08.09.2017, 16:42
(08.09.2017, 16:00)gast schrieb: was lief heute inhaltlich in hessen??
Anwaltsklausur Wirtschaftsrecht
Mandantin war KG, Komplementär und ehem. Komplementär
Hatte Mietvertrag mit GmbH geschlossen in dem sie sich auch verpflichtet hat das Mietobjekt zu bestimmten Termin fertig zu bauen. Im Vertrag war Vertragsstrafe bestimmt wenn Termin nicht eingehalten wird. Termin war bereits einmal nach hinten verschoben worden.
Mandantin wollte Termin noch einmal per Mail nach hinten verschieben. Mieterin grundsätzlich ok, aber nur wenn weitere Firma Okay gibt, unterschriebener Änderungsvertrag beigefügt.
Mandantin hat Mietsache nicht fertig gestellt. Mieterin klagt auf Zahlung der Vertragsstrafe. Macht geltend, dass Termin durch Mail nicht nach hinten verschoben wurde.
Weitere Probleme mit Haftung der Komplementäre und Haftung der KG
Aufgabe: Gutachten und Mandantenschreiben, in dem das Gutachten erläutert wird und Rat erteilt wird
08.09.2017, 16:49
(08.09.2017, 16:38)Gast schrieb:(08.09.2017, 16:31)NRW schrieb: Glaube der Fall entspricht der Entscheidung
LG Stuttgart, Urteil vom 02. Juni 2016 – 23 O 47/16
Das triffts so ziemlich.
Wäre ne fiese Nummer, wenn die Klage begründet und wegen 361 BGB kein Anspruch gegeben wäre. Wenn die einem da ne potentielle Streitverkündung und Widerklage hinhauhen... mit welchem Gefühl im Bauch würde man denn da die Klausur schreiben, wenn man am Ende das nicht in ne Klageerwiderung packen kann? Soviel mal zu Treu und Glauben.
08.09.2017, 19:14
(08.09.2017, 16:49)Gast schrieb:(08.09.2017, 16:38)Gast schrieb:(08.09.2017, 16:31)NRW schrieb: Glaube der Fall entspricht der Entscheidung
LG Stuttgart, Urteil vom 02. Juni 2016 – 23 O 47/16
Das triffts so ziemlich.
Wäre ne fiese Nummer, wenn die Klage begründet und wegen 361 BGB kein Anspruch gegeben wäre. Wenn die einem da ne potentielle Streitverkündung und Widerklage hinhauhen... mit welchem Gefühl im Bauch würde man denn da die Klausur schreiben, wenn man am Ende das nicht in ne Klageerwiderung packen kann? Soviel mal zu Treu und Glauben.
Ich bin eigentlich ganz glücklich. Hab keine Ahnung gehabt und daher einfach mal das Gesetz gelesen und es quasi genauso wie LG Stuttgart gelöst. Auch wenn ich mich die ganze Zeit gefragt hab, wie das sein kann. Darüber hinaus... es war ne Anwaltsklausur. Da musste man sich nicht für das eine oder andere entscheiden.
Bei mir ist Widerrufsrecht (+), wenn nicht der Mandantin der Nachweis gelingt, dass die Reparatur dringlich war. Weil der andere nur ein Parteigutachten vorgelegt hat und die Mandantin das ausdrücklich nicht gelten lassen wollte, hab ich geschrieben Erfolgsaussichten offen und dann als Beweis im Schriftsatz ein Sachverständigengutachten angeführt.
Bei negativem Gutachten besteht der Rückzahlungsanspruch des Klägers.
Einwendungen hab ich dann geprüft. Dabei bin ich leider auf die Finte mit der außergerichtlichen Hilfsaufrechnung (die natürlich nicht geht) reingefallen. Dürfte aber im Übrigen nicht ins Gewicht fallen, weil ich dann einen Wertersatzanspruch mangels Anspruchsgrundlage abgelehnt habe. Zudem hab ich die falsche AGL geprüft, weil ich nicht wusste, dass man Werkvertrag unter "Dienstleistung" subsumiert und das dann irgendwie im Palandt überlesen habe. Naja... im Ergebnis auch egal, welche Hausnummer des 357 man ablehnt, weil jeweils keine Belehrung.
Wegen 361 BGB gingen andere Ansprüche gegen den Verbraucher dann natürlich nicht.
Dann die 242-Keule geschwungen. Da hat die Idiotenwiese im Palandt (Idioten sind eigentlich die, die die nicht nutzen!!) mich dann zum Stichwort Verwirkung bei 242 (meine es war Palandt Rn 107 gewesen) geführt. Siehe da: da wurde ein BGH-Urteil aus 2016 zitiert, dass der Unternehmer, der nicht gem. EGBGB belehrt, sich nicht auf 242 berufen kann.
Dann brauchte ich nur noch den Mut, mich gegen ein mir zuwider laufendes Rechtsempfinden zu stellen. Mit den Worten eines bekannten Repetitors im Hinterkopf (Heilige Kuh des Verbraucherschutzes) hab ich das dann einfach mal gemacht.
Da aber wegen Gutachten offene Erfolgsaussichten hab ich dann in Zweckmäßigkeit Hilfswiderklage für den Fall angesprochen, dass Klägeranspruch wegen der Mandantin günstigem Gutachten nicht greift.
Zudem eben kurz die Streitverkündung empfohlen (die ich dooferweise im Schriftsatz dann vergessen hab) bzgl. des zweiten Klageanspruchs.
Zugleich noch eben auf die notwendige Verweisung gem. 281 I hingewiesen, weil Widerklage mit der Summe nicht in die sachliche Zuständigkeit des AG Bochum fiel.
Joa... das wars.
Fies war die Klausur nur, weil vermutlich jeder nach der "Schweinehund-Theorie" gedacht hat "das kann doch nicht sein". Ich auch. Aber rechtlich gab es das irgendwie nicht her...
08.09.2017, 21:56
Hat jemand den § 312 Abs. 2 Nr. 11 BGB schon deswegen abgelehnt, weil der Kläger den Mandanten nicht bestellt hat? Ich hab es in meinem Gutachten dahinstehen lassen, ob die Arbeiten dringend waren, und eine provozierte Bestellung angenommen, weil der Kläger durch den Mitarbeiter des Mandanten angesprochen wurde.
09.09.2017, 01:16
Ich glaube im Nachhinein, das hätte man diskutieren sollen. Allerdings war das für mich so fernliegend, dass ich dem keine weitere Beachtung geschenkt hab.
Nur weil er der Kläger im Vorfeld angesprochen hat, dürfte unstreitig sein, dass er den Vertreter des Unternehmers "einbestellt" hat.
Auf die vorhergehende Initiative kann es da kaum ankommen. Es entsprach ja auch schon alter Rechtslage, dass in Fällen, in denen der Verbraucher "quasi wie im Geschäft" Zeit zu überlegen hatte, keine Überrumpelungssituation vorliegt. Insofern der Verbraucher also auch nicht schutzbedürftig ist...
Nur weil er der Kläger im Vorfeld angesprochen hat, dürfte unstreitig sein, dass er den Vertreter des Unternehmers "einbestellt" hat.
Auf die vorhergehende Initiative kann es da kaum ankommen. Es entsprach ja auch schon alter Rechtslage, dass in Fällen, in denen der Verbraucher "quasi wie im Geschäft" Zeit zu überlegen hatte, keine Überrumpelungssituation vorliegt. Insofern der Verbraucher also auch nicht schutzbedürftig ist...
09.09.2017, 15:08
(07.09.2017, 14:52)Hesse schrieb: In Hessen heute Z3.
Der Kläger hatte ein Mietobjekt an vermietet, der Mieter hat irgendwann nicht mehr gezahlt. Kläger hat gekündigt, in einem Prozess Recht bekommen.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat er sich eine Forderung des Mieters gegen den Beklagten pfänden lassen. Und die Forderung klagt er jetzt gegen den Beklagten ein.
Also ich hab der Klage vollständig statt gegeben:
Zulässig als Einziehungsklage
Gericht normal zuständig, Zwangsvollstreckung (-), weil Einziehungsklage = normale Leistungsklage
Streitverkündung 841 ZPO (-) egal weil bloße Ordnungsvorschrift
Klagebefugnis (+) wegen Wirkung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Klage auch begründet
Kläger zur Einziehung berechtigt, weil PfÜbB nicht nichtig (=Keine schweren Verfahrensfehler)
Zustellung an Schuldner nicht erforderlich, weil nur Zustellung an Drittschuldner (Beklagte) relevant
Sicherheitsleistung keine Wirksamkeitsvss der Klauselerteilung
Verträgliches Pfändungsverbot kann Pfändung nicht verhindern (851 II ZPO iVm 399 BGB)
Forderung besteht auch noch und keine Einwendungen des Beklagten
Keine Formnichtigkeit, weil Nebenabreden nur bloße Erläuterungen und daher nicht von 311b I BGB umfasst + vertragliche Bestätigung, dass keine Nebenabreden getroffen-> jetzt darauf berufen = Verstoß gegen 242 Treu und Glauben (venire contra factum proprium)
Anfechtung (-)
Weil wg 566 BGB schon nicht von betroffen + Vorsatz zu arglist nicht ausreichend dargelegt
Aufrechnung (-) weil jedenfalls präkludiert
Bei uns steht morgen noch Arbeits-/Wirtschaftsrecht an. Den Berlinern und Brandenburgern dann schon mal ein schönes Wochenende!
Mal ne vllt blöde Frage in dem Zusammenhang. Hab die Klausur auch geschrieben. Aber der Kläger hatte doch die Sicherheit noch gar nicht geleistet, oder? Daher wären wir bei der Sicherungsvollstreckung 720 a?
09.09.2017, 17:10
(09.09.2017, 15:08)Gast schrieb:(07.09.2017, 14:52)Hesse schrieb: In Hessen heute Z3.
Der Kläger hatte ein Mietobjekt an vermietet, der Mieter hat irgendwann nicht mehr gezahlt. Kläger hat gekündigt, in einem Prozess Recht bekommen.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat er sich eine Forderung des Mieters gegen den Beklagten pfänden lassen. Und die Forderung klagt er jetzt gegen den Beklagten ein.
Also ich hab der Klage vollständig statt gegeben:
Zulässig als Einziehungsklage
Gericht normal zuständig, Zwangsvollstreckung (-), weil Einziehungsklage = normale Leistungsklage
Streitverkündung 841 ZPO (-) egal weil bloße Ordnungsvorschrift
Klagebefugnis (+) wegen Wirkung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Klage auch begründet
Kläger zur Einziehung berechtigt, weil PfÜbB nicht nichtig (=Keine schweren Verfahrensfehler)
Zustellung an Schuldner nicht erforderlich, weil nur Zustellung an Drittschuldner (Beklagte) relevant
Sicherheitsleistung keine Wirksamkeitsvss der Klauselerteilung
Verträgliches Pfändungsverbot kann Pfändung nicht verhindern (851 II ZPO iVm 399 BGB)
Forderung besteht auch noch und keine Einwendungen des Beklagten
Keine Formnichtigkeit, weil Nebenabreden nur bloße Erläuterungen und daher nicht von 311b I BGB umfasst + vertragliche Bestätigung, dass keine Nebenabreden getroffen-> jetzt darauf berufen = Verstoß gegen 242 Treu und Glauben (venire contra factum proprium)
Anfechtung (-)
Weil wg 566 BGB schon nicht von betroffen + Vorsatz zu arglist nicht ausreichend dargelegt
Aufrechnung (-) weil jedenfalls präkludiert
Bei uns steht morgen noch Arbeits-/Wirtschaftsrecht an. Den Berlinern und Brandenburgern dann schon mal ein schönes Wochenende!
Mal ne vllt blöde Frage in dem Zusammenhang. Hab die Klausur auch geschrieben. Aber der Kläger hatte doch die Sicherheit noch gar nicht geleistet, oder? Daher wären wir bei der Sicherungsvollstreckung 720 a?
Wie ich über die Hürde hinweg kommen soll, wusste ich auch nicht. 720a kannte ich gar nicht. Hab den erst nach der Klausur gelesen und fand dann, dass der gar nicht anwendbar war. Die Überweisung dürfte in meinen Augen schon zur "Verwertung" gehören, oder?
Davon abgesehen... aus Sicht des Beklagten ist das doch eigentlich vollkommen egal, ob der Kläger im Verhältnis zum Schuldner die Sicherheit geleistet hat, oder habe ich da nen Denkfehler? Weil wird der Drittschuldner verurteilt dann ja auch wieder nur gegen Sicherheitsleistung. Ist wertungsmäßig in meinen Augen ähnlich wie die Aufrechnung. Die geht den Drittschuldner ja auch nix an.
Kennt jemand die Lösung?
09.09.2017, 17:45
Naja, der Kläger darf sich doch in der Sicherubgsvollstreckung nur dann befriedigen, wenn er nach erfolgter Pfändung die Sicherheit geleistet hat oder das Urteil rechtskräftig ist. Was bedeutet, dass der Kläger zwar eigentlich einen Anspruch auf Zahlung hätte ( wenn man den bejaht), aber die Klage trotzdem abgewiesen wird wg fehlender Sicherheitsleistung.
Mein Problem dabei ist aber der erlassene PfÜB. Der müsste ja dann bzgl des Überweisungsbeschlusses unwirksam sein.
Mein Problem dabei ist aber der erlassene PfÜB. Der müsste ja dann bzgl des Überweisungsbeschlusses unwirksam sein.
10.09.2017, 13:15
(09.09.2017, 15:08)Gast schrieb:(07.09.2017, 14:52)Hesse schrieb: In Hessen heute Z3.
Der Kläger hatte ein Mietobjekt an vermietet, der Mieter hat irgendwann nicht mehr gezahlt. Kläger hat gekündigt, in einem Prozess Recht bekommen.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat er sich eine Forderung des Mieters gegen den Beklagten pfänden lassen. Und die Forderung klagt er jetzt gegen den Beklagten ein.
Also ich hab der Klage vollständig statt gegeben:
Zulässig als Einziehungsklage
Gericht normal zuständig, Zwangsvollstreckung (-), weil Einziehungsklage = normale Leistungsklage
Streitverkündung 841 ZPO (-) egal weil bloße Ordnungsvorschrift
Klagebefugnis (+) wegen Wirkung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Klage auch begründet
Kläger zur Einziehung berechtigt, weil PfÜbB nicht nichtig (=Keine schweren Verfahrensfehler)
Zustellung an Schuldner nicht erforderlich, weil nur Zustellung an Drittschuldner (Beklagte) relevant
Sicherheitsleistung keine Wirksamkeitsvss der Klauselerteilung
Verträgliches Pfändungsverbot kann Pfändung nicht verhindern (851 II ZPO iVm 399 BGB)
Forderung besteht auch noch und keine Einwendungen des Beklagten
Keine Formnichtigkeit, weil Nebenabreden nur bloße Erläuterungen und daher nicht von 311b I BGB umfasst + vertragliche Bestätigung, dass keine Nebenabreden getroffen-> jetzt darauf berufen = Verstoß gegen 242 Treu und Glauben (venire contra factum proprium)
Anfechtung (-)
Weil wg 566 BGB schon nicht von betroffen + Vorsatz zu arglist nicht ausreichend dargelegt
Aufrechnung (-) weil jedenfalls präkludiert
Bei uns steht morgen noch Arbeits-/Wirtschaftsrecht an. Den Berlinern und Brandenburgern dann schon mal ein schönes Wochenende!
Mal ne vllt blöde Frage in dem Zusammenhang. Hab die Klausur auch geschrieben. Aber der Kläger hatte doch die Sicherheit noch gar nicht geleistet, oder? Daher wären wir bei der Sicherungsvollstreckung 720 a?
Ich habs in der Klausur auch über 720a gemacht - je mehr ich darüber nachdenke, umso mehr denke ich leider, damit falsch gelegen zu haben. Die Sicherheitsleistung betrifft ja nur die Vollstreckung gegen den Schuldner, also bei uns den Erlass des PfÜB. Der wurde dann - formell - nicht rechtmäßig erlassen, ist aber ja dennoch wirksam. Das hätte der Drittschuldner dann im Rahmen einer Erinnerung geltend machen müssen, wobei problematisch wäre, ob dieser dann Dritterinnerungsbefugt ist (Sicherheitsleistung schützt ja nur den Schuldner, nicht den Drittschuldner).
Die formelle Rechtmäßigkeit des PfÜB wird im Rahmen der Einziehungsklage aber ja gerade nicht geprüft, sondern es kommt nur auf dessen Wirksamkeit an.
Im Endeffekt hab ich (über 720a) den Beklagten zur Zahlung an einen Sequester verurteilt. Ich hoffe einfach mal, der Korrektor sieht das nicht zu eng :D
10.09.2017, 13:31
Hat jemand Tipps für morgen?