09.03.2021, 15:44
09.03.2021, 15:50
Null Punkte
09.03.2021, 15:52
09.03.2021, 15:52
Ok in Hessen offenbar andere Sachverhalt... ging um irgendwelche (Einheits-)Pfandboxen, die innerhalb von zwei Firmen hin und her geschickt werden und der Kläger war der Ansicht, dass ihm noch über 1000 Boxen und 61 Paletten aus diesem Geschäftsverhältnis zustünden. VB, 3er Antrag Herausgabe, Fristsetzung, SE..... irgendwie eine sehr unübersichtliche Klausur und ich glaube bei mir war das bisher die schlechteste
09.03.2021, 15:58
Ich versteh es einfach überhaupt nicht, dass man so Klausuren in Hessen stellt. Ich habe so viele probeklausuren geschrieben und es kam nicht ansatzweise sowas vor, was heute dran kam.
Der arme Konrektor, der sich meine Klausur durchlesen muss...
Der arme Konrektor, der sich meine Klausur durchlesen muss...
09.03.2021, 16:03
Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
09.03.2021, 16:03
Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut.
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
Penny for your thought ;-)
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
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09.03.2021, 16:07
(09.03.2021, 15:58)Gasthesen schrieb: Ich versteh es einfach überhaupt nicht, dass man so Klausuren in Hessen stellt. Ich habe so viele probeklausuren geschrieben und es kam nicht ansatzweise sowas vor, was heute dran kam.
Der arme Konrektor, der sich meine Klausur durchlesen muss...
Genau das gleiche hab ich auch gedacht.
09.03.2021, 16:07
(09.03.2021, 16:03)Hessen schrieb: Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut.
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
Penny for your thought ;-)
Guck mal hier im Forum. 7. März 2019 ;)
09.03.2021, 16:09
Kann man den Antrag so rum als hilfsantrag stellen??? Macht für mich keinen Sinn