15.03.2021, 19:21
(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
ich hab das zwar in der klausur anders, stimme dir aber zu, dass wohl die besseren argumente für deine ansicht sprechen.
allerdings ist die gesetzesänderung höchstens ein indiz. denn die änderung könnte bloß zur klarstellung bzw. beilegung von meinungsstreits sein. nrw bereitet ja aktuell ein eigenes versammlungsgesetz vor. im bundes-versG ist aber vieles möglich, was an sich nicht vom wortlaut erfasst wird. das nrw-versg wird davon einiges klarstellen. zB werden minus-maßnahmen explizit normiert. du würdest das jetzt aber wohl nicht als argument nehmen, dass im aktuellen versG keine minus-maßnahmen möglich sind, oder
15.03.2021, 19:23
(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
Die FeV zeigt eigentlich genau wie es rechtsstaatlich geht. Zum Beispiel in § 11 Abs. 8 FeV. Das Gesetz sagt hier, dass Rückschlüsse bei einer Weigerung zur MPU bezüglich der Ungeeignetheit gezogen werden können. Das habe ich in der Klausur einfach vorausgesetzt. Da breche ich ja ungern eine GG-Diskussion an...
15.03.2021, 19:25
wann gibbet eigentlich ergebnisse?
15.03.2021, 19:27
(15.03.2021, 19:23)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
Die FeV zeigt eigentlich genau wie es rechtsstaatlich geht. Zum Beispiel in § 11 Abs. 8 FeV. Das Gesetz sagt hier, dass Rückschlüsse bei einer Weigerung zur MPU bezüglich der Ungeeignetheit gezogen werden können. Das habe ich in der Klausur einfach vorausgesetzt. Da breche ich ja ungern eine GG-Diskussion an...
Also die Verordnung sagt das...
15.03.2021, 19:27
(15.03.2021, 19:23)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
Die FeV zeigt eigentlich genau wie es rechtsstaatlich geht. Zum Beispiel in § 11 Abs. 8 FeV. Das Gesetz sagt hier, dass Rückschlüsse bei einer Weigerung zur MPU bezüglich der Ungeeignetheit gezogen werden können. Das habe ich in der Klausur einfach vorausgesetzt. Da breche ich ja ungern eine GG-Diskussion an...
Also die Verordnung sagt das...
15.03.2021, 19:31
(15.03.2021, 19:21)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
ich hab das zwar in der klausur anders, stimme dir aber zu, dass wohl die besseren argumente für deine ansicht sprechen.
allerdings ist die gesetzesänderung höchstens ein indiz. denn die änderung könnte bloß zur klarstellung bzw. beilegung von meinungsstreits sein. nrw bereitet ja aktuell ein eigenes versammlungsgesetz vor. im bundes-versG ist aber vieles möglich, was an sich nicht vom wortlaut erfasst wird. das nrw-versg wird davon einiges klarstellen. zB werden minus-maßnahmen explizit normiert. du würdest das jetzt aber wohl nicht als argument nehmen, dass im aktuellen versG keine minus-maßnahmen möglich sind, oder
Eh klar. Deswegen auch nur "gefühlsmäßig". Richtige Minusmaßnahme ist es ja nicht, wenn es nen anderen Zweck hat. Ich denke ohnehin, dass da alles vertretbar war
15.03.2021, 19:32
15.03.2021, 19:40
15.03.2021, 19:42
(15.03.2021, 19:23)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
Die FeV zeigt eigentlich genau wie es rechtsstaatlich geht. Zum Beispiel in § 11 Abs. 8 FeV. Das Gesetz sagt hier, dass Rückschlüsse bei einer Weigerung zur MPU bezüglich der Ungeeignetheit gezogen werden können. Das habe ich in der Klausur einfach vorausgesetzt. Da breche ich ja ungern eine GG-Diskussion an...
Stand ja auch so in der Verordnung.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anordnung anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Siehe etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urt. v. 23.05.2019, Az.: 6 K 5789/18.
Und da kann man sich ja durchaus fragen, ob die allgemeine Mitwirkungspflicht taugliche Grundlage ist oder die Vorschrift über Drogen sich zumindest heranziehen lässt. Und da habe ich Zweifel (s.o.). Das Problem war in Berlin ja m.E.n. schon angelegt.
15.03.2021, 19:47
(15.03.2021, 19:40)NRWlich schrieb:(15.03.2021, 19:32)Hesslich schrieb:(15.03.2021, 19:25)Gast schrieb: wann gibbet eigentlich ergebnisse?
Also ich kann nur für Hessen sprechen.
Denke, wenn im Juli unsere mündliche ist, dann etwa... Anfang Juli/ Ende Juni.
und bei uns NeRWensägen?
mündliche wird im august sein, daher ergebnisse ende juni