08.09.2017, 15:55
Ich habe beide Ansprüche des Klägers bejaht und dann einen Gegenanspruch der
Beklagten aus 951, 946, 812 bejaht. Damit kann man dann lustig aufrechnen und den Rest widerklagend geltend machen. Keine Ahnung, ob der Blödsinn stimmt.
Beklagten aus 951, 946, 812 bejaht. Damit kann man dann lustig aufrechnen und den Rest widerklagend geltend machen. Keine Ahnung, ob der Blödsinn stimmt.
08.09.2017, 16:00
was lief heute inhaltlich in hessen??
Ich fand die Klausur ziemlich schwer.. :s
Ich habe keine Ahnung, ob das stimmt, aber ich habe den Rückzahlungsanspruch wegen des Widerrufs bejaht (312 g II Nr.11 greift nach meiner Lösung nicht ein).
Ich hab aber einen Anspruch aus 951 iVm 812 zugunsten des Klägers in Höhe von den 11.000€ für die Materialien angenommen. Ich habe angenommen, dass dieser Anspruch trotz 361 I BGB durch den Mandanten noch geltend gemacht werden kann, weil Anspruchskonkurrenz zwischen 985 und den schuldrechtlichen Ansprüchen besteht.
Fh
Hab den zweiten Antrag des Klägers auf Schadensersatz (1.000€) nur mit knappen Argumenten verneint.
Ich bin für Anregungen dankbar. :)
Ich habe keine Ahnung, ob das stimmt, aber ich habe den Rückzahlungsanspruch wegen des Widerrufs bejaht (312 g II Nr.11 greift nach meiner Lösung nicht ein).
Ich hab aber einen Anspruch aus 951 iVm 812 zugunsten des Klägers in Höhe von den 11.000€ für die Materialien angenommen. Ich habe angenommen, dass dieser Anspruch trotz 361 I BGB durch den Mandanten noch geltend gemacht werden kann, weil Anspruchskonkurrenz zwischen 985 und den schuldrechtlichen Ansprüchen besteht.
Fh
Hab den zweiten Antrag des Klägers auf Schadensersatz (1.000€) nur mit knappen Argumenten verneint.
Ich bin für Anregungen dankbar. :)
08.09.2017, 16:06
(08.09.2017, 16:02)NRW Gast schrieb: Ich fand die Klausur ziemlich schwer.. :s
Ich habe keine Ahnung, ob das stimmt, aber ich habe den Rückzahlungsanspruch wegen des Widerrufs bejaht (312 g II Nr.11 greift nach meiner Lösung nicht ein).
Ich hab aber einen Anspruch aus 951 iVm 812 zugunsten des Klägers in Höhe von den 11.000€ für die Materialien angenommen. Ich habe angenommen, dass dieser Anspruch trotz 361 I BGB durch den Mandanten noch geltend gemacht werden kann, weil Anspruchskonkurrenz zwischen 985 und den schuldrechtlichen Ansprüchen besteht.
Fh
Hab den zweiten Antrag des Klägers auf Schadensersatz (1.000€) nur mit knappen Argumenten verneint.
Ich bin für Anregungen dankbar. :)
951 iVm 812 zugunsten des Mandanten natürlich ;)
08.09.2017, 16:22
Den Rückzahlungsanspruch des Klägers habe ich durchgehen lassen. Keine Treuwidrigkeit, Verbraucherschutz über alles, blablubb.
Wertersatz für unseren Mandanten war für mich aus Widerrufsrecht nicht ersichtlich, dabei habe ich ewig gesucht.
Ganz verzweifelt habe ich dann 951, 812 als AGL zumindest für das Material genommen, auch wenn ich eigentlich dachte, das sei gesperrt. Einen Rechtsgrund gab es ja, Rückgewährschuldverhältnisse sind vorrangig... Ich habe da einfach mit Wertungsgründen argumentiert und einer Regelungslücke. Mein Gott, ich hatte echt keine Ahnung.
Brauchte aber zwingend einen Gegenanspruch, damit ich darauf in der Zweckmäßigkeit eingehen kann. Primäraufrechnung ging ja, der Rest dann als Hilfswiderklage für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen wird.
Schlimmste Klausur von allen.
Wertersatz für unseren Mandanten war für mich aus Widerrufsrecht nicht ersichtlich, dabei habe ich ewig gesucht.
Ganz verzweifelt habe ich dann 951, 812 als AGL zumindest für das Material genommen, auch wenn ich eigentlich dachte, das sei gesperrt. Einen Rechtsgrund gab es ja, Rückgewährschuldverhältnisse sind vorrangig... Ich habe da einfach mit Wertungsgründen argumentiert und einer Regelungslücke. Mein Gott, ich hatte echt keine Ahnung.
Brauchte aber zwingend einen Gegenanspruch, damit ich darauf in der Zweckmäßigkeit eingehen kann. Primäraufrechnung ging ja, der Rest dann als Hilfswiderklage für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen wird.
Schlimmste Klausur von allen.
08.09.2017, 16:23
(08.09.2017, 16:06)NRW Gast schrieb:(08.09.2017, 16:02)NRW Gast schrieb: Ich fand die Klausur ziemlich schwer.. :s
Ich habe keine Ahnung, ob das stimmt, aber ich habe den Rückzahlungsanspruch wegen des Widerrufs bejaht (312 g II Nr.11 greift nach meiner Lösung nicht ein).
Ich hab aber einen Anspruch aus 951 iVm 812 zugunsten des Klägers in Höhe von den 11.000€ für die Materialien angenommen. Ich habe angenommen, dass dieser Anspruch trotz 361 I BGB durch den Mandanten noch geltend gemacht werden kann, weil Anspruchskonkurrenz zwischen 985 und den schuldrechtlichen Ansprüchen besteht.
Fh
Hab den zweiten Antrag des Klägers auf Schadensersatz (1.000€) nur mit knappen Argumenten verneint.
Ich bin für Anregungen dankbar. :)
951 iVm 812 zugunsten des Mandanten natürlich ;)
Ich glaub, 361 BGB ist im Hinblick auf Wertersatz abschließend, sodass Bereicherungsansprüche ausscheiden. 312g II Nr. 4 wird auch auf "Verbindung" angewandt. Insoweit konnte der Vertrag zwar wegen der Arbeiten, nicht aber im Hinblick auf das Baumaterial widerrufen werden. Das wurde ja mit"gekauft".
08.09.2017, 16:24
(08.09.2017, 16:06)NRW Gast schrieb:(08.09.2017, 16:02)NRW Gast schrieb: Ich fand die Klausur ziemlich schwer.. :s
Ich habe keine Ahnung, ob das stimmt, aber ich habe den Rückzahlungsanspruch wegen des Widerrufs bejaht (312 g II Nr.11 greift nach meiner Lösung nicht ein).
Ich hab aber einen Anspruch aus 951 iVm 812 zugunsten des Klägers in Höhe von den 11.000€ für die Materialien angenommen. Ich habe angenommen, dass dieser Anspruch trotz 361 I BGB durch den Mandanten noch geltend gemacht werden kann, weil Anspruchskonkurrenz zwischen 985 und den schuldrechtlichen Ansprüchen besteht.
Fh
Hab den zweiten Antrag des Klägers auf Schadensersatz (1.000€) nur mit knappen Argumenten verneint.
Ich bin für Anregungen dankbar. :)
951 iVm 812 zugunsten des Mandanten natürlich ;)
361 sperrt alle weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher
08.09.2017, 16:31
Glaube der Fall entspricht der Entscheidung
LG Stuttgart, Urteil vom 02. Juni 2016 – 23 O 47/16
LG Stuttgart, Urteil vom 02. Juni 2016 – 23 O 47/16
08.09.2017, 16:34
Jupp 361 BGB ist insoweit abschließend. Entweder 312g II Nr. 4 oder die Treu und Glauben Kanone. Laut BGH kann wohl auch die Ausübung eines Widerrufsrechts treuwidrig sein.
08.09.2017, 16:38