15.09.2017, 16:51
§ 173 I HS 2 i.V.m. § 22 V S.4 BauGB
Damit gilt die Genehmigung als erteilt!
Damit noch nicht mal formelle Illegalität!
Damit gilt die Genehmigung als erteilt!
Damit noch nicht mal formelle Illegalität!
15.09.2017, 17:09
oder bin ich auf der falsche Autobahn?
15.09.2017, 17:16
(15.09.2017, 16:51)NRW for Life schrieb: § 173 I HS 2 i.V.m. § 22 V S.4 BauGB
Damit gilt die Genehmigung als erteilt!
Damit noch nicht mal formelle Illegalität!
Dem würde ich absolut zustimmen.
Im Übrigen erklärt der Verweis auf Berlin, warum auch in NRW das Bauvorhaben "angezeigt" wurde, obwohl es hier das Freistellungsverfahren nicht (mehr) gibt
15.09.2017, 17:19
In Berlin waren noch irgendwelche Vorschriften der Bauordnung abgedruckt, habe es daran scheitert lassen, dass die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats gemeldet hat. Daher hält es als genehmigungsfrei.
15.09.2017, 18:26
(15.09.2017, 16:20)Nrw schrieb:(15.09.2017, 16:08)Berlin/Brandenburg schrieb: Heute Anwaltsklausur, inhaltlich: VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Ich glaube in NRW war es dieselbe Klausur. Aber ich fand die so fürn arsch. Ich kann mich dazu nicht weiter äußern
Nee, offenbar ist da was anderes gelaufen.
Ich habe gerade einen Schock bekommen, als ich was von Zwangsgeldandrohung las und dacht, hast du was übersehen und wieso eigentlich § 22 BauGB? Aber wir haben echt was anderes geschrieben.
15.09.2017, 20:45
Also ich habe die Genehmigungsfrwistellung gerade vernein, weil in 52 III 23 (oder so) stand, dass durch Nichterklärung gerade kein Rechtanspeuch begründet wird
16.09.2017, 09:03
Vielleicht bin ich auch noch ein bisschen vernebelt von gestern, aber ich habe mit der 173er-Lösung total Sympathie, hatte sie auch in der Klausur gesehen, dann aber aus klausurtaktischen Gründen abgelehnt.
Wenn man im Rahmen der ersten Frage eine fiktive Genehmigung annähme, wäre man ja eigentlich gar nicht in die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Milieuschutzverordnung und dem BA-Beschluss gelangt, weil es dann schlicht dahinstehen kann. Oder man müsste hier ins Hilfsgutachten, davon wurde uns aber allseits abgeraten nach Möglichkeit.
Im Rahmen der zweiten Frage wäre man schon am Punkt der formellen Illegalität rausgeflogen und wäre gar nicht (ohne weitere hilfsgutachterliche Stellungnahme) in eine Ermessensprüfung reingekommen.
Man hätte also quasi den ganz wesentlichen Teil der Klausur ins Hilfsgutachten verschoben. Kann es daher sein, dass hier schlicht etwas von den beteiligten JPAs übersehen wurde oder habe ich gerade eine totale Denkblockade?
Wie auch immer, alles ist gelaufen, nichts mehr veränderbar, von daher: Wir haben es geschafft! Glückwunsch an alle. :)
Wenn man im Rahmen der ersten Frage eine fiktive Genehmigung annähme, wäre man ja eigentlich gar nicht in die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Milieuschutzverordnung und dem BA-Beschluss gelangt, weil es dann schlicht dahinstehen kann. Oder man müsste hier ins Hilfsgutachten, davon wurde uns aber allseits abgeraten nach Möglichkeit.
Im Rahmen der zweiten Frage wäre man schon am Punkt der formellen Illegalität rausgeflogen und wäre gar nicht (ohne weitere hilfsgutachterliche Stellungnahme) in eine Ermessensprüfung reingekommen.
Man hätte also quasi den ganz wesentlichen Teil der Klausur ins Hilfsgutachten verschoben. Kann es daher sein, dass hier schlicht etwas von den beteiligten JPAs übersehen wurde oder habe ich gerade eine totale Denkblockade?
Wie auch immer, alles ist gelaufen, nichts mehr veränderbar, von daher: Wir haben es geschafft! Glückwunsch an alle. :)
16.09.2017, 09:28
Bei mir war auch der wesentliche Teil deswegen im Hilfsgutachten. Konnte auch nicht glauben, dass es wirklich so gewollt ist, aber ging irgendwie nicht anders.
16.09.2017, 11:07
Also, die erste Fragestellung war ja, ob ein Anspruch auf Baugenehmigung besteht. Für diese Fragestellung habe ich erstmal 173 ausgeblendet und ganz normal durchgeprüft.
Dann ist die Frage, ob die Verfügung rechtmäßig ist, dies ist nur der Fall wenn die Verbindung formell und materiell illegal ist. Die Frage der materiellen Illegalität hat man ja letztlich schon bei der ersten Frage geprüft, denn wenn kein Anspruch besteht ist im Grundsatz der Zustand materiell illegal. Dann habe ich § 173 eingeschoben und gesagt, dass durch die fiktive Baugenehmigung der Zustand legalisiert ist. Aus anwaltlicher Vorsicht dann Prüfung ob die Verfügung auch ermessensfehlerhaft ist.
Das das Prüfungsamt etwas übersehen hat glaube ich leider nicht, denn es wurde ja ausdrücklich gesagt das die Architektin den Antrag gestellt hat und die Behörde sich einfach nicht gemeldet hat.
Es ist irgendwie ein richtig beschissenes Gefühl mit dem § 173, ich wünsche mir fast ich hätte ihn übersehen:(
Dann ist die Frage, ob die Verfügung rechtmäßig ist, dies ist nur der Fall wenn die Verbindung formell und materiell illegal ist. Die Frage der materiellen Illegalität hat man ja letztlich schon bei der ersten Frage geprüft, denn wenn kein Anspruch besteht ist im Grundsatz der Zustand materiell illegal. Dann habe ich § 173 eingeschoben und gesagt, dass durch die fiktive Baugenehmigung der Zustand legalisiert ist. Aus anwaltlicher Vorsicht dann Prüfung ob die Verfügung auch ermessensfehlerhaft ist.
Das das Prüfungsamt etwas übersehen hat glaube ich leider nicht, denn es wurde ja ausdrücklich gesagt das die Architektin den Antrag gestellt hat und die Behörde sich einfach nicht gemeldet hat.
Es ist irgendwie ein richtig beschissenes Gefühl mit dem § 173, ich wünsche mir fast ich hätte ihn übersehen:(
16.09.2017, 11:15
Ich habe irgendwie nicht einmal verstanden, dass ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wurde. Ich dachte das Bauvorhaben wurde nur im Rahmen der Freistellung angezeigt.