17.08.2017, 15:55
Von der Begründung hab ich es genauso wie du. Nur dass ich alles im Rahmen des Widersprüchen geprüft habe :(
17.08.2017, 15:57
(17.08.2017, 15:52)jojojo schrieb: VerwRW +, denn VwVG (insb § 77) = öff-rechtl Norm, da nur Hoheitsträger verpflichtet. "Abschlepp-VA" usw. hier irrelevant, da Gegenstand nur Anfechtung des Kostenbescheids
statthafte Klageart = Anfechtungsklage,42 I, da KB= VA
Klagebefugnis +, Adressatentheorie
Vorverfahren unstatthaft 68 VwGO iVM 110 I JustG
Klagegegner = Stadt, auch hier egal, wer abgeschleppt hat. Es geht nur um den KB
Frist: 1 monat nach Zustellung des VA (74 I 2 VwGO). Einen Widerspruchsbescheid gab es nicht.
Richtet sich nach 41 VwVfG -> Zustellung per Übergabeeinschreibe -> 3 Tage Fiktion § 4 Abs. 2 S.2 LZG NRW -> 14.07 Postaufgabe -> Fristbeginn damit Samstag 17.07. 222 ZPO bei Fiktion nicht anwendbar.
Fristende: 17.08 (heute) 24 uhr
Weiterleitung des "Widerspruchs" an das VG innerhalb der Klagefrist = Klageerhebung iSd 81 VwGO?
Auslegung eines Rechtsmittelgesuches, das als Widerspruch bezeichnet ist in Klage zwar grds möglich. Hier aber -, weil Mandant dachte, dass Widerspruchsverfahren statthaft ist. Klage muss unbedingt sein. Ist sie hier nicht, denn Mandant wollte "nur" neue Überprüfung innerhalb der Verwaltung, keine Klage.
Was anderes konnte ich damit nicht anfangen.
Innerhalb der Begründetheit konnte ich mich leider an die ganzen kleinen Problemchen der Abschleppfälle nicht richtig erinnern (war alles wie schwarz im Kopf).
Damit ich nichts falsches Schreibe einfach "Standard" geprüft.
RM KB
Voraussetzungen Sofortvollzug gem 55 II VwVG. +
formell
Anhörung der Ehefrau ? (-), da keine Beteiligte des Verfahrens iSv § 13 VwVfG. Mögliche Eigenschaft als Fahrer irrelevant. Mann = Kostenschuldner als Halter und Eigentümer
materiell
fiktiver VA nach § 14 OBG rm?
formell + Anhörung etc entbehrlich
materiell - bei mir, weil Handeln der Beamtin verhältnismäßig. Alles Erforderliche getan. (Rspr sehr restriktiv hatte ich im Kopf). Mehr als unmittelbare Umgebung kann nicht zugemutet werden. Stichwort: Effektivität der Gefahrenabwehr.
Ermessen ausgeübt, keine Fehler.
Dass Mandant und Frau 5,7 km zum Auto "laufen" mussten hier luftleer geprüft.
Daraus folgt kein anderes Ergebnis mit ein paar Scheinargumenten.
Kein Wort zur Störereigenschaft verloren.
Bei mir als Mandantenschreiben. Ich konnte es einfach nicht "hinargumentieren".
Jo so ähnlich sieht's bei mir auch aus, nur mit gegenteiligem Ergebnis. Denke aber da war alles vertretbar. Denke bei PKW die erkennbar von Behinderten genutzt werden kann man der Behörde schon zumuten auch mal in die Seitenstraßen zu schauen.
Störereigenschaft übrigens einfach Zustandsstörer als Halter.
17.08.2017, 16:05
War schon ein ekeliges Gefühl, einfach mit 2 Sätzen festzustellen, dass das Wegfahrgebot aus dem Schild im Wege des Sofortvollzugs einer Ersatzvornahme durchgesetzt wird.
Da muss doch sowas rein wie Sicherstellung/Verwahrung. Unmittelbare Ausführung/ Sofortvollzug. etc oder?
Ich gucke es mir nun extra nicht mehr an. :D :s
Da muss doch sowas rein wie Sicherstellung/Verwahrung. Unmittelbare Ausführung/ Sofortvollzug. etc oder?
Ich gucke es mir nun extra nicht mehr an. :D :s
17.08.2017, 16:06
(17.08.2017, 16:05)jojojo schrieb: War schon ein ekeliges Gefühl, einfach mit 2 Sätzen festzustellen, dass das Wegfahrgebot aus dem Schild im Wege des Sofortvollzugs einer Ersatzvornahme durchgesetzt wird.
Da muss doch sowas rein wie Sicherstellung/Verwahrung. Unmittelbare Ausführung/ Sofortvollzug. etc oder?
Ich gucke es mir nun extra nicht mehr an. :D :s
Ja, Abgrenzung Zwangsmittel vs. Sicherstellung.
Und dann Abgrenzung § 55 I vs. § 55 II, wobei ersterer an der fehlenden Festsetzung scheitert.
17.08.2017, 16:17
(17.08.2017, 16:06)NRWler schrieb:Schon an der Androhung, § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG (entbehrlich nur für den Sofortvollzug, § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG).(17.08.2017, 16:05)jojojo schrieb: War schon ein ekeliges Gefühl, einfach mit 2 Sätzen festzustellen, dass das Wegfahrgebot aus dem Schild im Wege des Sofortvollzugs einer Ersatzvornahme durchgesetzt wird.
Da muss doch sowas rein wie Sicherstellung/Verwahrung. Unmittelbare Ausführung/ Sofortvollzug. etc oder?
Ich gucke es mir nun extra nicht mehr an. :D :s
Ja, Abgrenzung Zwangsmittel vs. Sicherstellung.
Und dann Abgrenzung § 55 I vs. § 55 II, wobei ersterer an der fehlenden Festsetzung scheitert.
17.08.2017, 17:58
Mich würde mal interessieren, ob noch jemand im GPA Nord die Maßnahme (anders als das OVG im zugrunde gelegten Fall) für rechtmäßig, insbesondere für angemessen befunden hat und somit im Ergebnis ein Mandantenschreiben verfasst hat? Danke für eine kurze Rückmeldung!
17.08.2017, 18:22
(17.08.2017, 17:58) Tintin schrieb: Mich würde mal interessieren, ob noch jemand im GPA Nord die Maßnahme (anders als das OVG im zugrunde gelegten Fall) für rechtmäßig, insbesondere für angemessen befunden hat und somit im Ergebnis ein Mandantenschreiben verfasst hat? Danke für eine kurze Rückmeldung!
Ist bestimmt vertretbar. Ich habe die Maßnahme als angemessen erachtet. Bei mir ist das Auswahlermessen aber nicht richtig erfolgt, weshalb es dann bei mir doch zu einer Klage gekommen ist.
17.08.2017, 22:33
(17.08.2017, 17:58) Tintin schrieb: Mich würde mal interessieren, ob noch jemand im GPA Nord die Maßnahme (anders als das OVG im zugrunde gelegten Fall) für rechtmäßig, insbesondere für angemessen befunden hat und somit im Ergebnis ein Mandantenschreiben verfasst hat? Danke für eine kurze Rückmeldung!
Das VG hast du an deiner Seite. Wird wohl zumindest vertretbar sein dann.
18.08.2017, 09:39
Hab Widerspruch als Klage ausgelegt.
Hab allerdings groß diskutiert, ob mit dem Mann der richtigen Kostenpflichtige ausgewählt wurde. Das hab ich abgelehnt, da Handlungs- vor Zustandsstörer in Anspruch genommen werden sollen. Und dann diskutiert wie man ne gute Lösung dafür findet, dass die Ehefrau wohl bald dann nen eigenen Kostenbescheid bekommt.
Hab allerdings groß diskutiert, ob mit dem Mann der richtigen Kostenpflichtige ausgewählt wurde. Das hab ich abgelehnt, da Handlungs- vor Zustandsstörer in Anspruch genommen werden sollen. Und dann diskutiert wie man ne gute Lösung dafür findet, dass die Ehefrau wohl bald dann nen eigenen Kostenbescheid bekommt.
20.08.2017, 00:37
Wie fandet ihr die Klausuren denn in diesem Durchgang nun zusammenfassend? Anspruchsvoll, gut machbar, zu schwierig?