05.10.2017, 15:35
GPA Nord
05.10.2017, 15:41
schade, habe ich leider nicht so gemacht wie das LG....
05.10.2017, 15:41
05.10.2017, 16:09
Was kam denn heute in niedersachsen dran? Allen weiterhin viel erfolg
05.10.2017, 16:29
..lief heute auch so in RLP
05.10.2017, 16:34
Jmd ne brauchbare Lösung anzubieten?
05.10.2017, 16:43
Habe grad das Urteil des LG HH überflogen. Meine Lösung ist leider falsch.
Freie Durchfahrt soll laut LG HH bedeuten: Ohne jegliche Reglementierung durch die Klägerin.
Ich war der Ansicht, er solle sich selbst noch nen Schutzzaun aufstellen.
Freie Durchfahrt soll laut LG HH bedeuten: Ohne jegliche Reglementierung durch die Klägerin.
Ich war der Ansicht, er solle sich selbst noch nen Schutzzaun aufstellen.
05.10.2017, 16:56
Ich kann leider keine brauchbare Lösung anbieten. :( Satz mit X !
05.10.2017, 17:04
ZR I: Urteilsklausur
K und B sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke Kolibriweg 7 und 5. Der Zugang zum rückwärtigen (Hof-)teil der Grundstücke ist nur über eine fünf Meter breite Hofeinfahrt möglich. 0,5 Meter der Hofeinfahrt gehören zum Grundstück des B, der Rest gehört zum Grundstück der K. In der Hofeinfahrt, die die Grundstücke durch eine Mauer von der Straße abgrenzt, befindet sich ein Tor mit 3,5 Metern Breite. Während sich das Tor vollständig auf dem Grundstück der K befindet, steht einer der Tor„pfeiler“ auf beiden Grundstücken und wird so „von der Grenzlinie durchschnitten“. Die Hofeinfahrt hinter dem Tor reicht 10 Meter auf die Grundstücke.
Die Errichtung der Hofeinfahrt (ohne Tor) wurde 1992 von den Rechtsvorgängerinnen der Parteien vereinbart und durchgeführt, in diesem Zusammenhang wurde eine Grunddienstbarkeit bestellt, nach der der jeweilige Eigentümer des Grundstücks K7 verpflichtet ist, die Nutzung der Hofeinfahrt durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks K5 zu dulden.
Im Jahr 1997 verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch gerichtlichen Vergleich zur Errichtung des Hoftors auf eigene Kosten und dazu, der Rechtsvorgängerin des Beklagten 4 Schlüssel für dieses Tor zur Verfügung zu stellen. So sollte unberechtigte Fremdparker abgehalten werden.
In der Vergangenheit wurde das Tor nur nachts abgeschlossen. Seitdem der Beklagte, der als Bildhauer arbeitet und seine Werkstatt auf dem Hof hat, dort vor einem Jahr einen Fremden antraf, der sein Auto (Transporter?) in der Hofeinfahrt geparkt hatte, sich interessiert umschaute und nach eigener Aussage eine Skulptur des Beklagten kaufen wollte, befürchtet der Beklagte, dass Fremde sein Grundstück unbefugt betreten und eventuell Diebstähle begehen könnten. Aus diesem Grund schließt er das Tor seitdem auch tagsüber ab, unter anderem, wenn die Klägerin das Tor mit ihrem Auto passiert hat. Die Klägerin hat den Beklagten aufgefordert, das Abschließen tagsüber zu unterlassen, der Beklagte weigert sich.
Die Klägerin meint, sie könne dem Beklagten das Abschließen „aus ihrem Eigentumsrecht“ verbieten und klagt auf Unterlassung und Androhung von Ordnungsmitteln
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und fordert widerklagend die Zahlung einer Überbaurente (und entsprechende Eintragung ins Grundbuch) für die 5 qm seines Grundstücks (0,5 Meter Breite * 10 Meter Tiefe), die auch von der Klägerin für die Hofeinfahrt genutzt werden. Grundstückswert ist sachverständig festgestellt und unbestritten.
Verhandlungstermin ohne Beweiserhebung
Bearbeitervermerk: Entscheidungsentwurf, kein Streitwertbeschluss, bei Verneinung der Zulässigkeit Begründetheit im Hilfsgutachten
Ich habe geprüft:
A. Klage
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
a) örtlich: § 24 ZPO – Geltendmachung des Eigentums
b) sachlich: § 23 Nr. 1 GVG, Streitwert war auf 1.500 € festgelegt und sollte nicht diskutiert werden.
weiter habe ich in der Zulässigkeit nichts geprüft, man hätte vielleicht noch Antragshäufung, Antragsumdeutung (Unterlassungsantrag war komisch formuliert) prüfen können
II. Begründetheit: Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB
1. Klägerin als Eigentümerin
- es geht nur um die Benutzung des Hoftores, das steht unstreitig allein auf dem Grundstück der Klägerin und damit in ihrem Alleineigentum, darauf, dass das Tor ohne Pfeiler, durch den die Grundstücksgrenze verläuft, nicht halten würde, kommt es nicht an. Hofeinfahrt, also die Fläche von 5 * 10 Metern ist auch nicht betroffen, es geht nur um die Frage Tor abschließen oder nicht.
→ Eigentum (+)
2. Beeinträchtigung
- tatsächlicher Art durch Erschwerung von Zu- und Abfahrt – Klägerin muss das Tor jedes Mal aufschließen, wenn sie aufs Grundstück will. Hier hätte man vielleicht noch diskutieren können, ob das nicht eine völlig unerhebliche Einschränkung ist.
3. Beklagter als Handlungsstörer (+)
4. Wiederholungsgefahr (+)
5. Duldungspflicht aus Rechtfertigung des Beklagten (seltsame Reihenfolge, ich weiß)
a) aus der Vereinbarung 1992 (-), damals gab es noch nicht mal ein Tor
b) aus der Vereinbarung 1997 (-), Zurverfügungstellung der Schlüssel soll nur dafür sorgen, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihr „Wegerecht“ aus 1992 vernünftig nutzen kann
c) aus tatsächlicher Duldung durch die Klägerin (-) jedenfalls seit Schreiben vom Mai, dass der Beklagte damit aufhören soll
d) Notwehr (§ 227 BGB): (-), selbst wenn man davon ausgeht, dass der Fremde vor einem Jahr auf Diebestour war, ist seitdem nichts passiert was die Annahme einer Notwehrlage i.S. einer gegenwärtigen Gefahr (Dauergefahr) rechtfertigen würde
e) gesetzliche Duldungsverpflichtung aus § 922 BGB: (-), weil das Tor, um das es in diesem Punkt allein geht, keine Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB ist, denn es steht allein auf dem Grundstück der Klägerin
damit Unterlassungsanspruch (+)
Klageantrag zu 2 (Androhung) geht auch schon im Urteil, § 890 II ZPO. Dazu hätte ich gern noch mehr geschrieben, aber keine Zeit.
B. Widerklage
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
a) sachlich: § 23 Nr. 1 GVG (Streitwert war angegeben mit 3,5 * 170 € Überbaurente pro Jahr)
b) örtlich: §§ 26, 24 ZPO: Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs, also persönliche Leistung aufgrund dinglicher „Situation“
2. Konnexität
Parteiidentität (+)
Sachzusammenhang (+), Klage und Widerklage beziehen sich beide auf diese unselige Hofeinfahrt nebst Tor und die Frage, wer beides wie nutzen darf
sonst fiel mir in der Zulässigkeit nichts ein. Man hätte vermutlich noch am Antrag rumkritteln können (§ 253), weil nicht mal Zahlungsbeginn bestimmt war und die seltsame Grundbucheintragung gefordert war, aber wie immer: keine Zeit, keine Zeit
II. Begründetheit
1. Anspruch auf Überbaurente nach §§ 913, 912 BGB (-), weil ein Überbau i.S.d. § 912 nur bei einer unrechtmäßigen „Baumaßnahme“ vorliegt. Hier hatten die Rechtsvorgängerinnen der Parteien den Bau der Hofeinfahrt aber 1992 gemeinsam abgesprochen und durchgeführt, also rechtmäßig → kein Anspruch auf Überbaurente [ist auch irgendwie logisch, wenn die beiden das damals so vereinbart haben, hätten sie ja auch einen Ausgleich vereinbaren können. Die gesetzliche Regelung dient wohl eher dafür, einen Ausgleich zu schaffen, wenn jemand zu weit baut, ohne das vorher abzuklären]
2. Anspruch auf „irgendeinen“ Ausgleich aus §§ 922 S. 4 iVm Gemeinschaftsrecht (-)
die Hofeinfahrt ist zwar, anders als das Tor, tatsächlich eine Grenzanlage, weil nicht im Alleineigentum stehend und Benutzung durch beide, aber in §§ 741 ff. enthält keine Regelung, nach der die Mitbenutzung durch einen anderen Teilhaber in irgendeiner Form ausgleichspflichtig wäre
andere Ansprüche sind nicht ersichtlich
Kostenentscheidung: Beklagter zahlt alles
vV: 708 Nr. 11, 711, 709
Schikane habe ich nirgendwo unterbekommen.
Soweit der Bericht aus Sachsen-Anhalt, jetzt lese ich Eure Beiträge. :)
K und B sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke Kolibriweg 7 und 5. Der Zugang zum rückwärtigen (Hof-)teil der Grundstücke ist nur über eine fünf Meter breite Hofeinfahrt möglich. 0,5 Meter der Hofeinfahrt gehören zum Grundstück des B, der Rest gehört zum Grundstück der K. In der Hofeinfahrt, die die Grundstücke durch eine Mauer von der Straße abgrenzt, befindet sich ein Tor mit 3,5 Metern Breite. Während sich das Tor vollständig auf dem Grundstück der K befindet, steht einer der Tor„pfeiler“ auf beiden Grundstücken und wird so „von der Grenzlinie durchschnitten“. Die Hofeinfahrt hinter dem Tor reicht 10 Meter auf die Grundstücke.
Die Errichtung der Hofeinfahrt (ohne Tor) wurde 1992 von den Rechtsvorgängerinnen der Parteien vereinbart und durchgeführt, in diesem Zusammenhang wurde eine Grunddienstbarkeit bestellt, nach der der jeweilige Eigentümer des Grundstücks K7 verpflichtet ist, die Nutzung der Hofeinfahrt durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks K5 zu dulden.
Im Jahr 1997 verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch gerichtlichen Vergleich zur Errichtung des Hoftors auf eigene Kosten und dazu, der Rechtsvorgängerin des Beklagten 4 Schlüssel für dieses Tor zur Verfügung zu stellen. So sollte unberechtigte Fremdparker abgehalten werden.
In der Vergangenheit wurde das Tor nur nachts abgeschlossen. Seitdem der Beklagte, der als Bildhauer arbeitet und seine Werkstatt auf dem Hof hat, dort vor einem Jahr einen Fremden antraf, der sein Auto (Transporter?) in der Hofeinfahrt geparkt hatte, sich interessiert umschaute und nach eigener Aussage eine Skulptur des Beklagten kaufen wollte, befürchtet der Beklagte, dass Fremde sein Grundstück unbefugt betreten und eventuell Diebstähle begehen könnten. Aus diesem Grund schließt er das Tor seitdem auch tagsüber ab, unter anderem, wenn die Klägerin das Tor mit ihrem Auto passiert hat. Die Klägerin hat den Beklagten aufgefordert, das Abschließen tagsüber zu unterlassen, der Beklagte weigert sich.
Die Klägerin meint, sie könne dem Beklagten das Abschließen „aus ihrem Eigentumsrecht“ verbieten und klagt auf Unterlassung und Androhung von Ordnungsmitteln
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und fordert widerklagend die Zahlung einer Überbaurente (und entsprechende Eintragung ins Grundbuch) für die 5 qm seines Grundstücks (0,5 Meter Breite * 10 Meter Tiefe), die auch von der Klägerin für die Hofeinfahrt genutzt werden. Grundstückswert ist sachverständig festgestellt und unbestritten.
Verhandlungstermin ohne Beweiserhebung
Bearbeitervermerk: Entscheidungsentwurf, kein Streitwertbeschluss, bei Verneinung der Zulässigkeit Begründetheit im Hilfsgutachten
Ich habe geprüft:
A. Klage
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
a) örtlich: § 24 ZPO – Geltendmachung des Eigentums
b) sachlich: § 23 Nr. 1 GVG, Streitwert war auf 1.500 € festgelegt und sollte nicht diskutiert werden.
weiter habe ich in der Zulässigkeit nichts geprüft, man hätte vielleicht noch Antragshäufung, Antragsumdeutung (Unterlassungsantrag war komisch formuliert) prüfen können
II. Begründetheit: Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB
1. Klägerin als Eigentümerin
- es geht nur um die Benutzung des Hoftores, das steht unstreitig allein auf dem Grundstück der Klägerin und damit in ihrem Alleineigentum, darauf, dass das Tor ohne Pfeiler, durch den die Grundstücksgrenze verläuft, nicht halten würde, kommt es nicht an. Hofeinfahrt, also die Fläche von 5 * 10 Metern ist auch nicht betroffen, es geht nur um die Frage Tor abschließen oder nicht.
→ Eigentum (+)
2. Beeinträchtigung
- tatsächlicher Art durch Erschwerung von Zu- und Abfahrt – Klägerin muss das Tor jedes Mal aufschließen, wenn sie aufs Grundstück will. Hier hätte man vielleicht noch diskutieren können, ob das nicht eine völlig unerhebliche Einschränkung ist.
3. Beklagter als Handlungsstörer (+)
4. Wiederholungsgefahr (+)
5. Duldungspflicht aus Rechtfertigung des Beklagten (seltsame Reihenfolge, ich weiß)
a) aus der Vereinbarung 1992 (-), damals gab es noch nicht mal ein Tor
b) aus der Vereinbarung 1997 (-), Zurverfügungstellung der Schlüssel soll nur dafür sorgen, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihr „Wegerecht“ aus 1992 vernünftig nutzen kann
c) aus tatsächlicher Duldung durch die Klägerin (-) jedenfalls seit Schreiben vom Mai, dass der Beklagte damit aufhören soll
d) Notwehr (§ 227 BGB): (-), selbst wenn man davon ausgeht, dass der Fremde vor einem Jahr auf Diebestour war, ist seitdem nichts passiert was die Annahme einer Notwehrlage i.S. einer gegenwärtigen Gefahr (Dauergefahr) rechtfertigen würde
e) gesetzliche Duldungsverpflichtung aus § 922 BGB: (-), weil das Tor, um das es in diesem Punkt allein geht, keine Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB ist, denn es steht allein auf dem Grundstück der Klägerin
damit Unterlassungsanspruch (+)
Klageantrag zu 2 (Androhung) geht auch schon im Urteil, § 890 II ZPO. Dazu hätte ich gern noch mehr geschrieben, aber keine Zeit.
B. Widerklage
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
a) sachlich: § 23 Nr. 1 GVG (Streitwert war angegeben mit 3,5 * 170 € Überbaurente pro Jahr)
b) örtlich: §§ 26, 24 ZPO: Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs, also persönliche Leistung aufgrund dinglicher „Situation“
2. Konnexität
Parteiidentität (+)
Sachzusammenhang (+), Klage und Widerklage beziehen sich beide auf diese unselige Hofeinfahrt nebst Tor und die Frage, wer beides wie nutzen darf
sonst fiel mir in der Zulässigkeit nichts ein. Man hätte vermutlich noch am Antrag rumkritteln können (§ 253), weil nicht mal Zahlungsbeginn bestimmt war und die seltsame Grundbucheintragung gefordert war, aber wie immer: keine Zeit, keine Zeit
II. Begründetheit
1. Anspruch auf Überbaurente nach §§ 913, 912 BGB (-), weil ein Überbau i.S.d. § 912 nur bei einer unrechtmäßigen „Baumaßnahme“ vorliegt. Hier hatten die Rechtsvorgängerinnen der Parteien den Bau der Hofeinfahrt aber 1992 gemeinsam abgesprochen und durchgeführt, also rechtmäßig → kein Anspruch auf Überbaurente [ist auch irgendwie logisch, wenn die beiden das damals so vereinbart haben, hätten sie ja auch einen Ausgleich vereinbaren können. Die gesetzliche Regelung dient wohl eher dafür, einen Ausgleich zu schaffen, wenn jemand zu weit baut, ohne das vorher abzuklären]
2. Anspruch auf „irgendeinen“ Ausgleich aus §§ 922 S. 4 iVm Gemeinschaftsrecht (-)
die Hofeinfahrt ist zwar, anders als das Tor, tatsächlich eine Grenzanlage, weil nicht im Alleineigentum stehend und Benutzung durch beide, aber in §§ 741 ff. enthält keine Regelung, nach der die Mitbenutzung durch einen anderen Teilhaber in irgendeiner Form ausgleichspflichtig wäre
andere Ansprüche sind nicht ersichtlich
Kostenentscheidung: Beklagter zahlt alles
vV: 708 Nr. 11, 711, 709
Schikane habe ich nirgendwo unterbekommen.
Soweit der Bericht aus Sachsen-Anhalt, jetzt lese ich Eure Beiträge. :)
05.10.2017, 17:11
ich hoffe du hast Recht... ich habe es (fast) genauso gemacht... anstatt der notwehr habe ich den Notstand genommen (Schikane habe ich einfach übersehen)... aber keine gegenwärtige Gefahr
Im Rahmen des Antrags zu 2 habe ich bis zu 100.000 EUR angedroht und gerade Panik bekommen, dass das gar nicht geht... Dann aber in einer Kommentierung nochmal gelesen, dass das Gericht nicht an die Höchstsumme gebunden ist, vielmehr eine eigene Entscheidung treffen kann...
Widerklage unbegründet, weil kein Anspruch aus § 912,913. Ist schon gar kein Überbau und wenn dann mit Einwilligung.
Im Rahmen des Antrags zu 2 habe ich bis zu 100.000 EUR angedroht und gerade Panik bekommen, dass das gar nicht geht... Dann aber in einer Kommentierung nochmal gelesen, dass das Gericht nicht an die Höchstsumme gebunden ist, vielmehr eine eigene Entscheidung treffen kann...
Widerklage unbegründet, weil kein Anspruch aus § 912,913. Ist schon gar kein Überbau und wenn dann mit Einwilligung.