02.02.2015, 17:43
Zum SE nicht Service
02.02.2015, 17:48
(02.02.2015, 17:41)GastNRW-2 schrieb:(02.02.2015, 17:26)gast schrieb: Sorry.gestörte Gesamtschuld. Mein Handy vervollständigt die Wörter die es nicht kennt.
Die habe ich auch angedacht, aber hatte dazu keine Zeit mehr. Sie wäre aber nicht durchgegangen, weil die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld im Straßenverkehr nicht anwendbar sind. (vgl. http://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmi..._11_01.pdf - Fußnote 40).
Habe im Endeffekt aber das Mitverschulden des Mannes der Frau zugerechnet.
na dann ist es ja nicht schlimm wenn man das nicht angesprochen hat!
02.02.2015, 18:38
Mein grober Aufbau:
Klage: 280, 241 II:
Schuldverhältnis - Kaufvertrag bereits unschlüssig, da essentialia negotii fehlen (Kaufpreis); Leihe setzt sich gegen Gebrauchsüberlassung ohne Rechtsbindungswillen durch (letztere lt. Palandt vor 598 eher, wenn bloß PKW für einzelne Fahrten gegeben).; Bei der Gelegenheit gleich auch c.i.c. verworfen, weil ja bereits Leihe da, und wegen ungewisser wirtschaftlicher Situation unklar, ob in Zukunft überhaupt Vertrag angebahnt wird (das ist wohl arg an den Haaren herbeigezogen).
Pflichtverletzung: Aufklärungspflichtverletzung, dass keine Untersuchung etc. (Im Palandt stand bei 280, dass "Fachleute" aufklären müssen).
Insoweit auch grobe Fahrlässigkeit bejaht (diese ist wg. 599 BGB nötig), da ja Bkl noch erklärt, dass "alles fertig" ist etc.
Insoweit auch kausaler Schaden (das Bestr. des Bkl wird durch den Sachverständigen widerlegt).
Aber Mitverschulden: 50%, da auch der Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelte (ich habe seit einer Woche eine 18 Jahre alte Karre, die nicht mehr richtig lenkt und ich fahre damit 5 Km weiter???)
Zwischenergebnis: 3.000 €
Dann Hilfsaufrechnung
406 BGB kurz angesprochen, aber was ist mit 406 Hs. 2? Habe mich da wegen Zeitmangel drumrumgedrückt.
Gegenforderung folgt aus 280 I, 241 II: Leihe als Schuldverhältnis, Pflichtverletzung - 602 BGB (PKW nicht mehr im vertragsgemäßen Zustand, da kaputt), Verschulden - 280 I 2; kausaler Schaden (1.200 €); aber wiederrum hälftiges Mitverschulden.
Damit insgesamt 2.400 €
Widerklage: negative Feststellungsklage statthaft, auch Feststellungsinteresse, da Berühmen des Anspruchs, kurz Konnexität bejaht.
Begründetheit: jetzt wurde es in der letzten Viertelstunde sehr oberflächlich - Dem Grunde nach ist Anspruch der Ehefrau gegeben aus Vertrag mit Schutzwirkung (eigentlich ganz klassisch), aber Mitverschulden? 254 II 2, 278. Im Palandt steht was davon, dass wegen 1357 BGB auch der Ehemann gesetzlicher Vertreter sei. Ob das auch für diesen Fall gilt, bezweifle ich wenig, aber in den letzten 5 Minuten wollte ich das nicht groß diskutieren. Ebenso wie die gestörte Gesamtschuld.
Aber mal eine andere Frage, die mich umtreibt:
Warum ging eigentlich 7 StVG nicht? Vom bloßen Wortlaut her, erscheint mir ja ein Anspruch des unfallverursachenden Fahrers gegen den Halter durchaus vertretbar. Ich weiß schon, dass die Klausur darauf nicht angelegt war - aber die Frage geht mir nicht aus dem Kopf.
Naja, jetzt schauen wir mal, was uns morgen blüht.
Klage: 280, 241 II:
Schuldverhältnis - Kaufvertrag bereits unschlüssig, da essentialia negotii fehlen (Kaufpreis); Leihe setzt sich gegen Gebrauchsüberlassung ohne Rechtsbindungswillen durch (letztere lt. Palandt vor 598 eher, wenn bloß PKW für einzelne Fahrten gegeben).; Bei der Gelegenheit gleich auch c.i.c. verworfen, weil ja bereits Leihe da, und wegen ungewisser wirtschaftlicher Situation unklar, ob in Zukunft überhaupt Vertrag angebahnt wird (das ist wohl arg an den Haaren herbeigezogen).
Pflichtverletzung: Aufklärungspflichtverletzung, dass keine Untersuchung etc. (Im Palandt stand bei 280, dass "Fachleute" aufklären müssen).
Insoweit auch grobe Fahrlässigkeit bejaht (diese ist wg. 599 BGB nötig), da ja Bkl noch erklärt, dass "alles fertig" ist etc.
Insoweit auch kausaler Schaden (das Bestr. des Bkl wird durch den Sachverständigen widerlegt).
Aber Mitverschulden: 50%, da auch der Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelte (ich habe seit einer Woche eine 18 Jahre alte Karre, die nicht mehr richtig lenkt und ich fahre damit 5 Km weiter???)
Zwischenergebnis: 3.000 €
Dann Hilfsaufrechnung
406 BGB kurz angesprochen, aber was ist mit 406 Hs. 2? Habe mich da wegen Zeitmangel drumrumgedrückt.
Gegenforderung folgt aus 280 I, 241 II: Leihe als Schuldverhältnis, Pflichtverletzung - 602 BGB (PKW nicht mehr im vertragsgemäßen Zustand, da kaputt), Verschulden - 280 I 2; kausaler Schaden (1.200 €); aber wiederrum hälftiges Mitverschulden.
Damit insgesamt 2.400 €
Widerklage: negative Feststellungsklage statthaft, auch Feststellungsinteresse, da Berühmen des Anspruchs, kurz Konnexität bejaht.
Begründetheit: jetzt wurde es in der letzten Viertelstunde sehr oberflächlich - Dem Grunde nach ist Anspruch der Ehefrau gegeben aus Vertrag mit Schutzwirkung (eigentlich ganz klassisch), aber Mitverschulden? 254 II 2, 278. Im Palandt steht was davon, dass wegen 1357 BGB auch der Ehemann gesetzlicher Vertreter sei. Ob das auch für diesen Fall gilt, bezweifle ich wenig, aber in den letzten 5 Minuten wollte ich das nicht groß diskutieren. Ebenso wie die gestörte Gesamtschuld.
Aber mal eine andere Frage, die mich umtreibt:
Warum ging eigentlich 7 StVG nicht? Vom bloßen Wortlaut her, erscheint mir ja ein Anspruch des unfallverursachenden Fahrers gegen den Halter durchaus vertretbar. Ich weiß schon, dass die Klausur darauf nicht angelegt war - aber die Frage geht mir nicht aus dem Kopf.
Naja, jetzt schauen wir mal, was uns morgen blüht.
02.02.2015, 19:15
Weil doch der insasse fahrer war und damit nicht geschützter personenkreis nach 7 stvg oder??und die Ehefrau als Beifahrerin ebenfalls nicht.
02.02.2015, 19:15
Habs auch über cic gelöst, weil vorvertragl plichtverletzung. Denke aber man konnte auch an den leihvertrag anknüpfen, weil sich im folgenden dann eigentl nix ändert. Hinsichtl mitverschulden des ehemann habe uch bei der frau 334 analog (was bei vzd gilt muss auch bei vsd gelten, weil ansp aus vsd nicht weiter gehen kann?!) angewandt, also hälftige kürzung ebenfalls. Fands mega lang und bin mal gespannt was morgen kommt, viel erfolg nich!
02.02.2015, 19:16
Sry, viel erfolg NOCH:)
02.02.2015, 19:24
Viel Erfolg euch allen morgen!!
02.02.2015, 19:30
Tatbestand hat leider viel zu lange gedauert.
Ärgere mich, so viel an Punkten verschenkt zu haben.
Habe i.Ü. auch einen Anspruch aus cic bejaht, allerdings gekürzt um 75 % Mitverschulden (Er ist 5 km ! weitergefahren).
Letztlich alles an Quote vertretbar bis auf 0 % Mitverschulden des Zeugen.
Bzgl. Widerklage habe ich mich damit begnügt zu sagen, dass diese bereits unbegründet ist, weil jedenfalls ein Anspruch in Höhe von 25 % besteht und daher der Feststellungsantrag bereits unbegründet ist.
(Für den Rechtsgrund (wohl Vertrag mit Schutzwirkung zug. Dritter) hatte ich leider keine Zeit :()
Wen es interessiert: https://openjur.de/u/357369.html
Ärgere mich, so viel an Punkten verschenkt zu haben.
Habe i.Ü. auch einen Anspruch aus cic bejaht, allerdings gekürzt um 75 % Mitverschulden (Er ist 5 km ! weitergefahren).
Letztlich alles an Quote vertretbar bis auf 0 % Mitverschulden des Zeugen.
Bzgl. Widerklage habe ich mich damit begnügt zu sagen, dass diese bereits unbegründet ist, weil jedenfalls ein Anspruch in Höhe von 25 % besteht und daher der Feststellungsantrag bereits unbegründet ist.
(Für den Rechtsgrund (wohl Vertrag mit Schutzwirkung zug. Dritter) hatte ich leider keine Zeit :()
Wen es interessiert: https://openjur.de/u/357369.html
02.02.2015, 21:16
Wie habt ihr denn die Schutzbedürftigkeit beim VSzD bejaht???
Sie hatte ja eigene vertragliche Ansprüche gegen die Versicherung, sodass eine Ausweitung der Haftung nach den Grundsätzen des VSzD nicht nötig ist....
Sie hatte ja eigene vertragliche Ansprüche gegen die Versicherung, sodass eine Ausweitung der Haftung nach den Grundsätzen des VSzD nicht nötig ist....
02.02.2015, 21:31
Viel Erfolg euch allen morgen