05.09.2017, 21:17
Das mit der Zurückweisung wird bestimmt richtig sein.
Mit der Schriftform hätte man vielleicht so oder so argumentieren können, vorzugsweise halt zumindest die mandantenfreundliche Sicht einnehmen?
Im Ergebnis sollte ja unabhängig davon geraten werden die Mietrückstände zu begleichen, da auch bei der Annahme eines Formfehlers mit einer weiteren Kündigung zu rechnen wäre.
Mit der Schriftform hätte man vielleicht so oder so argumentieren können, vorzugsweise halt zumindest die mandantenfreundliche Sicht einnehmen?
Im Ergebnis sollte ja unabhängig davon geraten werden die Mietrückstände zu begleichen, da auch bei der Annahme eines Formfehlers mit einer weiteren Kündigung zu rechnen wäre.
05.09.2017, 22:30
Dieser Auffassung würde ich mich anschließen.
Ich habe die Befristung des Mietvertrages an den einseitig erklärten, und nur konkludent durch Anpassung des Überweisungsauftrag angenommenen Mieterhöhungen scheitern lassen, weil diese meines Erachtens eine Staffelmiete darstellten, die im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart war, und sich auch nicht im Wege ergänzender Auslegung rechtfertigen ließ. Ich glaube aber, dass man hier auch anders hätte entscheiden können.
Eine ordentliche Kündigung wäre wegen der Zurückweisung aber erst zum 30. Juni 2018 möglich gewesen. Darauf war der Mandant meiner Auffassung nach hinzuweisen.
Eine negative Feststellungsklage habe ich in den Zweckmäßigkeitserwägungen kurz abgelehnt, weil insofern ein Rechtsschutzbedürfnis der Mandantin nicht zu erkennen war.
Ich habe die Befristung des Mietvertrages an den einseitig erklärten, und nur konkludent durch Anpassung des Überweisungsauftrag angenommenen Mieterhöhungen scheitern lassen, weil diese meines Erachtens eine Staffelmiete darstellten, die im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart war, und sich auch nicht im Wege ergänzender Auslegung rechtfertigen ließ. Ich glaube aber, dass man hier auch anders hätte entscheiden können.
Eine ordentliche Kündigung wäre wegen der Zurückweisung aber erst zum 30. Juni 2018 möglich gewesen. Darauf war der Mandant meiner Auffassung nach hinzuweisen.
Eine negative Feststellungsklage habe ich in den Zweckmäßigkeitserwägungen kurz abgelehnt, weil insofern ein Rechtsschutzbedürfnis der Mandantin nicht zu erkennen war.
05.09.2017, 22:31
(05.09.2017, 22:30)Anfaenger schrieb: Dieser Auffassung würde ich mich anschließen.
Ich habe die Befristung des Mietvertrages an den einseitig erklärten, und nur konkludent durch Anpassung des Überweisungsauftrag angenommenen Mieterhöhungen scheitern lassen, weil diese meines Erachtens eine Staffelmiete darstellten, die im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart war, und sich auch nicht im Wege ergänzender Auslegung rechtfertigen ließ. Ich glaube aber, dass man hier auch anders hätte entscheiden können.
Eine ordentliche Kündigung wäre wegen der Zurückweisung aber erst zum 30. Juni 2018 möglich gewesen. Darauf war der Mandant meiner Auffassung nach hinzuweisen.
Eine negative Feststellungsklage habe ich in den Zweckmäßigkeitserwägungen kurz abgelehnt, weil insofern ein Rechtsschutzbedürfnis der Mandantin nicht zu erkennen war.
Korrektur: Indexmiete natürlich.
06.09.2017, 09:52
Hat jemand Tipps für Strafrecht?
06.09.2017, 14:15
Jemand nen Tipp für ZVR morgen? Was kam die letzten Monate?
06.09.2017, 18:19
Alle wohl am lernen:D
07.09.2017, 14:47
Heute Strafrecht S7 Berlin-Brandenburg (Wahklausur)
Anklageklausur
1. TK Hehlerei, Versuch (1 Beschuldigter)
2. TK Mord/Totschlag/gef. Körperverletzung, Versuch (2 Beschuldigte)
BVV-Probleme
So erstmal ganz grob.
Vllt schreibt ja jemand anderes eine SV-Zusammenfassung. Wenn nicht, schreibe ich es vllt später mal hier rein ;)
Jetzt erstmal allen Berlin-Brandenburgern ein schönes Wochenende und den anderen für die Z4 viel Erfolg. Tschakka
Anklageklausur
1. TK Hehlerei, Versuch (1 Beschuldigter)
2. TK Mord/Totschlag/gef. Körperverletzung, Versuch (2 Beschuldigte)
BVV-Probleme
So erstmal ganz grob.
Vllt schreibt ja jemand anderes eine SV-Zusammenfassung. Wenn nicht, schreibe ich es vllt später mal hier rein ;)
Jetzt erstmal allen Berlin-Brandenburgern ein schönes Wochenende und den anderen für die Z4 viel Erfolg. Tschakka
07.09.2017, 14:52
In Hessen heute Z3.
Der Kläger hatte ein Mietobjekt an vermietet, der Mieter hat irgendwann nicht mehr gezahlt. Kläger hat gekündigt, in einem Prozess Recht bekommen.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat er sich eine Forderung des Mieters gegen den Beklagten pfänden lassen. Und die Forderung klagt er jetzt gegen den Beklagten ein.
Also ich hab der Klage vollständig statt gegeben:
Zulässig als Einziehungsklage
Gericht normal zuständig, Zwangsvollstreckung (-), weil Einziehungsklage = normale Leistungsklage
Streitverkündung 841 ZPO (-) egal weil bloße Ordnungsvorschrift
Klagebefugnis (+) wegen Wirkung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Klage auch begründet
Kläger zur Einziehung berechtigt, weil PfÜbB nicht nichtig (=Keine schweren Verfahrensfehler)
Zustellung an Schuldner nicht erforderlich, weil nur Zustellung an Drittschuldner (Beklagte) relevant
Sicherheitsleistung keine Wirksamkeitsvss der Klauselerteilung
Verträgliches Pfändungsverbot kann Pfändung nicht verhindern (851 II ZPO iVm 399 BGB)
Forderung besteht auch noch und keine Einwendungen des Beklagten
Keine Formnichtigkeit, weil Nebenabreden nur bloße Erläuterungen und daher nicht von 311b I BGB umfasst + vertragliche Bestätigung, dass keine Nebenabreden getroffen-> jetzt darauf berufen = Verstoß gegen 242 Treu und Glauben (venire contra factum proprium)
Anfechtung (-)
Weil wg 566 BGB schon nicht von betroffen + Vorsatz zu arglist nicht ausreichend dargelegt
Aufrechnung (-) weil jedenfalls präkludiert
Bei uns steht morgen noch Arbeits-/Wirtschaftsrecht an. Den Berlinern und Brandenburgern dann schon mal ein schönes Wochenende!
Der Kläger hatte ein Mietobjekt an vermietet, der Mieter hat irgendwann nicht mehr gezahlt. Kläger hat gekündigt, in einem Prozess Recht bekommen.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat er sich eine Forderung des Mieters gegen den Beklagten pfänden lassen. Und die Forderung klagt er jetzt gegen den Beklagten ein.
Also ich hab der Klage vollständig statt gegeben:
Zulässig als Einziehungsklage
Gericht normal zuständig, Zwangsvollstreckung (-), weil Einziehungsklage = normale Leistungsklage
Streitverkündung 841 ZPO (-) egal weil bloße Ordnungsvorschrift
Klagebefugnis (+) wegen Wirkung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Klage auch begründet
Kläger zur Einziehung berechtigt, weil PfÜbB nicht nichtig (=Keine schweren Verfahrensfehler)
Zustellung an Schuldner nicht erforderlich, weil nur Zustellung an Drittschuldner (Beklagte) relevant
Sicherheitsleistung keine Wirksamkeitsvss der Klauselerteilung
Verträgliches Pfändungsverbot kann Pfändung nicht verhindern (851 II ZPO iVm 399 BGB)
Forderung besteht auch noch und keine Einwendungen des Beklagten
Keine Formnichtigkeit, weil Nebenabreden nur bloße Erläuterungen und daher nicht von 311b I BGB umfasst + vertragliche Bestätigung, dass keine Nebenabreden getroffen-> jetzt darauf berufen = Verstoß gegen 242 Treu und Glauben (venire contra factum proprium)
Anfechtung (-)
Weil wg 566 BGB schon nicht von betroffen + Vorsatz zu arglist nicht ausreichend dargelegt
Aufrechnung (-) weil jedenfalls präkludiert
Bei uns steht morgen noch Arbeits-/Wirtschaftsrecht an. Den Berlinern und Brandenburgern dann schon mal ein schönes Wochenende!
07.09.2017, 15:22
Kann ich so unterschreiben! :)
07.09.2017, 16:04
Ajo! So ist es! 3 Juristen 3 identische Meinungen. Das sollte uns Angst machen.