12.03.2021, 20:17
Das stammt noch aus der Tätertypenlehre
12.03.2021, 20:23
(12.03.2021, 20:11)Bln schrieb:(12.03.2021, 19:53)Gast schrieb:(12.03.2021, 19:44)Gast schrieb:(12.03.2021, 19:25)Bln schrieb: Ich hatte mir zunächst auch die Frage der ganzen Problematik mit Fortwirken Gewalt etc. für §§ 249/255, 253 im Rahmen von § 239a StGB gestellt (in meiner Skizze).
Beim Schreiben dann aber gemerkt, dass ich die Zurechnung (unabhängig von dem Streit Fortwirken Gewalt) nach § 25 II StGB schwierig finde zu bejahen, denn: Tatplan (nie darüber gesprochen? Also Sich-Bemächtigen ja, aber Ausnutzen?), dann nimmt der andere das weg, zeigt ihm das Armband und er möchte die Beute dann auch. Aber ist die reine Billigung des Geschehens insbesondere iHa die Tatbeute ausreichend für eine (sukzessive) Mittäterschaft? Rn. 34 im Fischer bei § 25 StGB sagt nein. Und die Urteilsfeststellungen waren ja auch recht eindeutig an diesem Punkt, dass das nicht von vorne herein geplant war und unser Mandant (der Angeklagte) davon nichts wusste, bis ihm das abgenommene Armband gezeigt wurde.
Jedenfalls ist mir das alles erst beim Schreiben aufgefallen und im Ergebnis habe ich eine Zurechnung daher abgelehnt...
Habe dann noch probiert, im Kommentar etwas zur sukzessiven (?) Mittäterschaft bei § 239a StGB zu finden. Aber erfolglos. Wenn man das so macht, schneidet man sich natürlich die Probleme im Rahme von §§ 255,253/249 ab, weil es sowieso nicht zugerechnet werden kann (was ich leider dadurch gemacht habe im Sinne von "unabhängig von der Frage des Fortwirkens der Gewalt blablabla").
Hat sich jemand auch diese Gedanken gemacht, eine Stelle gefunden? Bin verwirrt, wie man das hätte lösen sollen/müssen.
In NRW lasen sich die Feststellungen für mich so, dass er bereits mit der Wegnahme einverstanden war und deshalb die Sachen an den Mandanten übergeben wurden er sie für sich behalten hat.
Beutesicherung ist ja auch ein Tatbeitrag, die Mitwirkung an der "fortwirkenden" Gewalt auch.
Naja, aber selbst diese "Sicherung" war ja schon "beendet". Er hat das ja einfach nachträglich gebilligt, ohne ein "Mehr" als Tatbeitrag zu leisten (mit Ausnahme des Sich-Bemächtigen). § 239a StGB an sich ist natürlich noch nicht beendet mit Entgegennahme des Armbands. Aber ohne vorherigen Tatplan für § 239a I Var. 2 StGB und ohne Tatbeitrag diesbezüglich, finde ich es schwer eine Zurechnung über § 25 II StGB zu bejahen, insbesondere weil der Kommentar bei Rn. 34a (§ 25 StGB) eindeutig ist. Und ursprünglich war der "Plan" ja nur das Opfer zu misshandeln.
Ein wenig dazu (Täterschaft oder Teilnahme bei Dauerdelikten) steht nur im Rahmen der Beihilfe im Fischer und dort wird Beihilfe dann verneint.
Tatplan klingt nach Egon Olsen von der Olsenbande (20 Seiten mit detaillierten Instruktionen, die minutiös umgesetzt werden müssen) hier haben sie den Zeugen zusammengewichst, gefesselt, abgestochen und dann hat einer sich gedacht, ja, können wir eigentlich auch noch abziehen. Nix mit raffiniertem Tatplan ala Egon.
Einfach dumpfe Erweiterung des sich entwickelnden Verlaufs. Zumal ja zuvor auch schon das Handy abgenommen worden ist. Damit allein war schon der Raum zur einverständlichen Erweiterung des Tatplans auf Abziehen vorbereitet.
12.03.2021, 20:38
Hat einer eigentlich auch Darstellungsmängel geprüft?
Der Sachverhalt war ja ziemlich unklar an vielen Stellen:
"unzählige Male geschlagen"
"sie haben ihn danach stundenlang gefoltert und misshandelt"
Diese Feststellungen sind doch nie im Leben subsumtionsfähig..
Der Sachverhalt war ja ziemlich unklar an vielen Stellen:
"unzählige Male geschlagen"
"sie haben ihn danach stundenlang gefoltert und misshandelt"
Diese Feststellungen sind doch nie im Leben subsumtionsfähig..
12.03.2021, 20:46
(12.03.2021, 20:09)Gast schrieb:(12.03.2021, 20:04)Gast schrieb:(12.03.2021, 19:34)Gast schrieb:(12.03.2021, 17:20)Gast schrieb:(12.03.2021, 17:16)Romina schrieb: Habe ich auch überlegt und bin mir auch immer icu nicht sicher. Weil nur örtliche Zuständigkeit ja im Bearbeitervermerk als richtig angenommen wurde, oft steht das dann da, wenn es sachlich falsch ist...
Muss ja Schwurgericht wegen Mord... und da müssten ja noch zwei Schöffen dazu, die standen da aber nicht...
hab’s dann so gelassen, weil ich nicht weiter Zeit darauf verlieren wollte...
aber es gab doch 3 richter u 2 schöffen?
Aber in nrw waren es doch laut sachverhalt 2 richter und 2 schöffen.
Sind in einer großen strafkammer nicht verpflichtend 3 richter und zwei schöffen? Wenn landgericht als schwurgericht gem. 74 ii gvg (zB bei mord) tätig wird - davon darf dann nicht abgewichen werden (wie wohl sonst üblich mit nur 2 richtern) Hab‘s so im kommentar zu 76 gvg gelesen...
Es waren definitiv 3 Richter, den dritten habe ich zuerst auch kurz gesucht. Stand dort etwas unglücklich. Waren 3 Berufsrichter und 2 Schöffen (NRW)
Waren 3 Richter, 1000% pro. hab 20 min verbrannt mit dieser Schei0e, weil die Vorlage zunächst von weitem so aussah, als wären da nur 2
12.03.2021, 20:51
(12.03.2021, 20:38)Gast schrieb: Hat einer eigentlich auch Darstellungsmängel geprüft?
Der Sachverhalt war ja ziemlich unklar an vielen Stellen:
"unzählige Male geschlagen"
"sie haben ihn danach stundenlang gefoltert und misshandelt"
Diese Feststellungen sind doch nie im Leben subsumtionsfähig..
Beim LG Arnsberg bedeutet unzählig mindestens 4 weil die Richter da nur bis 3 zählen können ^^
Spaß beiseite. Habe ich mich auch gefragt aber was willst du schreiben? Mindestens 3h und 47 Minuten geschlagen, 37 Schläge gegen den Kopf 17 Tritte gegen das Knie etc.?
12.03.2021, 21:01
(12.03.2021, 20:51)Gast schrieb:(12.03.2021, 20:38)Gast schrieb: Hat einer eigentlich auch Darstellungsmängel geprüft?
Der Sachverhalt war ja ziemlich unklar an vielen Stellen:
"unzählige Male geschlagen"
"sie haben ihn danach stundenlang gefoltert und misshandelt"
Diese Feststellungen sind doch nie im Leben subsumtionsfähig..
Beim LG Arnsberg bedeutet unzählig mindestens 4 weil die Richter da nur bis 3 zählen können ^^
Spaß beiseite. Habe ich mich auch gefragt aber was willst du schreiben? Mindestens 3h und 47 Minuten geschlagen, 37 Schläge gegen den Kopf 17 Tritte gegen das Knie etc.?
Zitat jedenfalls Russack S. 151 ff.
In richterrechtlich entwickelter Ausweitung der Revision prüfen die Revisions- gerichte auf die SachrÜge heutzutage auch, ob der vom Tatgericht zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage festgestellte Sachverhalt so beschaffen ist, dass er eine rechtliche Überprüfung überhaupt ermöglicht.
...
Die Darstellung des geschichtlichen Vorgangs, der der tatrichterlichen Entscheidung 525 zu Grunde liegt, muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung möglich ist...
Die Feststellungen zur Sache erfordern daher zum objektiven wie subjektivenm Tat- bestand einen in sich geschlossenen, vollstan"digen, eindeutigen und widerspruchsfreien Sachverhalt.
12.03.2021, 21:05
(12.03.2021, 20:09)Gast schrieb:(12.03.2021, 20:04)Gast schrieb:(12.03.2021, 19:34)Gast schrieb:(12.03.2021, 17:20)Gast schrieb:(12.03.2021, 17:16)Romina schrieb: Habe ich auch überlegt und bin mir auch immer icu nicht sicher. Weil nur örtliche Zuständigkeit ja im Bearbeitervermerk als richtig angenommen wurde, oft steht das dann da, wenn es sachlich falsch ist...
Muss ja Schwurgericht wegen Mord... und da müssten ja noch zwei Schöffen dazu, die standen da aber nicht...
hab’s dann so gelassen, weil ich nicht weiter Zeit darauf verlieren wollte...
aber es gab doch 3 richter u 2 schöffen?
Aber in nrw waren es doch laut sachverhalt 2 richter und 2 schöffen.
Sind in einer großen strafkammer nicht verpflichtend 3 richter und zwei schöffen? Wenn landgericht als schwurgericht gem. 74 ii gvg (zB bei mord) tätig wird - davon darf dann nicht abgewichen werden (wie wohl sonst üblich mit nur 2 richtern) Hab‘s so im kommentar zu 76 gvg gelesen...
Es waren definitiv 3 Richter, den dritten habe ich zuerst auch kurz gesucht. Stand dort etwas unglücklich. Waren 3 Berufsrichter und 2 Schöffen (NRW)
Waren 3 Richter, 1000% pro. hab 20 min verbrannt mit dieser Schei0e, weil die Vorlage zunächst von weitem so aussah, als wären da nur 2
Boa, ich auch! Vor allem weil einfach 3 Richter unter dem Urteil standen. Im Protokoll sah es aber aus wie lediglich 2 Berufsrichter, weil Ri Braun in einer „falschen“ Zeile stand.
12.03.2021, 21:12
(12.03.2021, 20:14)Gast schrieb: Wozu gab es im Urteil eigentlich den Teil mit dem verweigerten Taschentuch? Schwere Körperverletzung in Tateinheit mit grober Unhöflichkeit, oder was?
denke das war der aufhänger für die aussage "einem toten gibt man nichts". damit man für die feststellung des tatentschlusses noch was hat...
12.03.2021, 21:14
(12.03.2021, 21:01)Gast schrieb:(12.03.2021, 20:51)Gast schrieb:(12.03.2021, 20:38)Gast schrieb: Hat einer eigentlich auch Darstellungsmängel geprüft?
Der Sachverhalt war ja ziemlich unklar an vielen Stellen:
"unzählige Male geschlagen"
"sie haben ihn danach stundenlang gefoltert und misshandelt"
Diese Feststellungen sind doch nie im Leben subsumtionsfähig..
Beim LG Arnsberg bedeutet unzählig mindestens 4 weil die Richter da nur bis 3 zählen können ^^
Spaß beiseite. Habe ich mich auch gefragt aber was willst du schreiben? Mindestens 3h und 47 Minuten geschlagen, 37 Schläge gegen den Kopf 17 Tritte gegen das Knie etc.?
Zitat jedenfalls Russack S. 151 ff.
In richterrechtlich entwickelter Ausweitung der Revision prüfen die Revisions- gerichte auf die SachrÜge heutzutage auch, ob der vom Tatgericht zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage festgestellte Sachverhalt so beschaffen ist, dass er eine rechtliche Überprüfung überhaupt ermöglicht.
...
Die Darstellung des geschichtlichen Vorgangs, der der tatrichterlichen Entscheidung 525 zu Grunde liegt, muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung möglich ist...
Die Feststellungen zur Sache erfordern daher zum objektiven wie subjektivenm Tat- bestand einen in sich geschlossenen, vollstan"digen, eindeutigen und widerspruchsfreien Sachverhalt.
Ja, aber es gibt je nach Delikt oder etwa bei Serientaten andere Anforderungen bei den Feststellungen im Urteil vgl. BeckOK StPO § 337 Rn. 123ff.
12.03.2021, 22:28
(12.03.2021, 20:23)Gast schrieb:(12.03.2021, 20:11)Bln schrieb:(12.03.2021, 19:53)Gast schrieb:(12.03.2021, 19:44)Gast schrieb:(12.03.2021, 19:25)Bln schrieb: Ich hatte mir zunächst auch die Frage der ganzen Problematik mit Fortwirken Gewalt etc. für §§ 249/255, 253 im Rahmen von § 239a StGB gestellt (in meiner Skizze).
Beim Schreiben dann aber gemerkt, dass ich die Zurechnung (unabhängig von dem Streit Fortwirken Gewalt) nach § 25 II StGB schwierig finde zu bejahen, denn: Tatplan (nie darüber gesprochen? Also Sich-Bemächtigen ja, aber Ausnutzen?), dann nimmt der andere das weg, zeigt ihm das Armband und er möchte die Beute dann auch. Aber ist die reine Billigung des Geschehens insbesondere iHa die Tatbeute ausreichend für eine (sukzessive) Mittäterschaft? Rn. 34 im Fischer bei § 25 StGB sagt nein. Und die Urteilsfeststellungen waren ja auch recht eindeutig an diesem Punkt, dass das nicht von vorne herein geplant war und unser Mandant (der Angeklagte) davon nichts wusste, bis ihm das abgenommene Armband gezeigt wurde.
Jedenfalls ist mir das alles erst beim Schreiben aufgefallen und im Ergebnis habe ich eine Zurechnung daher abgelehnt...
Habe dann noch probiert, im Kommentar etwas zur sukzessiven (?) Mittäterschaft bei § 239a StGB zu finden. Aber erfolglos. Wenn man das so macht, schneidet man sich natürlich die Probleme im Rahme von §§ 255,253/249 ab, weil es sowieso nicht zugerechnet werden kann (was ich leider dadurch gemacht habe im Sinne von "unabhängig von der Frage des Fortwirkens der Gewalt blablabla").
Hat sich jemand auch diese Gedanken gemacht, eine Stelle gefunden? Bin verwirrt, wie man das hätte lösen sollen/müssen.
In NRW lasen sich die Feststellungen für mich so, dass er bereits mit der Wegnahme einverstanden war und deshalb die Sachen an den Mandanten übergeben wurden er sie für sich behalten hat.
Beutesicherung ist ja auch ein Tatbeitrag, die Mitwirkung an der "fortwirkenden" Gewalt auch.
Naja, aber selbst diese "Sicherung" war ja schon "beendet". Er hat das ja einfach nachträglich gebilligt, ohne ein "Mehr" als Tatbeitrag zu leisten (mit Ausnahme des Sich-Bemächtigen). § 239a StGB an sich ist natürlich noch nicht beendet mit Entgegennahme des Armbands. Aber ohne vorherigen Tatplan für § 239a I Var. 2 StGB und ohne Tatbeitrag diesbezüglich, finde ich es schwer eine Zurechnung über § 25 II StGB zu bejahen, insbesondere weil der Kommentar bei Rn. 34a (§ 25 StGB) eindeutig ist. Und ursprünglich war der "Plan" ja nur das Opfer zu misshandeln.
Ein wenig dazu (Täterschaft oder Teilnahme bei Dauerdelikten) steht nur im Rahmen der Beihilfe im Fischer und dort wird Beihilfe dann verneint.
Tatplan klingt nach Egon Olsen von der Olsenbande (20 Seiten mit detaillierten Instruktionen, die minutiös umgesetzt werden müssen) hier haben sie den Zeugen zusammengewichst, gefesselt, abgestochen und dann hat einer sich gedacht, ja, können wir eigentlich auch noch abziehen. Nix mit raffiniertem Tatplan ala Egon.
Einfach dumpfe Erweiterung des sich entwickelnden Verlaufs. Zumal ja zuvor auch schon das Handy abgenommen worden ist. Damit allein war schon der Raum zur einverständlichen Erweiterung des Tatplans auf Abziehen vorbereitet.
Aus den Urteilsfestellungen ließ sich ja gerade nicht entnehmen, dass der Mandant das mit dem Handy wusste. Zu keinem Mal ging es vorher darum, ihn irgendwie abziehen zu wollen. Sie wollten ihn "nur" quälen und umbringen.