07.09.2017, 18:08
(07.09.2017, 14:47)TBT Brandenburgerin schrieb: Heute Strafrecht S7 Berlin-Brandenburg (Wahklausur)
Anklageklausur
1. TK Hehlerei, Versuch (1 Beschuldigter)
2. TK Mord/Totschlag/gef. Körperverletzung, Versuch (2 Beschuldigte)
BVV-Probleme
So erstmal ganz grob.
Vllt schreibt ja jemand anderes eine SV-Zusammenfassung. Wenn nicht, schreibe ich es vllt später mal hier rein ;)
Jetzt erstmal allen Berlin-Brandenburgern ein schönes Wochenende und den anderen für die Z4 viel Erfolg. Tschakka
Die S7-Klausur in Berlin scheint angelehnt an die SR 1 aus NRW aus dem Februar 2017 zu sein: http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...321&page=8
Aber ich seh da n paar wesentliche Unterschiede in dem Tatkomplex in der Wohnung: Verhältnis K & L zueinander, Vorsatz bzw. bewusste Fahrlässigkeit hinsichtlich Stich in Hals; K ruft RTW und nicht L). Geht es anderen auch so? War ja doch eine Rennfahrerklausur heut. Kann auch sein, dass ich was überlesen habe..
07.09.2017, 18:44
Ja, ich kommt in etwa hin mit dem Sachverhalt.
Aber einige Unterschiede sind da...
Ich habe im 1. TK für K
I. 259, 26 (-), weil ihre Hehlerei schon beendet
II. 259, 22, 23 als versuchte Absatzhilfe (+), spätestens durch das
Anbieten gegenüber dem Polizisten
im 2. TK
A. für K
I. 211, 22, 23 (-) zwar nach VS-Wechsel Tötungsvorsatz, aber weder heimtückisch, noch niedere Beweggründe, noch grausam
P: Beweisbarkeit?
(+), seine Angaben sind trotz Widerspruchs verwertbar, da er
ordnungsgemäß belehrt wurde und schließlich auf die
Verteidigerkonsulation wieder verzichtet hat (das geht auch)
II. 212, 22, 23 (+)
III. 223, 224 I Nr. 2,5 (+) unproblematisch
IV: 221 aussetzen (-), er konnte sich noch "wegbewegen" und seine Frau war ja da (nur blöd, dass die nicht geholfen hat..)
B. für L
I. 212,22,23,27,13 (+)
P: Beweisbarkeit: war ein bisschen schwierig, aber durch Opfer und K überführt (sie hat alles mitbekommen und gesehen und nix gemacht)
II. 223,224 I Nr. 2, 5, 22, 23, 27, 13 auch (+)
III. 221 im Stich lassen (-), Opfer konnte immerhin noch zu ihr ins Bett kriechen und hätte dann wohl auch hilfe (telefonisch) verständigen können?!
Prozessual:
- LG-Schwurgericht, EILT! HAFT! HP-Termin 06.02.2018
- K hatte bereits Verteidiger
- L braucht noch einen
- bei K HB aufrechterhalten in Gemäßheit der Anklage und Fortdauer
beschließen
- bei L kein HB (mangels Fluchtgefahr, hier sehr unsicher, hatte aber
keine Zeit mehr)
- Messer einziehen, 73 ff. StgB
SO. Ihr dürft gerne ergänzen, kritisieren, anderes vorschlagen...
War sicher nicht die Beste Klausur, die ich je geschrieben habe... Ziemliche Katastrophe!
Obwohl es am Anfang irgendwie einfach schien, entpuppte sich die Klausur als ziemlich schwierig, vor allem, weil fast alles über eine Tatentschlussprüfung lief :/, das find ich immer irgendwie viel schwieriger, als Vollendung zu prüfen...
Aber einige Unterschiede sind da...
Ich habe im 1. TK für K
I. 259, 26 (-), weil ihre Hehlerei schon beendet
II. 259, 22, 23 als versuchte Absatzhilfe (+), spätestens durch das
Anbieten gegenüber dem Polizisten
im 2. TK
A. für K
I. 211, 22, 23 (-) zwar nach VS-Wechsel Tötungsvorsatz, aber weder heimtückisch, noch niedere Beweggründe, noch grausam
P: Beweisbarkeit?
(+), seine Angaben sind trotz Widerspruchs verwertbar, da er
ordnungsgemäß belehrt wurde und schließlich auf die
Verteidigerkonsulation wieder verzichtet hat (das geht auch)
II. 212, 22, 23 (+)
III. 223, 224 I Nr. 2,5 (+) unproblematisch
IV: 221 aussetzen (-), er konnte sich noch "wegbewegen" und seine Frau war ja da (nur blöd, dass die nicht geholfen hat..)
B. für L
I. 212,22,23,27,13 (+)
P: Beweisbarkeit: war ein bisschen schwierig, aber durch Opfer und K überführt (sie hat alles mitbekommen und gesehen und nix gemacht)
II. 223,224 I Nr. 2, 5, 22, 23, 27, 13 auch (+)
III. 221 im Stich lassen (-), Opfer konnte immerhin noch zu ihr ins Bett kriechen und hätte dann wohl auch hilfe (telefonisch) verständigen können?!
Prozessual:
- LG-Schwurgericht, EILT! HAFT! HP-Termin 06.02.2018
- K hatte bereits Verteidiger
- L braucht noch einen
- bei K HB aufrechterhalten in Gemäßheit der Anklage und Fortdauer
beschließen
- bei L kein HB (mangels Fluchtgefahr, hier sehr unsicher, hatte aber
keine Zeit mehr)
- Messer einziehen, 73 ff. StgB
SO. Ihr dürft gerne ergänzen, kritisieren, anderes vorschlagen...
War sicher nicht die Beste Klausur, die ich je geschrieben habe... Ziemliche Katastrophe!
Obwohl es am Anfang irgendwie einfach schien, entpuppte sich die Klausur als ziemlich schwierig, vor allem, weil fast alles über eine Tatentschlussprüfung lief :/, das find ich immer irgendwie viel schwieriger, als Vollendung zu prüfen...
07.09.2017, 19:01
Ich habe bei beiden Rücktritt angenommen und beim Strafrichter angeklagt.
07.09.2017, 19:30
(07.09.2017, 18:44)TBT Brandenburgerin schrieb: Ja, ich kommt in etwa hin mit dem Sachverhalt.
Aber einige Unterschiede sind da...
Ich habe im 1. TK für K
I. 259, 26 (-), weil ihre Hehlerei schon beendet
II. 259, 22, 23 als versuchte Absatzhilfe (+), spätestens durch das
Anbieten gegenüber dem Polizisten
im 2. TK
A. für K
I. 211, 22, 23 (-) zwar nach VS-Wechsel Tötungsvorsatz, aber weder heimtückisch, noch niedere Beweggründe, noch grausam
P: Beweisbarkeit?
(+), seine Angaben sind trotz Widerspruchs verwertbar, da er
ordnungsgemäß belehrt wurde und schließlich auf die
Verteidigerkonsulation wieder verzichtet hat (das geht auch)
II. 212, 22, 23 (+)
III. 223, 224 I Nr. 2,5 (+) unproblematisch
IV: 221 aussetzen (-), er konnte sich noch "wegbewegen" und seine Frau war ja da (nur blöd, dass die nicht geholfen hat..)
B. für L
I. 212,22,23,27,13 (+)
P: Beweisbarkeit: war ein bisschen schwierig, aber durch Opfer und K überführt (sie hat alles mitbekommen und gesehen und nix gemacht)
II. 223,224 I Nr. 2, 5, 22, 23, 27, 13 auch (+)
III. 221 im Stich lassen (-), Opfer konnte immerhin noch zu ihr ins Bett kriechen und hätte dann wohl auch hilfe (telefonisch) verständigen können?!
Prozessual:
- LG-Schwurgericht, EILT! HAFT! HP-Termin 06.02.2018
- K hatte bereits Verteidiger
- L braucht noch einen
- bei K HB aufrechterhalten in Gemäßheit der Anklage und Fortdauer
beschließen
- bei L kein HB (mangels Fluchtgefahr, hier sehr unsicher, hatte aber
keine Zeit mehr)
- Messer einziehen, 73 ff. StgB
SO. Ihr dürft gerne ergänzen, kritisieren, anderes vorschlagen...
War sicher nicht die Beste Klausur, die ich je geschrieben habe... Ziemliche Katastrophe!
Obwohl es am Anfang irgendwie einfach schien, entpuppte sich die Klausur als ziemlich schwierig, vor allem, weil fast alles über eine Tatentschlussprüfung lief :/, das find ich immer irgendwie viel schwieriger, als Vollendung zu prüfen...
TK Hehlerei:
Aufgrund Zeitmangels hab ich mich auf die Schnelle für ein Absetzen und nicht für Absatzhilfe entschieden, weil ich irgendwo gelesen habe, dass es ihm auch darauf ankam den Wagen gewinnbringend zu veräußern, er die Fotos für die Anzeige gemacht hat und eben vor Ort bei der Übergabe dabei war. Deshalb hab ich ein eigenes wirtschaftliches Interesse/Eigenständigkeit angenommen (in Mittäterschaft mit A), aber Absatzhilfe kann genauso stimmen; kann mich auch verlesen haben..
Weiterhin hab ich noch angeprüft: Erfordernis des Absatzerfolges (bei Vollendung geprüft) & Rückveräußerung an den ursprünglichen Eigentümer (Keine Perpetuierung). Aber wie gesagt, beides nur angeschnitten.
TK Mord/Totschlag
Hier hab ich noch ne Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit gemacht. Es gab einiges im Sachverhalt, was man verwenden konnte.
Hinsichtlich der Abgrenzung Mord-Totschlag hab ich mich beim Merkmal niedrige Beweggründe sehr schwer getan, aber im Endeffekt das Mordmerkmal angenommen, da ich die Kränkung, die vom Opfer ausging, als zu gering und banal angesehen habe, als dass es für Wut/Hass/Rache reicht und daraufhin dieser "Ausraster" ansatzweise nachvollziehbar wäre.. Gerade, weil in unserem Sachverhalt die Exfrau mit nem Dritten und nicht mit dem Opfer ein Verhältnis hatte (?). Ich denke, dass man das durchaus anders sehen kann. Gerade weil die Annahme des Mordmerkmals in solchen Fällen (Wut/Hass/Rache) nur die Ausnahme ist..
Dann hab ich noch den Rücktritt angeprüft, weil er einfach schlafen gegangen ist und am nächsten Tag den RTW angerufen hat.. und den sog. "Denkzettel" beim Fehlschlag hab ich angesprochen.. Den Rücktritt habe ich dann aber abgelehnt, weil der Versuch abends beendet war und daher reines Abstandnehmen von der Tat nicht ausreicht. Das änderte sich auch nicht deshalb, weil K am nächsten Tag den RTW gerufen hat. Ich hab da eine zeitliche Zäsur angenommen. Er hat an dem Abend nur von der Tat Abstand genommen und es somit dem Zufall überlassen, ob der D stirbt oder nicht..
Verwertbarkeit der Aussage des K habe ich ebenfalls (+)
Prozessual hab ich auch so.
Ich fand die Schwierigkeit der Klausur lag in den unendlichen vielen kleineren Problemen, die man ansprechen konnte. Es kam wohl auf die richtige Schwerpunktsetzung an.. Also falls jemand Kritik, Ergänzungen etc. hat, immer her damit!
Andere Frage: Kam es jemandem auch spanisch vor, dass in dem ersten Vermerk von einer Äußerung des Beschuldigten auf dem Transport zur Wache die Rede war, aber der entsprechende Vermerk des Beamten Mohr, der diese Äußerung beinhalten sollte, nicht da war, sondern nur die Zeugenvernehmung des K, die vom Mohr durchgeführt wurde? Scheint so, als ob das GJPA den Sachverhalt aus dem Februar nicht richtig übernommen hat..
07.09.2017, 19:46
Habe bei dem ersten Tatkomplex nur Beihilfe zur versuchten Hehlerei angenommen, da er nicht den eigentlichen Vortäter unterstütze.
07.09.2017, 19:48
Habe auch nicht den erwähnten Bericht gefunden...
Der Sachverhalt war auch insgesamt sehr wirr.
Der Sachverhalt war auch insgesamt sehr wirr.
07.09.2017, 21:33
Ich würde sagen, dass die Vortat nicht der Diebstahl des R Müller war , sondern die Hehlerei der S.A.
Ich habe bei ihr den Vorsatz bejaht, weil im SV stand, dass sie sich übersen Kinderwagen gewundert habe, weil ihr Bekannter keine Kinder habe. Und der R. müller hat bei seiner Vernehmung auch erwähnt, dass die S.A. nicht so tun solle, als wüsste sie nichts (so in etwa)
Ich habe bei ihr den Vorsatz bejaht, weil im SV stand, dass sie sich übersen Kinderwagen gewundert habe, weil ihr Bekannter keine Kinder habe. Und der R. müller hat bei seiner Vernehmung auch erwähnt, dass die S.A. nicht so tun solle, als wüsste sie nichts (so in etwa)
07.09.2017, 21:57
(07.09.2017, 21:33)BLN 2017 schrieb: Ich würde sagen, dass die Vortat nicht der Diebstahl des R Müller war , sondern die Hehlerei der S.A.
Ich habe bei ihr den Vorsatz bejaht, weil im SV stand, dass sie sich übersen Kinderwagen gewundert habe, weil ihr Bekannter keine Kinder habe. Und der R. müller hat bei seiner Vernehmung auch erwähnt, dass die S.A. nicht so tun solle, als wüsste sie nichts (so in etwa)
Ja, das habe ich auch so gemacht. :) und dann als versuchte Absatzhilfe... hmm...
und im 2. TK. den Rücktritt natürlich auch angeprüft aber aus den obigen Grünen abgelehnt (beendet und zuspät und auch nicht freiwillig mE)
08.09.2017, 10:47
Das habe ich genauso gemacht. Bei der Prüfung auf vollendetem delikt, habenich den Streit mit dem absatzerfolg angeführt und dann Versuch geprüft.
Den rücktritt habe ich aus denselben Gründen abgelehnt. 1. Vollendung eingetreten (zeitliche Zäsur) und 2. nicht freiwillig.
Ich habe bei der L die Garantenstellung abgelehnt.
Den rücktritt habe ich aus denselben Gründen abgelehnt. 1. Vollendung eingetreten (zeitliche Zäsur) und 2. nicht freiwillig.
Ich habe bei der L die Garantenstellung abgelehnt.
08.09.2017, 11:17
Ich habe Korrektur des Rücktritthorizonts angenommen. Er dachte ja erst die Halsschlagader getroffen zu haben und danach hat er doch gesehen, dass er nicht verblutet sondern überlebt und zu seiner Freundin geht und normal schläft.