25.03.2021, 19:57
Hi.
Die Frage ist evtl etwas einfach, aber ich frage sie hier mal anonym ;-)
Es geht um die Verwaltungsrechtsweg- bzw. Statthaftigkeits-Frage bei Subventionen.
Genauer: Die Anfechtung einer Subventionsrückforderung, wodurch der ursprüngliche Bescheid wieder auflebt.
Kaiser schreibt jetzt, dass man in der Klausur ausführen soll, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, wenn die Leistung an sich aufgrund eines VA gewährt worden ist (actus contrarius Theorie).
Blöde Frage jetzt an der ich mich etwas aufhänge: Wozu brauche ich das? Wenn die Behörde mir einen Rückforderungsbescheid schickt, dann ist das doch ein VA schon? Den fechte ich ja schließlich auch an. Dann brauche ich doch actus contrarius und den Klimbim gar nicht?
Oder verstehe ich Kaiser irgendwie falsch?!
Danke für die Hilfe
Die Frage ist evtl etwas einfach, aber ich frage sie hier mal anonym ;-)
Es geht um die Verwaltungsrechtsweg- bzw. Statthaftigkeits-Frage bei Subventionen.
Genauer: Die Anfechtung einer Subventionsrückforderung, wodurch der ursprüngliche Bescheid wieder auflebt.
Kaiser schreibt jetzt, dass man in der Klausur ausführen soll, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, wenn die Leistung an sich aufgrund eines VA gewährt worden ist (actus contrarius Theorie).
Blöde Frage jetzt an der ich mich etwas aufhänge: Wozu brauche ich das? Wenn die Behörde mir einen Rückforderungsbescheid schickt, dann ist das doch ein VA schon? Den fechte ich ja schließlich auch an. Dann brauche ich doch actus contrarius und den Klimbim gar nicht?
Oder verstehe ich Kaiser irgendwie falsch?!
Danke für die Hilfe
25.03.2021, 21:10
Die Frage habe ich mir auch gestellt und ebenso wie du beantwortet. Dass mit der actus contrarius Theorie kann man m.E. bringen, wenn nicht feststeht auf welcher Grundlage die Behörde die Rückzahlung fordert. Da kann man dann sagen, dass der Zugang zur Subvention, also das ob der Subventionsgewährung eine Frage des öffentlichen Rechts ist, sodass sich im Umkehrschluss auch die Rücknahme der Subventionsgewährung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften entscheiden muss, sodass der öffentliche Rechtsweg eröffnet ist.
25.03.2021, 21:18
(25.03.2021, 21:10)Gast schrieb: Die Frage habe ich mir auch gestellt und ebenso wie du beantwortet. Dass mit der actus contrarius Theorie kann man m.E. bringen, wenn nicht feststeht auf welcher Grundlage die Behörde die Rückzahlung fordert. Da kann man dann sagen, dass der Zugang zur Subvention, also das ob der Subventionsgewährung eine Frage des öffentlichen Rechts ist, sodass sich im Umkehrschluss auch die Rücknahme der Subventionsgewährung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften entscheiden muss, sodass der öffentliche Rechtsweg eröffnet ist.
Ps. Hier nochmal schön in einem Gutachten: https://kloepfer.rewi.hu-berlin.de/doc/m...Fall_8.pdf
Ich habe aber mal irgendwo gelesen, dass man diese Theorien im Urteil nicht verwenden sollte, also man nicht schreiben soll, ... nach der actus contrarius Theorie ... Man soll es dann einfach umschreiben; nur so nebenbei.

