12.03.2021, 16:07
(12.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(12.03.2021, 16:02)Romina NRW schrieb:Das sind nur Anschriften, die sind doch nie unterschrieben.(12.03.2021, 15:58)Gast schrieb:(12.03.2021, 15:57)Gast schrieb:(12.03.2021, 15:52)Romina NRW schrieb: Hab auch wegen unmittelbaren Ansetzen (-), weil zwar Tatplanung, aber er sagte „Er könne“ ... seinen Freund wegen des PKWs anrufen und ging dann schlafen...
Hab auch 239 a (-) weil keine Erpressungsabsicht.
Stattdessen 249 I, 250 I Nr. 1 a (beisichführen von Kampfmessern)
250 II Nr. 1 (-) klarstellungshalber wg verwenden (-); war ja vorher
Raub thematisiert insbesondere Finalität
Dann normale Freiheitsberaubung 239 (+)
Bedrohung 241 (+)
Gefährliche KV auch noch Nr. 5 bejaht wegen Schläge auf Kopf ins Kette um Hals
Die angewendeten Vorschriften waren falsch angegeben. Sowohl im Urteil auch bei den Protokollen fehlten die Unterschriften. Die in Augenscheinname der Fotos der Verletzung hätte unter Anwesenheit des Angeklagten erfolgen müssen.
Super, hab ich alles nicht
Bei den Protokollen stand doch „gez. (...)“
Aber nicht durch den Richter. Macht auch nichts schlussendlich, war aber zu sehen denke ich.
Abschriften sollte es heissen
12.03.2021, 16:08
(12.03.2021, 16:05)Gast schrieb:(12.03.2021, 15:39)Hessenm schrieb: Habt ihr versuchten Mord angenommen ???
Hab unmittelbare Ansetzten verneint und § 30 II (in drei Sätzen...) bejaht.
Ich nicht, weil er ja sagte „er könne“ nicht „morgen rufe ich ihn an“...
Aber ist vermutlich Auslegungssache und beides vertretbar.
12.03.2021, 16:10
(12.03.2021, 16:00)Gast schrieb:(12.03.2021, 15:58)Gast Berlin schrieb:(12.03.2021, 15:52)Romina NRW schrieb:(12.03.2021, 15:42)Gast schrieb: PPM
(12.03.2021, 15:41)Hessenm schrieb: Oh man,
Habt ihr versuchten Mord angenommen ???
Nein, hab gesagt kein unmittelbares ansetzen. Sonst hätte ich nämlich gar nix gehabt!
Hab auch wegen unmittelbaren Ansetzen (-), weil zwar Tatplanung, aber er sagte „Er könne“ ... seinen Freund wegen des PKWs anrufen und ging dann schlafen...
Hab auch 239 a (-) weil keine Erpressungsabsicht.
Stattdessen 249 I, 250 I Nr. 1 a (beisichführen von Kampfmessern)
250 II Nr. 1 (-) klarstellungshalber wg verwenden (-); war ja vorher
Raub thematisiert insbesondere Finalität
Dann normale Freiheitsberaubung 239 (+)
Bedrohung 241 (+)
Gefährliche KV auch noch Nr. 5 bejaht wegen Schläge auf Kopf ins Kette um Hals
Die angewendeten Vorschriften waren falsch angegeben. Sowohl im Urteil auch bei den Protokollen fehlten die Unterschriften. Die in Augenscheinname der Fotos der Verletzung hätte unter Anwesenheit des Angeklagten erfolgen müssen.
Welche Vorschriften waren falsch? 239a I 2. Hs? Es war doch Ausnutzen der Bemächtigungslage
Keine Erpressungsabsicht.
Ne, aber eine Erpressung im Sinne der Norm für 239a I Hs. 2 StGB.
Das kann ja auch 255 und damit 249 StGB sein. Zwar kein Finalzusammenhang bei Fesselung, aber Fortdauer bei Dauerdelikt wie hier der Freiheitsberaubung. Und damit Finalzusammenhang bei Wegnahme des Schmucks, ihm übrigen ging 249 durch. nicht aber des Smartphones, weder Aneingnung noch Bereicherung, sondern nur Verhinderung eines Notrufs.
12.03.2021, 16:11
(12.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(12.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(12.03.2021, 16:02)Romina NRW schrieb:Das sind nur Anschriften, die sind doch nie unterschrieben.(12.03.2021, 15:58)Gast schrieb:(12.03.2021, 15:57)Gast schrieb: Super, hab ich alles nicht
Bei den Protokollen stand doch „gez. (...)“
Aber nicht durch den Richter. Macht auch nichts schlussendlich, war aber zu sehen denke ich.
Abschriften sollte es heissen
Nein, es fehlten ganz sicher die Unterschriften.
§ 271
Hauptverhandlungsprotokoll
(1) 1Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben.
12.03.2021, 16:13
(12.03.2021, 16:11)Romina NRW schrieb:(12.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(12.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(12.03.2021, 16:02)Romina NRW schrieb:Das sind nur Anschriften, die sind doch nie unterschrieben.(12.03.2021, 15:58)Gast schrieb: Bei den Protokollen stand doch „gez. (...)“
Aber nicht durch den Richter. Macht auch nichts schlussendlich, war aber zu sehen denke ich.
Abschriften sollte es heissen
Nein, es fehlten ganz sicher die Unterschriften.
§ 271
Hauptverhandlungsprotokoll
(1) 1Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben.
Aber nicht die Ausfertigung
12.03.2021, 16:15
Ganz einfach: Urteil und Protokoll kommen im Original unterschrieben zu den Akten. Davon angefertigte Abschriften werden unterzeichnet durch den/die Urkundsbeamtin und dann entsprechend zugestellt.
12.03.2021, 16:16
(12.03.2021, 16:10)Gast schrieb:(12.03.2021, 16:00)Gast schrieb:(12.03.2021, 15:58)Gast Berlin schrieb:(12.03.2021, 15:52)Romina NRW schrieb:(12.03.2021, 15:42)Gast schrieb: PPM
Nein, hab gesagt kein unmittelbares ansetzen. Sonst hätte ich nämlich gar nix gehabt!
Hab auch wegen unmittelbaren Ansetzen (-), weil zwar Tatplanung, aber er sagte „Er könne“ ... seinen Freund wegen des PKWs anrufen und ging dann schlafen...
Hab auch 239 a (-) weil keine Erpressungsabsicht.
Stattdessen 249 I, 250 I Nr. 1 a (beisichführen von Kampfmessern)
250 II Nr. 1 (-) klarstellungshalber wg verwenden (-); war ja vorher
Raub thematisiert insbesondere Finalität
Dann normale Freiheitsberaubung 239 (+)
Bedrohung 241 (+)
Gefährliche KV auch noch Nr. 5 bejaht wegen Schläge auf Kopf ins Kette um Hals
Die angewendeten Vorschriften waren falsch angegeben. Sowohl im Urteil auch bei den Protokollen fehlten die Unterschriften. Die in Augenscheinname der Fotos der Verletzung hätte unter Anwesenheit des Angeklagten erfolgen müssen.
Welche Vorschriften waren falsch? 239a I 2. Hs? Es war doch Ausnutzen der Bemächtigungslage
Keine Erpressungsabsicht.
Ne, aber eine Erpressung im Sinne der Norm für 239a I Hs. 2 StGB.
Das kann ja auch 255 und damit 249 StGB sein. Zwar kein Finalzusammenhang bei Fesselung, aber Fortdauer bei Dauerdelikt wie hier der Freiheitsberaubung. Und damit Finalzusammenhang bei Wegnahme des Schmucks, ihm übrigen ging 249 durch. nicht aber des Smartphones, weder Aneingnung noch Bereicherung, sondern nur Verhinderung eines Notrufs.
Ich sehe dennoch keine Erpressungsabsicht die du ja für beides brauchst?!
Aber keine Ahnung, Strafrecht ist eigentlich mein schlechtes Fach... heute fand ich einfach sehr dankbar - für mich persönlich. Bin noch nie fertig geworden sonst...
Materiell aber auch nur noch das Problematische und nicht von oben bis unten durchgeprüft.
12.03.2021, 16:16
Zur Klarstellung: Diese Abschriften sind dann nur von den Urkundsbeamten unterzeichnet.
12.03.2021, 16:18
(12.03.2021, 16:15)M Ref Berlin 2 schrieb: Ganz einfach: Urteil und Protokoll kommen im Original unterschrieben zu den Akten. Davon angefertigte Abschriften werden unterzeichnet durch den/die Urkundsbeamtin und dann entsprechend zugestellt.
Heißt? Ausfertigung ist doch ne Kopie... da müssten doch die Unterschriften zu sehen sein.
Es gab aber nur ein Unterschrift von der Ausfertigung von Urkundentypen...
12.03.2021, 16:20
Lange Rede kurzer Sinn, ist eh egal, weil das nicht durch geht... wenn Unterschrift dort fehlt.
Anders allerdings die fehlenden Unterschriften unter dem Urteil. Macht es direkt platt.
Anders allerdings die fehlenden Unterschriften unter dem Urteil. Macht es direkt platt.