12.09.2017, 15:27
Keine schreibt was...
Verständlich, wie ich finde.
Ich fand das war heute eine Mittelschwere Katastrophe...
Bei mir lief es echt garnicht leider. Wie ein Blackout :/
Habe viele viele revisionsfehler angesprochen, aber bei mir ging keiner durch. Weder vAw zu prüfende verfahrensvoraussetzungen noch absolute oder relative verfahrensfehler. Dazu habe ich dummerweise -ich könnte mich erschießen - auch nocj vergessen etwas zum Schwurgericht/Jugendkammer anzusprechen an passender Stelle, obwohl ich es notiert hatte...
Sachrüge war auch nicht gerade erfolgreich...
Bisschen Zweckmäßigkeit - abgestimmt auf meine Ergebnisse und dann im Ergebnis
1. Freispruch
2. Nix machen, rechtskräftig werden lassen
3. Bzgl rechtsfolge aufheben und auf mildere Strafe hoffen)
Furchtbar!
Wie geht es Euch so?
Rechnet NRW in der ersten ÖR Klausur auch mit Urteil/Beschluss und in der 2. mit Bescheid/ RA?
Verständlich, wie ich finde.
Ich fand das war heute eine Mittelschwere Katastrophe...
Bei mir lief es echt garnicht leider. Wie ein Blackout :/
Habe viele viele revisionsfehler angesprochen, aber bei mir ging keiner durch. Weder vAw zu prüfende verfahrensvoraussetzungen noch absolute oder relative verfahrensfehler. Dazu habe ich dummerweise -ich könnte mich erschießen - auch nocj vergessen etwas zum Schwurgericht/Jugendkammer anzusprechen an passender Stelle, obwohl ich es notiert hatte...
Sachrüge war auch nicht gerade erfolgreich...
Bisschen Zweckmäßigkeit - abgestimmt auf meine Ergebnisse und dann im Ergebnis
1. Freispruch
2. Nix machen, rechtskräftig werden lassen
3. Bzgl rechtsfolge aufheben und auf mildere Strafe hoffen)
Furchtbar!
Wie geht es Euch so?
Rechnet NRW in der ersten ÖR Klausur auch mit Urteil/Beschluss und in der 2. mit Bescheid/ RA?
12.09.2017, 15:46
Ich war auch sehr verzweifelt.
Zulässigkeit:
problem bzgl der Form der Revisionseinlegung per Mail angesprochen, Rest unproblematisch
Verfahrenshinders:
-der fehlende Strafantrag von der minderjährigen Zeugin, weil nach 77 III StGB ihre gesetzlichen Vertreter antragsberechtigt sind
- Übergang des Antragsrechts bugl der verstorbenen erwähnt
absolute Recisionsgründe (katastrophal gelöst):
- Besetzungsrüge habe ich abgelehnt
- Befangenheitantrag ist präkludiert
- die Abwensenheit der Vorsitzden habe ich als Verfahrensverstoss nach 226 StPO bejaht
Relative Revisionsgründe:
- die abgegebene Erklärung von dem Verteidiger, es liegt kein Verstoß nach 243 IV 2 vor
- Hinweis bzgl Einbruchsdiebstahls nicht ausreichend, weil die genaue Alternative nicht genannt wurde, also Verstoß +
- fehlende Zeugenbeleheung nach 55 StPO, aber kein revisibler Verstoß (Schutzzweck)
Ich wusste nicht an welcher Stelle ich die fehlende bzw ersetze Unterschrift der schwangeren richterin erwähnen soll und das mit der Beiordnung eines Verteidigers.
Die gehlende Unterschrift ist nicht scglimm 275 II 2
Sachrüge (richtig verk...)
- dort ist mir nur aufgefallen, dass der Mandant einem Irrtum bzgl seiner Garantenstellung nach 17 StGB unterlag und dadurch eine Strafrahmenverschiebung nach 17 S. 2 iVM 49 in Betracht kam, weil der Irrtum vermeidbar war
- bzgl der Beleidigung fehlte der Atrafantrag wie erwähnt
Naja letztlich habe ich Aufhebung und Verweisung beantragt, Einstellung hinsichtlich der Beleidigung und Kosten
Habt ihr bemerkt, dass im SV 258c zitiert war? Ich weiss nicjt, ob das ein Tippfehler war oder man das gerade rügen sollte. Aus zeitlichen Gepnden habe ich es sein lassen
Zulässigkeit:
problem bzgl der Form der Revisionseinlegung per Mail angesprochen, Rest unproblematisch
Verfahrenshinders:
-der fehlende Strafantrag von der minderjährigen Zeugin, weil nach 77 III StGB ihre gesetzlichen Vertreter antragsberechtigt sind
- Übergang des Antragsrechts bugl der verstorbenen erwähnt
absolute Recisionsgründe (katastrophal gelöst):
- Besetzungsrüge habe ich abgelehnt
- Befangenheitantrag ist präkludiert
- die Abwensenheit der Vorsitzden habe ich als Verfahrensverstoss nach 226 StPO bejaht
Relative Revisionsgründe:
- die abgegebene Erklärung von dem Verteidiger, es liegt kein Verstoß nach 243 IV 2 vor
- Hinweis bzgl Einbruchsdiebstahls nicht ausreichend, weil die genaue Alternative nicht genannt wurde, also Verstoß +
- fehlende Zeugenbeleheung nach 55 StPO, aber kein revisibler Verstoß (Schutzzweck)
Ich wusste nicht an welcher Stelle ich die fehlende bzw ersetze Unterschrift der schwangeren richterin erwähnen soll und das mit der Beiordnung eines Verteidigers.
Die gehlende Unterschrift ist nicht scglimm 275 II 2
Sachrüge (richtig verk...)
- dort ist mir nur aufgefallen, dass der Mandant einem Irrtum bzgl seiner Garantenstellung nach 17 StGB unterlag und dadurch eine Strafrahmenverschiebung nach 17 S. 2 iVM 49 in Betracht kam, weil der Irrtum vermeidbar war
- bzgl der Beleidigung fehlte der Atrafantrag wie erwähnt
Naja letztlich habe ich Aufhebung und Verweisung beantragt, Einstellung hinsichtlich der Beleidigung und Kosten
Habt ihr bemerkt, dass im SV 258c zitiert war? Ich weiss nicjt, ob das ein Tippfehler war oder man das gerade rügen sollte. Aus zeitlichen Gepnden habe ich es sein lassen
12.09.2017, 15:47
(12.09.2017, 15:27)TBT Brandenburgerin schrieb: Keine schreibt was...
Verständlich, wie ich finde.
Weder vAw zu prüfende verfahrensvoraussetzungen noch absolute oder relative verfahrensfehler.
Hast du eine andere Klausur geschrieben?
Ich hatte schon vAw, dass da keine Strafanträge gestellt waren, zumindest nicht wirksam. Insoweit war das einer Entscheidung nachempfunden: Hier auf finden:
http://lexetius.com/2016,4570
Soweit die Minderjährige minderjährig war, konnte sie nicht wirksam einen Strafantrag stellen. Diesen konnten nach § 77 Abs. 3 StGB nur die gesetzlichen Vertreter. Haben die aber nie gemacht.
Bei der Verurteilung wegen Betrug durch Unterlassen konnte man sehr schön streiten. Im Kommentar war dazu hilfreich zu finden („streitig“).
Die Gesamtstrafe waren entweder gar nicht gebildet, zumindest aber fehlerhaft. Denn es stellte letztlich nur eine Addierung der bestehenden Einzelstrafen dar.
Der Richter war nicht befangen, auch wenn er sich gut mit seinem ehemaligen Ref-Kollegen verstand.
Dass der vorsitzende den Sitzungssaal verlassen hatte, war dieser Entscheidung nachempfunden:
http://blog.burhoff.de/2016/12/41305/
Hinsichtlich des Diebstahls und der Beleidigung konnte der BGH das Verfahren einstellen, bzgl. Betrug konnte man ja vertreten was man wollte. Wichtig war, dass wenn man es als gegeben ansieht, nicht wieder an das LG zu verweisen wäre, sondern an das AG.
12.09.2017, 15:49
Ich habe noch bei der Sachrüge bzgl des Rechtsfolgenausspruchs er wähnt, dass ein Verstoß gegen 46 II vorliegt, weil die Strafzumessungsgesichtspunkte nicjt aus dem Urteil hervorgehen, was offen gelegt werden musste, sonst kann das Revisionsgericht es nicht überprüfen
12.09.2017, 15:54
Hat niemand von Euch 184i geprüft? Im Bearbeitervermerk war ja nur bis 183 ausgeschlossen...
12.09.2017, 15:55
Die ganze Musik spielte heute wirklich fast nur bei den Verfahrenshindernissen wegen der zwei unwirksamen Strafanträge
12.09.2017, 15:57
Ich sag ja, heute totalausfall...
Ich hab das mit dem Antrag geschrieben und dann wieder durchgestrichen... Ich könnte heulen Grad
Ich hab das mit dem Antrag geschrieben und dann wieder durchgestrichen... Ich könnte heulen Grad
12.09.2017, 16:01
Die Problematik der Strafanträge war aber auch sehr geschickt vom Prüfungsamt...
12.09.2017, 16:03
Was gibt es zu der fehlenden Signatur zu sagen?
12.09.2017, 16:05
Das Peoblem mit dem Übergang des Antragsrechts bei 247 StGb ist mir leider völlig unbekannt.
Deshalb habe ich an dieser Stelle den Pbergang problemlos angenommen :(
Deshalb habe ich an dieser Stelle den Pbergang problemlos angenommen :(