27.03.2021, 17:44
Quelle?
27.03.2021, 17:46
27.03.2021, 17:47
27.03.2021, 17:48
27.03.2021, 17:50
(27.03.2021, 17:48)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:46)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:44)Gast schrieb: Quelle?
Naja mein Kumpel hat nach der Einberechnung des 1. Examens (hälftig) halt weniger Punkte, im 2. aber mehr und wurde eher eingeladen. Einfache Rechnung.
Vielleicht geht es auch nicht nur nach den Noten.
Ja, doch, wenn man VB im 2. Examen hat, wird man allein dadurch eingeladen. Die Rangliste ist dann für den Zeitpunkt entscheidend. Gab auch sonst keine Unterschiede, also keine Berufserfahrung, LLM oder sonstwas.
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
27.03.2021, 17:54
27.03.2021, 17:58
(27.03.2021, 17:54)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:47)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:42)Gast schrieb: Leider nein, leider gar nicht
Dürfte dann auf jeden Fall angreifbar sein, wenn es der Ausschreibung widerspricht. Frage ist, ob man das will.
Ist ja alles sehr vage formuliert
Die für eine Einstellung in den richterlichen Dienst erforderliche fachliche Qualifikation bestimmt sich anhand der Leistungen im ersten und im zweiten juristischen Staatsexamen.
Finde ich nicht so vage.
27.03.2021, 18:00
(27.03.2021, 17:58)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:54)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:47)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:42)Gast schrieb: Leider nein, leider gar nicht
Dürfte dann auf jeden Fall angreifbar sein, wenn es der Ausschreibung widerspricht. Frage ist, ob man das will.
Ist ja alles sehr vage formuliert
Die für eine Einstellung in den richterlichen Dienst erforderliche fachliche Qualifikation bestimmt sich anhand der Leistungen im ersten und im zweiten juristischen Staatsexamen.
Finde ich nicht so vage.
Man muss den Absatz schon zu Ende lesen, ne...
27.03.2021, 18:04
(27.03.2021, 18:00)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:58)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:54)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:47)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:42)Gast schrieb: Leider nein, leider gar nicht
Dürfte dann auf jeden Fall angreifbar sein, wenn es der Ausschreibung widerspricht. Frage ist, ob man das will.
Ist ja alles sehr vage formuliert
Die für eine Einstellung in den richterlichen Dienst erforderliche fachliche Qualifikation bestimmt sich anhand der Leistungen im ersten und im zweiten juristischen Staatsexamen.
Finde ich nicht so vage.
Man muss den Absatz schon zu Ende lesen, ne...
Habe ich doch oben schon voll zitiert. Aber machen wir mal eine Auslegung des Wortlauts: Es mag der Schwerpunkt auf dem zweiten Examen liegen. Die Leistungen im ersten Examen sind aber dennoch (wenn auch untergeordnet) relevant.
Ich weiß gar nicht, wie man das anders sehen kann.
27.03.2021, 18:08
(27.03.2021, 18:04)Gast schrieb:(27.03.2021, 18:00)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:58)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:54)Gast schrieb:(27.03.2021, 17:47)Gast schrieb: Dürfte dann auf jeden Fall angreifbar sein, wenn es der Ausschreibung widerspricht. Frage ist, ob man das will.
Ist ja alles sehr vage formuliert
Die für eine Einstellung in den richterlichen Dienst erforderliche fachliche Qualifikation bestimmt sich anhand der Leistungen im ersten und im zweiten juristischen Staatsexamen.
Finde ich nicht so vage.
Man muss den Absatz schon zu Ende lesen, ne...
Habe ich doch oben schon voll zitiert. Aber machen wir mal eine Auslegung des Wortlauts: Es mag der Schwerpunkt auf dem zweiten Examen liegen. Die Leistungen im ersten Examen sind aber dennoch (wenn auch untergeordnet) relevant.
Ich weiß gar nicht, wie man das anders sehen kann.
Qualifikation wird durch die Examina belegt, wenn das 2. 9 oder mehr ist, schon allein dadurch. Wenn nicht, dann wird das 1. Examen herangezogen.
Und wenn Du den Absatz wirklich komplett liest, siehst du unten, dass eine Einladung (Einladung! Nicht "Qualifikation") nach den Ergebnissen der Bewerber erfolgt. Da wird nichts hälftig einberechnet. Das ist beim LSG so.
Wenn du es nicht glauben kannst, frag halt beim OLG nach. Dann bist du auf der sicheren Seite..