosten des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation.
Das Grundstück wurde im Jahr 2006 an die Kanalisation angeschlossen. Im Jahr 2009 verkaufte die Klägerin (damals zusammen mit Robert Merschky als Miteigentümer) das Haus an die Beklagten. Im Kaufvertrag wurde eine Stichtagsregelung vereinbart, nach der es für die Frage danach, wer eventuelle Erschließungskosten zu tragen hat, darauf ankommen sollte, man die entsprechenden Arbeiten vorgenommen wurden. Im Jahr 2011 erließ der Abwasserverband einen Bescheid, durch den die Beklagten als Grundstückseigentümer zur Zahlung von 2.800 € Anschlusskosten für den Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation verpflichtet wurden. Die Beklagten legten Widerspruch ein, der erst 2015 abschlägig beschieden wurde. Grund hierfür war ein in dieser Zeit vor dem Verwaltungsgericht laufendes „Musterverfahren“. Auf den Widerspruchsbescheid zahlten die Beklagten 2.800 € an den Abwasserverband und forderten die Klägerin und Herrn Merschky erst vorgerichtlich, dann klageweise zur Zahlung auf. Im Gütetermin dieses Verfahrens wurde ein Prozessvergleich geschlossen, nach dem sich die jetzige Klägerin und Herr Merschky gesamtschuldnerisch verpflichteten, an die jetzigen Beklagten 1.400 € zu zahlen. Außerdem wurde geregelt, dass Herr Merschky „seinen“ Anteil von 700 € in Raten an die jetzige Klägerin zahlen sollte. Der Vergleich sollte – nur für ihn – binnen zwei Wochen widerrufbar sein. Hilfsweise wurden die Anträge gestellt und für den Fall des Widerrufs ein Verkündungstermin bestimmt.
Herr Merschky erklärte in der Folge fristgerecht den Widerruf, sodass wies das Gericht die Klage ihm gegenüber ab. Dabei ging es davon aus, dass der Vergleich im Übrigen, also gegenüber der Klägerin, wirksam bleibe. [Die Kosten wurden allerdings beiden aufgelegt, ich wusste aber nicht, ob und wie ich das in der Lösung unterbringe.]
Die Beklagten lassen sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen und drohen die Zwangsvollstreckung an, woraufhin die Klägerin Vollstreckungsabwehrklage erhebt. Darauf erheben die Beklagten Hilfswiderklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung der „kompletten“ 2.800 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Forderung sei verjährt, weil als Verjährungsbeginn der Ausgangsbescheid und nicht der Widerspruchsbescheid zugrunde zu legen sei, und erhebt die entsprechende Einrede.
Außerdem ist man sich uneins, was verschiedene Zulässigkeitsfragen betrifft, unter anderem entgegenstehende Rechtshängigkeit bzw. Rechtskraft.
Streitwert und vorläufige Vollstreckbarkeit waren erlassen, im Übrigen sollte quasi zu allem ein Hilfsgutachten gemacht werden.
Ich habe beide Klagen durchgehen lassen.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit (+), die Klägerin behauptet, der Vergleich sei nicht (mehr) wirksam, sodass daraus nicht vollstreckt werden dürfte → materiell-rechtlicher Einwand
II. Zuständigkeit (+), AG Haldensleben als Prozessgericht (§§ 767 I, 802 ZPO), bei dem der Rechtsstreit vor Abschluss des Vergleichs anhängig war
III. Rechtsschutzbedürfnis (+), drohende Vollstreckung aus dem Vergleich, vollstreckbare Ausfertigung erteilt, Zwangsvollstreckung angedroht
B. Begründetheit der Klage
I. Sachbefugnis (+), Parteien des Rechtsstreits als Vollstreckungsschuldner und –gläubiger
II. materiell-rechtliche Einwendung
1. Widerruf des Vergleichs
Die Frage war, ob der Widerruf des Vergleichs durch Robert Merschky auch gegenüber der Klägerin wirkt.
dagegen: Wortlaut des Vergleichs – Widerrufsrecht nur für ihn, § 425 Abs. 1 BGB (Widerruf des Vergleichs ist keine der in §§ 422 ff. genannte Tatsache und wirkt deshalb nicht für den anderen Gesamtschuldner), Klägerin und RM sind keine notwendigen Streitgenossen, sondern „nur“ einfache Gesamtschuldner, sodass der Rechtsstreit ihnen gegenüber unterschiedlich entschieden werden kann, Prozessvergleich ist streng am Wortlaut auszulegen (steht zumindest so im Zöller), dort ist nicht die Rede davon, dass der Widerruf durch RM auch für die Klägerin wirkt
dafür: Einigkeit der Prozessbevollmächtigten darüber, dass bei Widerruf durch RM der gesamte Vergleich „platzen“ soll – steht aber nicht im Vergleich selbst drin.
Letztlich habe ich eine Drittwirkung des Widerrufs auf die Klägerin abgelehnt und dann einen Rücktritt nach § 313 III 1 BGB geprüft und zwar wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage wegen des erwähnten gemeinsamen Irrtums (übereinstimmende Grundlage des Vertrages) darüber, dass der Vergleich platzt, wenn RM widerruft
Unzumutbarkeit des Festhaltens bejaht mit der Begründung, dass die Klägerin wegen des Widerrufs und der rechtskräftigen Entscheidung gegenüber RM keine Regressmöglichkeit nach § 426 II hat. Anpassungsmöglichkeit habe ich ohne weitere Begründung verneint. Rücktritt war erklärt (§ 349 BGB)
Damit Aufhebung des Vergleichs ex nunc mit Rücktritt → Einwand i.S.d. § 767 BGB, keine Präklusion, weil Prozessvergleichen keine Rechtskraft zukommt.
Damit war die Klage durch.
C. Zulässigkeit der Widerklage
I. Zuständigkeit: örtlich und sachlich nach den allgemeinen Vorschriften
II. Konnexität (+), Klage und Widerklage gehen beide auf die Frage zurück, wer die Anschlusskosten letztlich zahlen muss, Parteiidentität hab ich vergessen
III. ordnungsgemäße Klageerhebung: Zulässigkeit der bedingten Widerklage (+), nur Prozessbedingung, keine Unsicherheit wegen gleichzeitiger Entscheidung
IV. entgegenstehende Rechtshängigkeit (-), weil der erste Prozess durch den Vergleich beendet wurde, Rücktritt wirkt nur ex nunc
V. entgegenstehende Rechtskraft (-), weil das Urteil gegenüber RM keine Wirkung im Verhältnis Klägerin – Beklagte hat (§ 25 I ZPO, inter partes, keine Rechtskrafterstreckung)
D. Begründetheit
I. Anspruchsentstehung
Hier habe ich mich schwergetan, eine Anspruchsgrundlage zu finden. Habe mich letztlich für § 670 BGB iVm der Regelung zur Lastentragung im Kaufvertrag entschieden. Der Kommentar meinte §§ 812 ff., das fand ich aber nicht so passend. Habe dann argumentiert, dass die Lastentragungsregelung im Innenverhältnis eine mindestens konkludente „Beauftragung“ zur Zahlung im Außenverhältnis beinhaltete. Zahlung der Gebühr nach Rechtskraft des Bescheides als Auftragserfüllung, Gebühr als Aufwendungen, die wegen der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides auch erforderlich waren, deshalb Aufwendungsersatzanspruch entstanden
II. Durchsetzbarkeit
Hier stand die Frage der Verjährung. Ich habe gesagt, dass es auf die Frage, ob der Ausgangs- oder der Widerspruchsbescheid § 199 I Nr. 2 BGB erfüllen, nicht ankommt, weil der Anspruch selbst (Nr. 1) erst entstanden ist, als die Beklagten an den Abwasserverband gezahlt haben. Damit habe ich mir die ganze Diskussion abgeschnitten oder elegant erspart – je nach Auslegung ;).
III. Zinsanspruch
normal nach § 288 BGB, Mahnung war da, Termin stimmte, kein Problem
E. Nebenentscheidung
Kostenentscheidung fand ich schwierig. Streitwert lag nach § 45 I 3 GKG bei 2.800 €, aber da beide „ihre“ Klagen gewonnen haben, habe ich quasi einen „fiktiven“ Streitwert durch Zusammenrechnen gebildet und die Kosten dann im Verhältnis 2/3 – 1/6 – 1/6 verteilt, Letzteres wegen § 100 I ZPO, weil das Unterliegen m.E. nicht gesamtschuldnerisch war.
Alles in allem fand ich die Klausur ok, obwohl meine Lösung insgesamt etwas seltsam anmutet – quasi ein reformatio in peius für die Klägerin.
Und jetzt ihr. :D
Die Parteien sind Verkäufer bzw. Käufer eines Hauses und streiten um die Bezahlung der Kosten des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation.
Das Grundstück wurde im Jahr 2006 an die Kanalisation angeschlossen. Im Jahr 2009 verkaufte die Klägerin (damals zusammen mit Robert Merschky als Miteigentümer) das Haus an die Beklagten. Im Kaufvertrag wurde eine Stichtagsregelung vereinbart, nach der es für die Frage danach, wer eventuelle Erschließungskosten zu tragen hat, darauf ankommen sollte, man die entsprechenden Arbeiten vorgenommen wurden. Im Jahr 2011 erließ der Abwasserverband einen Bescheid, durch den die Beklagten als Grundstückseigentümer zur Zahlung von 2.800 € Anschlusskosten für den Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation verpflichtet wurden. Die Beklagten legten Widerspruch ein, der erst 2015 abschlägig beschieden wurde. Grund hierfür war ein in dieser Zeit vor dem Verwaltungsgericht laufendes „Musterverfahren“. Auf den Widerspruchsbescheid zahlten die Beklagten 2.800 € an den Abwasserverband und forderten die Klägerin und Herrn Merschky erst vorgerichtlich, dann klageweise zur Zahlung auf. Im Gütetermin dieses Verfahrens wurde ein Prozessvergleich geschlossen, nach dem sich die jetzige Klägerin und Herr Merschky gesamtschuldnerisch verpflichteten, an die jetzigen Beklagten 1.400 € zu zahlen. Außerdem wurde geregelt, dass Herr Merschky „seinen“ Anteil von 700 € in Raten an die jetzige Klägerin zahlen sollte. Der Vergleich sollte – nur für ihn – binnen zwei Wochen widerrufbar sein. Hilfsweise wurden die Anträge gestellt und für den Fall des Widerrufs ein Verkündungstermin bestimmt.
Herr Merschky erklärte in der Folge fristgerecht den Widerruf, sodass wies das Gericht die Klage ihm gegenüber ab. Dabei ging es davon aus, dass der Vergleich im Übrigen, also gegenüber der Klägerin, wirksam bleibe. [Die Kosten wurden allerdings beiden aufgelegt, ich wusste aber nicht, ob und wie ich das in der Lösung unterbringe.]
Die Beklagten lassen sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen und drohen die Zwangsvollstreckung an, woraufhin die Klägerin Vollstreckungsabwehrklage erhebt. Darauf erheben die Beklagten Hilfswiderklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung der „kompletten“ 2.800 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Forderung sei verjährt, weil als Verjährungsbeginn der Ausgangsbescheid und nicht der Widerspruchsbescheid zugrunde zu legen sei, und erhebt die entsprechende Einrede.
Außerdem ist man sich uneins, was verschiedene Zulässigkeitsfragen betrifft, unter anderem entgegenstehende Rechtshängigkeit bzw. Rechtskraft.
Streitwert und vorläufige Vollstreckbarkeit waren erlassen, im Übrigen sollte quasi zu allem ein Hilfsgutachten gemacht werden.
Ich habe beide Klagen durchgehen lassen.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit (+), die Klägerin behauptet, der Vergleich sei nicht (mehr) wirksam, sodass daraus nicht vollstreckt werden dürfte → materiell-rechtlicher Einwand
II. Zuständigkeit (+), AG Haldensleben als Prozessgericht (§§ 767 I, 802 ZPO), bei dem der Rechtsstreit vor Abschluss des Vergleichs anhängig war
III. Rechtsschutzbedürfnis (+), drohende Vollstreckung aus dem Vergleich, vollstreckbare Ausfertigung erteilt, Zwangsvollstreckung angedroht
B. Begründetheit der Klage
I. Sachbefugnis (+), Parteien des Rechtsstreits als Vollstreckungsschuldner und –gläubiger
II. materiell-rechtliche Einwendung
1. Widerruf des Vergleichs
Die Frage war, ob der Widerruf des Vergleichs durch Robert Merschky auch gegenüber der Klägerin wirkt.
dagegen: Wortlaut des Vergleichs – Widerrufsrecht nur für ihn, § 425 Abs. 1 BGB (Widerruf des Vergleichs ist keine der in §§ 422 ff. genannte Tatsache und wirkt deshalb nicht für den anderen Gesamtschuldner), Klägerin und RM sind keine notwendigen Streitgenossen, sondern „nur“ einfache Gesamtschuldner, sodass der Rechtsstreit ihnen gegenüber unterschiedlich entschieden werden kann, Prozessvergleich ist streng am Wortlaut auszulegen (steht zumindest so im Zöller), dort ist nicht die Rede davon, dass der Widerruf durch RM auch für die Klägerin wirkt
dafür: Einigkeit der Prozessbevollmächtigten darüber, dass bei Widerruf durch RM der gesamte Vergleich „platzen“ soll – steht aber nicht im Vergleich selbst drin.
Letztlich habe ich eine Drittwirkung des Widerrufs auf die Klägerin abgelehnt und dann einen Rücktritt nach § 313 III 1 BGB geprüft und zwar wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage wegen des erwähnten gemeinsamen Irrtums (übereinstimmende Grundlage des Vertrages) darüber, dass der Vergleich platzt, wenn RM widerruft
Unzumutbarkeit des Festhaltens bejaht mit der Begründung, dass die Klägerin wegen des Widerrufs und der rechtskräftigen Entscheidung gegenüber RM keine Regressmöglichkeit nach § 426 II hat. Anpassungsmöglichkeit habe ich ohne weitere Begründung verneint. Rücktritt war erklärt (§ 349 BGB)
Damit Aufhebung des Vergleichs ex nunc mit Rücktritt → Einwand i.S.d. § 767 BGB, keine Präklusion, weil Prozessvergleichen keine Rechtskraft zukommt.
Damit war die Klage durch.
C. Zulässigkeit der Widerklage
I. Zuständigkeit: örtlich und sachlich nach den allgemeinen Vorschriften
II. Konnexität (+), Klage und Widerklage gehen beide auf die Frage zurück, wer die Anschlusskosten letztlich zahlen muss, Parteiidentität hab ich vergessen
III. ordnungsgemäße Klageerhebung: Zulässigkeit der bedingten Widerklage (+), nur Prozessbedingung, keine Unsicherheit wegen gleichzeitiger Entscheidung
IV. entgegenstehende Rechtshängigkeit (-), weil der erste Prozess durch den Vergleich beendet wurde, Rücktritt wirkt nur ex nunc
V. entgegenstehende Rechtskraft (-), weil das Urteil gegenüber RM keine Wirkung im Verhältnis Klägerin – Beklagte hat (§ 25 I ZPO, inter partes, keine Rechtskrafterstreckung)
D. Begründetheit
I. Anspruchsentstehung
Hier habe ich mich schwergetan, eine Anspruchsgrundlage zu finden. Habe mich letztlich für § 670 BGB iVm der Regelung zur Lastentragung im Kaufvertrag entschieden. Der Kommentar meinte §§ 812 ff., das fand ich aber nicht so passend. Habe dann argumentiert, dass die Lastentragungsregelung im Innenverhältnis eine mindestens konkludente „Beauftragung“ zur Zahlung im Außenverhältnis beinhaltete. Zahlung der Gebühr nach Rechtskraft des Bescheides als Auftragserfüllung, Gebühr als Aufwendungen, die wegen der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides auch erforderlich waren, deshalb Aufwendungsersatzanspruch entstanden
II. Durchsetzbarkeit
Hier stand die Frage der Verjährung. Ich habe gesagt, dass es auf die Frage, ob der Ausgangs- oder der Widerspruchsbescheid § 199 I Nr. 2 BGB erfüllen, nicht ankommt, weil der Anspruch selbst (Nr. 1) erst entstanden ist, als die Beklagten an den Abwasserverband gezahlt haben. Damit habe ich mir die ganze Diskussion abgeschnitten oder elegant erspart – je nach Auslegung ;).
III. Zinsanspruch
normal nach § 288 BGB, Mahnung war da, Termin stimmte, kein Problem
E. Nebenentscheidung
Kostenentscheidung fand ich schwierig. Streitwert lag nach § 45 I 3 GKG bei 2.800 €, aber da beide „ihre“ Klagen gewonnen haben, habe ich quasi einen „fiktiven“ Streitwert durch Zusammenrechnen gebildet und die Kosten dann im Verhältnis 2/3 – 1/6 – 1/6 verteilt, Letzteres wegen § 100 I ZPO, weil das Unterliegen m.E. nicht gesamtschuldnerisch war.
Alles in allem fand ich die Klausur ok, obwohl meine Lösung insgesamt etwas seltsam anmutet – quasi ein reformatio in peius für die Klägerin.
Und jetzt ihr. :D
09.10.2017, 18:01
Jmd noch da, der in Nds über 124 bgb gegangen ist?? Ich hab 287 und 123 ok nicht gesehen Ich hab auch nur 2 beweisfragen zum Verzug und zum Schneefall?? Verzug war bewiesen, Schneefall beweisfällig also Anspruch (+) aus 823 und 831 sowie gebührenschaden aus 280...
09.10.2017, 18:08
Gibt's irgendwelche Tipps für morgen?
09.10.2017, 19:08
09.10.2017, 19:12
(09.10.2017, 14:39)NRW-Mark schrieb: Wenn irgendeiner aus nrw heute wusste, was man da machen soll, bitte mal kurze Info.
Ich stand total aufm Schlauch. Mein Ansatz war neuer Prozess, nicht fortführen; mit ehemaliger Beklagten zu 2.) als jetzige Klägerin einer Titelgegenklage -> Rechtskraft des Urteils im Vorprozess als materieller Unwirksamkeitsgrund (aber verneint). Daurch auch 361 (-). Schadensersatz (-) wegen Verjährung. Aber war extrem improvisiert alles bei mir.
Bei Euch lief eine etwas andere Klausur, oder?
Inhaltlich klingt es ähnlich, aber so ganz schlau werde ich aus Deinen Worten nicht...