11.09.2017, 15:31
E (Beschuldigte #1) ist ist die Ex des neuen Freunds von der G. E überredet T (Beschuldigter #2) zu der Wohnung von G zu fahren und ihr Auto zu zerkratzen.
G wohnt auf einer Straße, wo auf der einen Seite Wohnhäuser stehen und auf der anderen ein Ackerfeld liegt. Ihr Auto ist mittig auf der Parkfläche geparkt.
Am 1.8. um 6:30 sind T und E am Tatort. E steht Schmiere auf der anderen Straßenseite, während T zum Auto geht. T zündet daraufhin das Auto an. E ist völlig erschrocken, weil sie nur über Zerkratzen mit T gesprochen hat.
Die Mitter von G, M, sieht wie das Auto ihrer Tochter Feuer fängt. Sie weckt ihre Tochter, sagt ihr, sie solle Feuerwehr rufen. Darauhin läuft M in der Garten, holt den Gartenschlauch und rennt zum Auto. Sie versucht das Auto zu löschen, gerichtet auf den Herd des Feuers. Als sie bemerkt, dass da nicht viel passiert, tritt sie etwas näher am Auto. Dabei wird sie von den Flammen erfasst, erleidet Verbrennung am Gesicht und Händen, muss mehrfach operiert werden, Narben werden trotzdem verbleiben.
Polizei kommt. Am Tatort stellen sie fest, dass das benachbarte Gebäude eine Überwachungskamera hat, die so gerichtet ist, dass sie das komplette Tatgeschehen erfassen würde. Polizei lässt sich die Videoaufnahme geben.
Polizei spricht mit G, wer in Verdacht käme. G sagt "die E", weil sie sauer ist, dass ich ihr den Freund geklaut habe.
Polizei geht zu E. E will zunächst nichts sagen. Daraufhin sagt Polizei, "aber wir haben Videoaufnahmen, da sieht man alles". Daraufhin räumt E alles ein und sagt, dass T es war, der das Auto angezündet hat.
Später stellt sich heraus, dass die Überwachungsaufnahmen wegen technischen Defekts unbrauchbar sind. Polizeibeamte wusste aber davon nichts zum Zeitpunkt der Vernehmung von E.
Im Laufe des Tages geht E zur Polizei zur förmlichen Vernehmung. Ihr wird gesagt, dass die Aufnahmen unbrauchbar sind. Sie sagt sinngemäß, "warum soll ich euch das nochmals erzählen, es ist so, wie ich es beim ersten Mal erzählt habe" und schildert alles wieder.
T beruft sich auf sein Schweigerecht.
T und E haben Verteidiger; beide erheben Widerspruch gegen die Beweismittel.
T nund E sind nicht vorbestraft.
Ach ja, und es gab eine Wahllichtbildvorlage, wo M den T erkannt hat. Da war aber alles ordnungsgemäß.
G wohnt auf einer Straße, wo auf der einen Seite Wohnhäuser stehen und auf der anderen ein Ackerfeld liegt. Ihr Auto ist mittig auf der Parkfläche geparkt.
Am 1.8. um 6:30 sind T und E am Tatort. E steht Schmiere auf der anderen Straßenseite, während T zum Auto geht. T zündet daraufhin das Auto an. E ist völlig erschrocken, weil sie nur über Zerkratzen mit T gesprochen hat.
Die Mitter von G, M, sieht wie das Auto ihrer Tochter Feuer fängt. Sie weckt ihre Tochter, sagt ihr, sie solle Feuerwehr rufen. Darauhin läuft M in der Garten, holt den Gartenschlauch und rennt zum Auto. Sie versucht das Auto zu löschen, gerichtet auf den Herd des Feuers. Als sie bemerkt, dass da nicht viel passiert, tritt sie etwas näher am Auto. Dabei wird sie von den Flammen erfasst, erleidet Verbrennung am Gesicht und Händen, muss mehrfach operiert werden, Narben werden trotzdem verbleiben.
Polizei kommt. Am Tatort stellen sie fest, dass das benachbarte Gebäude eine Überwachungskamera hat, die so gerichtet ist, dass sie das komplette Tatgeschehen erfassen würde. Polizei lässt sich die Videoaufnahme geben.
Polizei spricht mit G, wer in Verdacht käme. G sagt "die E", weil sie sauer ist, dass ich ihr den Freund geklaut habe.
Polizei geht zu E. E will zunächst nichts sagen. Daraufhin sagt Polizei, "aber wir haben Videoaufnahmen, da sieht man alles". Daraufhin räumt E alles ein und sagt, dass T es war, der das Auto angezündet hat.
Später stellt sich heraus, dass die Überwachungsaufnahmen wegen technischen Defekts unbrauchbar sind. Polizeibeamte wusste aber davon nichts zum Zeitpunkt der Vernehmung von E.
Im Laufe des Tages geht E zur Polizei zur förmlichen Vernehmung. Ihr wird gesagt, dass die Aufnahmen unbrauchbar sind. Sie sagt sinngemäß, "warum soll ich euch das nochmals erzählen, es ist so, wie ich es beim ersten Mal erzählt habe" und schildert alles wieder.
T beruft sich auf sein Schweigerecht.
T und E haben Verteidiger; beide erheben Widerspruch gegen die Beweismittel.
T nund E sind nicht vorbestraft.
Ach ja, und es gab eine Wahllichtbildvorlage, wo M den T erkannt hat. Da war aber alles ordnungsgemäß.
11.09.2017, 15:34
Habe alles außer 306I Nr. 4 und 303I abgelehnt wegen fehlender objektiver Zurechnung
11.09.2017, 15:35
(11.09.2017, 15:16)Gast schrieb: Kann vllt jemand kurz den Sachverhalt zusammenfassen ?
Polizei wird zu einem brennenden Auto gerufen. Eine Frau liegt bewusstlos am Boden. Das Auto gehört der Tochter. Die Mutter liegt am Boden.
Mutter hat morgens gesehen, wie jemand an dem Wagen rumgemacht hat und es dann in Flammen aufging. Daraufhin rannte sie zu ihrer Tochter, weckte sie und holte dann den Gartenschlauch, um das Fahrtzeug zu löschen. Dabei stand das gesamte Fahrzeug in Flammen und es war ziemlich sinnlos, das brennende Fahrzeug zu retten. Sie ging immer näher an das Auto ran, da sie keine Ahnung hatte, wie man ein brennendes Auto löscht. Sie wurde ohnmächtig, zog sich schwerste Verbrennungen zu. Nun liegt sie eben da.
Die Tochter erklärt, dass so eine Frau was mit der Sache zutun haben könnte. Sie ist die Ex von ihrem jetzigen Freund. Die Frau hat ihr mal vorgeworfen, ihren Freund ausgespannt zuhaben und fremdgegangen zu sein oder so.
Polizei findet am gegenüberliegenden Haus eine Kamera, die auf die Straße gerichtet ist und alles gefilmt haben könnte. Festplatte wird mitgenommen.
Die Frau (E) wird nun mit dem Vorwurf konfrontiert. Ihr wird gesagt, dass das gesamte Tatgeschehen auf Video aufgenommen wurde. Daraufhin gesteht sie, dass sie ihren Kumpel Frank (T) dazu angestiftet hat, das Auto zu zerkratzen. Sie wollte aber nicht, dass es brennt. Sie war bei der Tatausführung dabei und stand „ schmiere“. Sie sind dann zusammen abgehauen.
Nach Überprüfung stellt man fest, dass das Video gar nicht aufgezeigt wurde.
Frank erklärt, dass er sich zur Sache nicht einlassen wird. Bei einer Wahllichtbildvorlage wird er aber wiederererkannt von der Mutter (15 Bilder, alle hintereinander. Im Bearbeitervermerk stand, dass die ordnungsgemäß war).
Beide haben Verteidiger, die erklären, dass die beiden nichts mehr sagen werden und Verwertung widersprochen wird.
SV kann gerne ergänzt werden.
11.09.2017, 15:48
(11.09.2017, 14:40)Gast schrieb: Ich habe sie gar nicht angeklagt, weil man gegen Sie nichts in der Hand hatte. ihre Aussage war imho nicht verwertbar, wegen der Täuschung durch den Polizisten. Ihn habe ich wegen Brandstiftung angeklagt. Ich hatte heute aber auch absolut keine Ahnung, deswegen dürfte das wohl komplett falsch sein.
Hinsichtlich der E:
§§ 306b I, 25 II StGB, da nicht nur vorher in Kneipe angestiftet, sondern selbst vor Ort "Schmiere gestanden", dadurch obj. Tatherrschaft & insb. Tatherrschaftswille (Animus-Theorie)=Tatbeitrag, aber Mittäterexzess, also (-)..
§§ 303, 25 II StGB; grds. (+), aber: Beweisverwertungsverbot gem. § 136a III 2 StPO hinsichtlich Täuschung der E: Täuschung zwar eng auszulegen, aber Polizist nicht fahrlässig Irreführung, sondern täuscht Beschuldigte bewusst über eine erdrückende Beweislage. Dadurch kam die Frage auf, ob sich das Verwertungsverbot auch auf die Verwertbarkeit der Aussage des T erstreckt, was ich aber mangels Betroffenheit seines Rechtskreise abgelehnt habe.
Hinsichtlich T:
§ 306 StGB (+)
§ 306a I (-) mangels Tatobjektqualität
§ 306a II (-), da kein Vorsatz hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung
§ 306b I (+) hinsichtlich Grundtatbestand (§ 306 StGB) (+), fahrlässige schwere Folge (+).
Gefahrzusammenhang (+), weil nachvollziehbare Rettungsaktion, da ganz ganz kurzlebiges Geschehen (3-5min-Überrumpelung der M), M sofort in Panik geriet. Maßgeblich ist, ob das Rettungsmotiv nachvollziehbar ist. Rettung von Sachwerten grds. (-), aber M dachte die Gesundheit ihrer Tochter durch Ausbreiten des Feuers sei gefährdet, daher (+). Ich denk da konnte man sicherlich beides mit guten Argumenten vertreten oder?
Ich fand die Klausur angenehmer als die SR 7!
11.09.2017, 15:51
(11.09.2017, 15:48)Bln 123 schrieb: [quote='Gast' pid='11481' dateline='1505133613']
§ 306b I (+) hinsichtlich Grundtatbestand (§ 306 StGB) (+), fahrlässige schwere Folge (+).
Gefahrzusammenhang (+), weil nachvollziehbare Rettungsaktion, da ganz ganz kurzlebiges Geschehen (3-5min-Überrumpelung der M), M sofort in Panik geriet. Maßgeblich ist, ob das Rettungsmotiv nachvollziehbar ist. Rettung von Sachwerten grds. (-), aber M dachte die Gesundheit ihrer Tochter durch Ausbreiten des Feuers sei gefährdet, daher (+). Ich denk da konnte man sicherlich beides mit guten Argumenten vertreten oder?
Ich habe § 306b I auch bejaht, gehöre damit aber wohl zur Minderheit. Ich denke aber auch, dass das mit entsprechender Argumentation vertretbar war.
11.09.2017, 15:52
Ich möchte niemandem zu Nahe treten. Aber die Ahnungslosigkeit vieler hier wirkt sehr beruhigend.
Die Klausur konnte man komplett mit den Kommentaren lösen. Ich frage mich, ob einige die gar nicht lesen?! Dank jedenfalls an Kaiserseminare bzw. Herrn Russack. Die Methode hat mir heut geholfen.
Hab wegen 306b I angeklagt, weil kein Vorsatz im Sinne 306b II.
Gefahrzusammenhang hab ich quasi Kommentar abgeschrieben. War demnach gegeben.
Weitere Delikte 226, 229 mangels Vorsatz bzw. wg. Konkurrenzen nicht einschlägig.
Die Aussage der E hab ich relativ easy verwertet. Auch da steht eigentlich im M/G doch wortwörtlich, dass ein Irrtum der Beamten keine Täuschung ist. Rechtsirrtum entgegen Vorauflage soll auch nicht unter Verwertungsverbot fallen.
Weil ich wegen der Angaben im Sachverhalt mich dazu gedrängt sah, auch noch bzgl. der zweiten Aussage die Fortwirkung (qual Belehrung) anzusprechen, hab ichs gemacht. War m.E. aber überflüssig. Jedenfalls dann ja aber Abwägung. Da dann rumgelabert, dass jedenfalls verwertbar.
Sie selbst dann wg. Exzess des Angestifteten, der ihr nicht zurechenbar ist bzw. im zweiten Examen ja nicht vom Vorsatz umfasst ist, nur wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung angeklagt. Hätte am Liebsten eingestellt und auf Privatklageweg verwiesen. Da fehlte mit aber die Zeit zu. Hab dann klausurtaktisch das öffentliche Interesse bejaht.
Mehr war bei ihr m.E. nicht.
Beihilfe zwar (+), aber bzgl derselben Tat kann man nicht doppelt für verschiedene Teilnahmeformen bestraft werden. Auch das Stand im Fischer. Deswegen nur Anstiftung, weil schwerwiegender als Beihilfe.
Achja... Mittäterschaft zu anfangs hab ich kurz angesprochen. War aber wegen der Klausurkonstellation fast schon ein wenig abwegig in meinen Augen.
Schön auch, dass die Klausur zumindest einigermaßen in der Zeit zu schaffen war. Nur die Konkretisierung musste ich ein wenig straffen...
Die Klausur konnte man komplett mit den Kommentaren lösen. Ich frage mich, ob einige die gar nicht lesen?! Dank jedenfalls an Kaiserseminare bzw. Herrn Russack. Die Methode hat mir heut geholfen.
Hab wegen 306b I angeklagt, weil kein Vorsatz im Sinne 306b II.
Gefahrzusammenhang hab ich quasi Kommentar abgeschrieben. War demnach gegeben.
Weitere Delikte 226, 229 mangels Vorsatz bzw. wg. Konkurrenzen nicht einschlägig.
Die Aussage der E hab ich relativ easy verwertet. Auch da steht eigentlich im M/G doch wortwörtlich, dass ein Irrtum der Beamten keine Täuschung ist. Rechtsirrtum entgegen Vorauflage soll auch nicht unter Verwertungsverbot fallen.
Weil ich wegen der Angaben im Sachverhalt mich dazu gedrängt sah, auch noch bzgl. der zweiten Aussage die Fortwirkung (qual Belehrung) anzusprechen, hab ichs gemacht. War m.E. aber überflüssig. Jedenfalls dann ja aber Abwägung. Da dann rumgelabert, dass jedenfalls verwertbar.
Sie selbst dann wg. Exzess des Angestifteten, der ihr nicht zurechenbar ist bzw. im zweiten Examen ja nicht vom Vorsatz umfasst ist, nur wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung angeklagt. Hätte am Liebsten eingestellt und auf Privatklageweg verwiesen. Da fehlte mit aber die Zeit zu. Hab dann klausurtaktisch das öffentliche Interesse bejaht.
Mehr war bei ihr m.E. nicht.
Beihilfe zwar (+), aber bzgl derselben Tat kann man nicht doppelt für verschiedene Teilnahmeformen bestraft werden. Auch das Stand im Fischer. Deswegen nur Anstiftung, weil schwerwiegender als Beihilfe.
Achja... Mittäterschaft zu anfangs hab ich kurz angesprochen. War aber wegen der Klausurkonstellation fast schon ein wenig abwegig in meinen Augen.
Schön auch, dass die Klausur zumindest einigermaßen in der Zeit zu schaffen war. Nur die Konkretisierung musste ich ein wenig straffen...
11.09.2017, 15:56
Wenn dann 306d in Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination oder?
Denke auch, dass man die Rettungsaktion so oder so bewerten konnte.
Habe mich aber im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten (großer Abstand zum Haus) und den Umstand, dass die Feuerwehr gerufen werden konnte und eigentlich unterwegs war dazu entschlossen das ganze als offensichtlich sinnlos und selbstgefährdend zu bewerten.
Denke auch, dass man die Rettungsaktion so oder so bewerten konnte.
Habe mich aber im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten (großer Abstand zum Haus) und den Umstand, dass die Feuerwehr gerufen werden konnte und eigentlich unterwegs war dazu entschlossen das ganze als offensichtlich sinnlos und selbstgefährdend zu bewerten.
11.09.2017, 16:03
Ich glaube das Problem ihrer Rettungsaktion war doch bei der objektiven Zurechnung wegen Selbst zu diskutieren?
Der spezifische Gefahrzusammenhang war meiner Ansicht nach auch eher unproblematisch bei Brandverletzungen.
Der spezifische Gefahrzusammenhang war meiner Ansicht nach auch eher unproblematisch bei Brandverletzungen.
11.09.2017, 16:11
Ja, so habe ich es auch. Also wenn man die objektive Zurechnung ablehnt, dann kommt man erst gar nicht zum gefahrenspezifischen Zusammenhang.
11.09.2017, 16:28
(11.09.2017, 15:52)NRWler schrieb: Ich möchte niemandem zu Nahe treten. Aber die Ahnungslosigkeit vieler hier wirkt sehr beruhigend.
Die Klausur konnte man komplett mit den Kommentaren lösen. Ich frage mich, ob einige die gar nicht lesen?! Dank jedenfalls an Kaiserseminare bzw. Herrn Russack. Die Methode hat mir heut geholfen.
Hab wegen 306b I angeklagt, weil kein Vorsatz im Sinne 306b II.
Gefahrzusammenhang hab ich quasi Kommentar abgeschrieben. War demnach gegeben.
Weitere Delikte 226, 229 mangels Vorsatz bzw. wg. Konkurrenzen nicht einschlägig.
Die Aussage der E hab ich relativ easy verwertet. Auch da steht eigentlich im M/G doch wortwörtlich, dass ein Irrtum der Beamten keine Täuschung ist. Rechtsirrtum entgegen Vorauflage soll auch nicht unter Verwertungsverbot fallen.
Weil ich wegen der Angaben im Sachverhalt mich dazu gedrängt sah, auch noch bzgl. der zweiten Aussage die Fortwirkung (qual Belehrung) anzusprechen, hab ichs gemacht. War m.E. aber überflüssig. Jedenfalls dann ja aber Abwägung. Da dann rumgelabert, dass jedenfalls verwertbar.
Sie selbst dann wg. Exzess des Angestifteten, der ihr nicht zurechenbar ist bzw. im zweiten Examen ja nicht vom Vorsatz umfasst ist, nur wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung angeklagt. Hätte am Liebsten eingestellt und auf Privatklageweg verwiesen. Da fehlte mit aber die Zeit zu. Hab dann klausurtaktisch das öffentliche Interesse bejaht.
Mehr war bei ihr m.E. nicht.
Beihilfe zwar (+), aber bzgl derselben Tat kann man nicht doppelt für verschiedene Teilnahmeformen bestraft werden. Auch das Stand im Fischer. Deswegen nur Anstiftung, weil schwerwiegender als Beihilfe.
Achja... Mittäterschaft zu anfangs hab ich kurz angesprochen. War aber wegen der Klausurkonstellation fast schon ein wenig abwegig in meinen Augen.
Schön auch, dass die Klausur zumindest einigermaßen in der Zeit zu schaffen war. Nur die Konkretisierung musste ich ein wenig straffen...
Insb. hinsichtlich des Danks an Herrn Russack stimm ich dir zu; der hat einem toll gezeigt, wie man mit dem kommentar arbeit. aber deinen herablassenden Kommentar zu den anderen prüflingen kann hier keiner gebrauchen!
Hinsichtlich § 136a StPO: Wenn man nicht den Kommentar abschreibt, sondern sich ein bisschen mit dem Sinn und Zweck der Norm auseinandersetzt, ist eine andere Ansicht durchaus vertretbar (gerade vor dem Hintergrund der letzten zwei Sätze der dienstlichen Äußerung des Polizisten). Problem der fahrlässigen Irreführung ist stark umstritten und gegenteilige Ansichten gibt es bis in die OLGs (u.a. aA: OLG Düsseldorf).. du hast vll den sicheren weg genommen, aber eine andere Ansicht mit entsprechender Argumentation ist durchaus vertretbar..
Klausurtaktisch kommt man ansonsten auch nicht zum Problem der Drittwirkung beim T..